TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/17 C8 402916-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C8 402916-1/2008/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2008, FZ. 08 07.816-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2008, FZ. 08 07.816-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 28.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab er bezüglich seiner Fluchtgründe an, dass sein Ackerland von der Dorfgemeinde in Anspruch genommen worden sei, jedoch die Entschädigung, die die Dorfgemeinde an ihn bezahlt habe, viel niedriger gewesen sei, als sie hätte sein sollen. Daher habe er einige Freunde gebeten, zum Dorfvorsteher zu gehen, um ihn zur Rede zu stellen. Dort hätten sie das Problem aber nicht lösen können. Der Beschwerdeführer habe zu ihm gesagt, dass er sich bei seinem Vorgesetzten beschweren würde. Dies habe ihm nicht gefallen und er habe einige Mafiosi beauftragt, den Beschwerdeführer an dieser Beschwerde zu hindern. Sie seien dann aneinandergeraten und in eine tätliche Auseinandersetzung geraten. Dabei habe der Beschwerdeführer zu einer dort herumliegenden Schaufel gegriffen und einen dieser Männer, einen Mafiosi am Nacken verletzt. Im Nachhinein habe er gehört, dass der Mann gelähmt sei. Die Auseinandersetzung habe am 08.03.2008 stattgefunden und der Beschwerdeführer sei unmittelbar danach geflohen.

Am 03.09.2008 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen, welche folgenden Verlauf nahm:

"...

Frage: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

Antwort: Meine Muttersprache ist Chinesisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in meiner Muttersprache durchgeführt wird. Ich kann gar keine andere Sprache.

Frage: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

Antwort: Es gibt keine Verständigungsprobleme.

Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

Antwort: Ja.

Frage: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen am 28.08.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?

Antwort: Alles ist richtig. Also, Sie sind Staatsangehöriger von China, Angehöriger der chinesischen Volksgruppe, sprechen chinesisch, sind verheiratet und haben eine Tochter.

Frage: Können Sie nochmals erzählen, wie Sie nach Österreich gekommen sind?

Antwort: Das Datum meiner Ausreise aus China war der 12.08.2008 und zwar bin ich mit dem Flugzeug von Peking nach Moskau gereist. In Moskau bin ich ca. Wochen untergebracht gewesen. Danach wurde ich mit einem PKW hierher gebracht. Ich war mit dem Lenker im Fahrzeug alleine. Der Lenker war ein Europäer. Mit Ausnahme eines einzigen kurzen Aufenthalts habe ich die ganze Strecke lang das Fahrzeug nicht verlassen. Als ich in Österreich einreiste war ich auch in diesem Fahrzeug.

Frage: Wissen Sie über welche Länder gereist sind?

Antwort: Ich kann mich erinnern, dass wir durch einige größere Städte gefahren sind. Ich kann aber keine Namen nennen. Ich kann nicht einmal sagen durch welche Länder wir gereist sind.

Frage: Möchten Sie zum Reiseweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

Antwort: Nein, das war alles.

Frage: Unter welchen Lebensumständen haben Sie in Ihrem Heimatland gelebt?

Antwort: Mir und meiner Familie ist es finanziell nicht gut gegangen. Als Lastenträger habe ich nur ca. RMB 1000,- verdient. Meine Frau hat kein eigenes Einkommen gehabt. Mein Bruder hat etwas besser verdient als ich. Wenn er mich nicht immer wieder unterstützt hätte, wäre ich nicht durchgekommen.

Frage: Wo leben Ihre Verwandten und Angehörigen?

Antwort: Mein Kind und meine Ehegattin wohnen an der von mir angegebenen Adresse. An dieser Adresse wohnt auch mein Vater. Auch mein 1968 geborener Bruder wohnt in der Stadt XXXX, wenn auch an einer anderen Adresse.Antwort: Mein Kind und meine Ehegattin wohnen an der von mir angegebenen Adresse. An dieser Adresse wohnt auch mein Vater. Auch mein 1968 geborener Bruder wohnt in der Stadt römisch 40 , wenn auch an einer anderen Adresse.

Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Ich habe hier keine Verwandte.

Frage: Aus welchem Grunde haben Sie Österreich ausgewählt?

Antwort: Das Zielland Österreich hat ein Verwandter von mir ausgesucht. Dieser Verwandte hat den Kontakt mit den Schleppern hergestellt.

Frage: Haben Sie Dokumente mitgebracht?

Antwort: Ich habe keine Dokumente bei mir.

Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.

Antwort: Ich habe daheim neben meinem Beruf als Lastenträger noch eine kleine Landwirtschaft betrieben. Ich bewirtschaftete 1,5 Mu Ackerland (1 Mu = 666 qm2). Ich habe dort Nassreis angebaut. Wegen eines Straßenbaus wurde mein Ackerland enteignet. Mir wäre an sich eine Entschädigung in der Höhe von RMB 80.000,- pro Mu zugestanden, in Wirklichkeit erhielt ich nur RMB 20.000,- pro Mu, also ein Viertel. Als ich den zuständigen Funktionär darauf aufmerksam machte, dass in den Nachbardörfern die Bauern RMB 80.000,- pro Mu erhielten, meinte er nur, dass das lediglich in den Nachbardörfern so sei. Ich persönlich vermutete, dass sich der erwähnte Funktionär an der mir zuständigen Entschädigung bereichert hatte. Ich ließ den Mann wissen, dass ich ihn anzeigen würde. Am 08.03.2008 wurde ich am helllichten Tag von einer Gruppe von Schlägertypen überfallen und verprügelt. Mir fiel damals sofort ein, dass mir der Funktionär gedroht hatte, für den Fall, dass ich ihn verklagen sollte, Schlägertypen anzuheuern. Es gelang mir im Verlaufe der Schlägerei, einen der Männer niederzuschlagen. Daraufhin flüchtete ich. Einige Zeit nach diesem Vorfall erfuhr ich, dass der Mann an seinen Verletzungen gestorben war. Da ich nicht wegen der Tötung eines Menschen verurteilt werden wollte, verließ ich China.

Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

Antwort: Nein.

Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?

Antwort: Ja.

Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.

Antwort: Ja.

Frage: Waren Sie jemals in Haft?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie in Ihrem Heimatland vorbestraft und haben Sie strafbare Handlungen begangen?

Antwort: Nein, ich bin weder in meinem Heimatland noch sonst wo vorbestraft.

Frage: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei, Militär, staatlichen Organisationen oder Behörden, Institutionen oder Privatpersonen, Ihres Heimatlandes? Ausgenommen das nunmehr Gesagte!

Antwort: Nein.

Frage: Waren oder sind Sie Mitglied einer anderen militärischen Gruppe?

Antwort: Nein.

Frage: Waren oder sind Sie politisch oder parteipolitisch tätig?

Antwort: Nein.

Frage: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Was konkret befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

Antwort: Ich müsste mit der Todesstrafe rechnen, weil ich einen Menschen umgebracht hatte. Ich will auf keinen Fall nach Hause zurück.

Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

Antwort: Ich habe alles verstanden.

Frage: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?

Antwort: Nein.

Anm.: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden.Anmerkung, Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden.

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

Antwort: Ja."

Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.10.2008 brachte der Beschwerdeführer folgendes vor:

"...Ich bin in der Lage mich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten

Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten."

weiters anwesend: Hr. XXXX Vertrauenspersonweiters anwesend: Hr. römisch 40 Vertrauensperson

Frage: Wie heißen Sie?

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

Frage: Wie heißt ihr Vater?

Antwort: XXXX. Mein Vater ist am Leben. Befragt gebe ich an, dass mein Vater als Landwirt gearbeitet hat.Antwort: römisch 40 . Mein Vater ist am Leben. Befragt gebe ich an, dass mein Vater als Landwirt gearbeitet hat.

Frage: Wie heißt ihre Mutter?

Antwort: XXXX - meine Mutter ist im Jahr 1972 (wörtlich) infolge natürlicher Krankheit verstorben.Antwort: römisch 40 - meine Mutter ist im Jahr 1972 (wörtlich) infolge natürlicher Krankheit verstorben.

Frage: Sind Sie verheiratet?

Antwort: Ja, ich bin mit Fr. XXXX verheiratet. Ich habe meine Gattin im Jahr 1997 geheiratet. Mit meiner Gattin habe ich eine Tochter namens XXXX.Antwort: Ja, ich bin mit Fr. römisch 40 verheiratet. Ich habe meine Gattin im Jahr 1997 geheiratet. Mit meiner Gattin habe ich eine Tochter namens römisch 40 .

Frage: Welchen Beruf übt Ihre Gattin aus?

Antwort: Arbeitslos.

Frage: Wie finanziert sich Ihre Gattin mit Ihrer Tochter in China den Lebensunterhalt?

Antwort: Durch Gelegenheitsarbeit.

Frage: Waren Sie ausschließlich mit der genannten Gattin verheiratet?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie Geschwister?

Antwort: Ja, einen Bruder namens XXXX alt. Befragt gebe ich an, dass mein Bruder als Bauarbeiter in China beschäftigt ist.Antwort: Ja, einen Bruder namens römisch 40 alt. Befragt gebe ich an, dass mein Bruder als Bauarbeiter in China beschäftigt ist.

Frage: Welche Religion haben Sie?

Antwort: Ich bin buddhistischen Glaubens.

Frage: Haben Sie Schulen besucht?

Antwort: Ja, ich habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht.

Frage: Wo sind Sie welcher Beschäftigung nachgegangen? Haben Sie in der VR - China gearbeitet?

Antwort: Ich habe in China als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Ich habe Waren getragen und Reinigungsdienste durchgeführt.

Frage: Sind Sie illegal in Österreich eingereist?

Antwort: Ich bin illegal in Österreich am 27. August 2008 eingereist. Für die Ausreise aus China habe ich einen Schlepper gehabt. Der Schlepper hat mir 88.000 RMB

Frage: Wann haben Sie China verlassen?

Antwort: Am 12.08.2008 bin ich aus China ausgereist.

Frage: War das Ihre erste Ausreise aus China?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie in Österreich Verwandte? Familie? Angehörige?

Antwort: Nein.

Frage: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

Antwort: Nein.

Frage: Sprechen Sie Deutsch?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus?

Antwort: Ich habe in Österreich nur Bekannte. Befragt gebe ich an, dass ich mir meinen Lebensunterhalt in Österreich mit der finanziellen Unterstützung von Bekannten finanziere.

Frage: Waren Sie in der VR - China politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in China jemals von sich aus, d. h. aus eigenem Antrieb eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft aufgesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe?

Antwort: Am 03.08.2008 (wörtlich!) wurde ein Grundstück von der Regierung enteignet. Dafür habe ich pro "mu" 20.000 RMB als Entschädigung erhalten, obwohl andere Nachbarn für die gleiche Grundstücksgröße 80.000 RMB erhalten haben. Deshalb bin ich zur Provinzbehörde gegangen und wolle ich mich über diese Sache beschwerden. Die Behörde arbeitet mit der Mafia zusammen. Auf dem Weg zu dieser Behörde wurde ich von ungefähr 10 Personen angehalten und geschlagen. An dieser Örtlichkeit war eine Baustelle und habe ich eine Schaufel genommen. Mit dieser Schaufel habe ich eine Person am Nacken verletzt, er war schwer verletzt. Irgendwann später habe ich erfahren, dass diese Person aufgrund meiner Tat verstorben ist. Danach bin ich zu einer anderen Ortschaft geflüchtet und mich dort versteckt. Anschließend hat mir mein Schlepper die Ausreise organisiert. Ein Verwandter von mir hat mir den Schlepper organisiert.

Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie bereits unmittelbar bei Ihrer Ausreise aus China im August 2008 gewusst, dass Sie eine Person verletzt haben und diese Person aufgrund Ihrer Tat verstorben ist?

Antwort: Ja.

Frage: Warum sollten Sie enteignet werden? Welches Projekt steckt hinter Ihrer Enteignung?

Antwort: Es sollte eine Autobahn errichtet werden.

Frage: Welche konkrete Autobahn sollte dabei errichtet werden?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Welche konkreten Behörden sind in China für Enteignungen zuständig?

Antwort: Die Dorfbehörde.

Frage: Welche Dorfbehörde? Machen Sie konkrete Angaben!

Antwort: Der Dorfvorsteher.

Frage: Wer entscheidet über Berufungen/Einwände gegen Entscheidungen des Dorfvorstehers?

Antwort: Das Gericht.

Frage: Welches Gericht?

Antwort: Das Gericht der Provinz XXXX.Antwort: Das Gericht der Provinz römisch 40 .

Frage: Welches konkrete Gericht?

Antwort: Volksgericht XXXX.Antwort: Volksgericht römisch 40 .

Frage: Welche konkrete Höhe hatte die gesamte Entschädigungssumme die Ihnen anlässlich der behaupteten Enteignung angeboten wurde?

Antwort: Ich habe 30.000 RMB erhalten.

Frage: Sie behaupten, sie wären von ca. 10 Personen überfallen worden. Schildern Sie die näheren diesbezüglichen Umstände!

Antwort: Wir waren 5 oder 6 Personen, wir waren auf der Straße Richtung Busstation. Knapp nach dem Dorf war das. Plötzlich ist uns ein Fahrzeug entgegen gekommen. Es sind mehr als 10 Personen gewesen. Wir wurden geschlagen, auf der Seite war eine Schaufel, ich habe mich selbst verteidigt und nahm ich die Schaufel. Damit hat ich die eine Person schwer verletzt. Diese Person fiel auf den Boden, hat stark geblutet. Wir haben das Blut gesehen und sind wir davon gelaufen. Danach habe ich mich versteckt gehalten.

Frage: Wer waren die anderen fünf bis sechs Personen die beim geschilderten Vorfall mit Ihnen ortsanwesend waren?

Antwort: Sie waren aus meinem Dorf, sie waren Betroffene.

Auff.: Schreiben Sie die vollständige Identität dieser Personen auf einem Blatt Papier auf! Die Aufzeichnungen des Asts. werden als Anlage 1 zum Akt genommen.

Frage: Wie erklären Sie es sich, dass Sie weniger Entschädigung bekommen haben als andere gleich betroffene Enteignete?

Antwort: Das weiß ich auch nicht, es könnte Korruption im Spiel gewesen sein.

Frage: Wovon lebt Ihr Vater jetzt? Wie finanziert er sich das Leben?

Antwort: Der Vater lebt bei meinem Bruder.

Vorhalt: Bei Ihrer ersten Einvernahme haben Sie angegeben, die von Ihnen verletzte Person wäre aufgrund Ihrer Tat verletzt bzw. gelähmt. Jetzt geben Sie an, dass diese Person verstorben wäre. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Viel später habe ich vom Tod erfahren.

Frage: Wann haben Sie vom Tod des Verletzten letztendlich erfahren?

Antwort: Als ich mich versteckt habe, im April 2008 (wörtlich)!

Vorhalt: Es ist nicht möglich, dass Sie eine Person im April 2008 verletzen, wenn Sie erst später (August 2008) enteignet werden!

Antwort: Nein, ich wurde im März 2008 enteignet.

Frage: Bei wem wohnt Ihre Gattin samt Tochter?

Antwort: Bei uns zuhause.

Wiederholung der Frage!

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

Frage: Wer wohnt ansonsten noch an der genannten Adresse?

Antwort: Ansonsten wohnt niemand an der eben genannten Adresse.

Frage: Wo wohnt Ihr Bruder mit dem Vater?

Antwort: In der Gemeinde XXXX.Antwort: In der Gemeinde römisch 40 .

Frage: Wo haben Sie in China zuletzt gewohnt?

Antwort: Dort, wo meine Gattin und meine Tochter wohnen.

Frage: Haben Ihr Vater und Ihre Gattin jemals gemeinsam gewohnt?

Antwort: Ja, im Zeitraum 1999 bis 2003. Danach haben die genannten nie mehr gemeinsam gewohnt.

Frage: Können Sie sich noch konzentrieren? Wollen Sie eine Pause?

Antwort: Nein. Es geht schon.

Auff.: Schreiben Sie die vollständige Identität jener 5 bis 6 Personen auf, mit denen Sie in einem Raufhandel involviert waren auf einem Blatt Papier auf! Die Aufzeichnungen des Asts. werden als Anlage 2 zum Akt genommen.

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach China?

Antwort: Festnahme und Todesstrafe!

Anm.: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zur VR - China Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden der AW vorgelegt und die Übersetzung angeboten.Anmerkung, Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zur VR - China Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden der AW vorgelegt und die Übersetzung angeboten.

Antwort: Ich verzichte darauf.

Frage: Was haben Sie auf der enteigneten Ackerfläche angebaut?

Antwort: Reis.

Frage: Welche Reissorte?

Antwort: Wasserreis, Reis zum Essen. Feuchter Reis.

Frage: Möchten Sie noch etwas angeben?

Antwort: Nein."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. AA, März 2008; ÖB Peking, Mai 2007; UK Home Office, Dezember 2007) zur allgemeinen Lage in China. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig und nicht objektiv nachvollziehbar gewertet (Seiten 17 bis 19 des Bescheides):

Im Zuge niederschriftlicher Einvernahmen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein glaubhaftes Verfolgungsmoment darzulegen. Zusammengefasst habe er seine unrechtmäßige Enteignung in China behauptet. Er hätte infolge der Enteignung eine zu geringe Entschädigung erhalten und wäre es im Zuge einer nachfolgenden Auseinandersetzung zu einer vom Beschwerdeführer gesetzten Körperverletzung gekommen. Aus Angst vor seiner eigenen Verfolgung sei er aus China geflüchtet. Dieses Vorbringen sei nicht glaubhaft, zumal er als angeblich Enteigneter nicht in der Lage gewesen sei, seine Enteignung glaubhaft zu machen, bzw. habe er die seiner Enteignung nachfolgenden Ereignisse fundamental widersprüchlich (sowohl in zeitlicher Hinsicht bzw. auch bzgl. der von ihm gesetzten Körperverletzung) dargestellt. Im Zuge seiner Ersteinvernahme habe er angegeben, dass er infolge einer Enteignung mit anderen Personen eine tätliche Auseinandersetzung gehabt hätte. Im Zuge dieser Auseinandersetzung hätte er einer Person mit einer Schaufel auf den Nacken geschlagen und wäre diese Person nunmehr gelähmt. Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus China von der von ihm gesetzten Körperverletzung gewusst habe und ihm auch der Gesundheitszustand der von ihm verletzten Person bekannt gewesen sei, habe er diesbezüglich beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien später behauptet, dass diese Person aufgrund der von ihm zugefügten Verletzungen verstorben wäre. Eine derart massive Widersprüchlichkeit lasse sich nicht nachvollziehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht glaubwürdig sei. Trotz behaupteter Enteignung sei er nicht in der Lage gewesen, fundierte und substantiierte Auskünfte rund um seine Enteignung zu erteilen. Befragt nach dem Grund der Enteignung habe er bloß höchst vage und unkonkret den beabsichtigten Bau einer Autobahn behauptet. Nachgefragt, welche konkrete Autobahn gebaut werden sollte, habe er wörtlich angegeben: "Das weiß ich nicht." Nachgefragt, von welcher konkreten Behörden er enteignet worden wäre, habe er höchst vage und allgemein angegeben: "Die Dorfbehörde." Abermals diesbezüglich nachgefragt, habe er bloß angegeben: "Der Dorfvorsteher."

Nachgefragt, welche Behörde in China über Berufungen im Enteignungsverfahren entscheide, habe er ausweichend und völlig unkonkret angegeben: "Das Gericht." Nach mehreren Nachfragen habe er letztendlich das "Volksgericht XXXX" behauptet. Weiters habe der Beschwerdeführer in verschiedenen Einvernahmen unterschiedlich hohe Entschädigungssummen infolge seiner Enteignung behauptet. Beim Bundesasylamt/EAST - Ost habe er dazu angegeben, dass die Entschädigungssumme 20.000 RMB ausgemacht hätte, bzw. habe er widersprüchlicherweise dazu beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien die Höhe der Entschädigung einmal mit der Höhe von 20.000 RMB bzw. ein anderes Mal in der Höhe von 30.000 RMB beziffert. Es sei aufgrund der genannten Widersprüchlichkeiten bzw. Ungereimtheiten und seiner höchst vage Angaben rund um den Auslöser der Enteignung (tatsächlich Enteignete könnten fundierte Auskünfte erteilen) davon auszugehen, dass dieses Vorbringen jeglicher Realität entbehre.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen Existenz bedrohenden Notlage würden ebenfalls nicht vorliegen, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden könne. Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich hat und auch sonst keine Umstände ersichtlich seien, welche gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden könne. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen Existenz bedrohenden Notlage würden ebenfalls nicht vorliegen, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder Artikel 3, EMRK abgeleitet werden könne. Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich hat und auch sonst keine Umstände ersichtlich seien, welche gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25.11.2008, in welcher bemängelt wurde, dass die Entscheidung inhaltlich falsch sei und aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung rechtswidrig sei. Einzelne Wissenslücken und Ungenauigkeiten des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen wurden auf seine gesundheitlichen Probleme und seine intellektuelle Schwäche zurückgeführt. Außerdem hätte ein Experte mit speziellem Fachwissen zu China herangezogen werden müssen und seien die Länderberichte veraltet. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, in ein Internierungs- oder Umerziehungslager gesteckt zu werden. Der Beschwerdeführer sei überdies im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung. Zuletzt wurde weiters ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Auf die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche wurde in der Beschwerdeschrift nicht näher eingegangen; es wurden lediglich nicht näher definierte gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers als Begründung angeführt. Diese Argumentation stellt sich jedoch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in keiner der zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gesundheitliche Probleme behauptete, die Frage, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, bejahte, zudem nicht einmal darlegte, um welche gesundheitliche Probleme es überhaupt geht, und keine medizinischen Befunde vorlegte, als völlig unsubstantiierte, nicht überzeugende Schutzbehauptung dar. Überdies handelt es sich dabei um eine unzulässige Neuerung und wird damit auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abgezielt. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers geht weiters das Vorbringen einer drohenden Inhaftierung und Folter in Umerziehungslagern ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Expertengutachten) nicht geboten. Ferner sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs die vom Bundesasylamt auf Grundlage von aktuellen Berichten (u.a. Auswärtiges Amt, März 2008, welcher schon für sich genommen eine taugliche Entscheidungsgrundlage bildet) getroffenen Länderfeststellungen (Seiten 10 bis 17 des Bescheides) für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.

3. Die geltend gemachten Fluchtgründe werden der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt.

Der Asylgerichtshof geht wie bereits die Behörde erster Instanz davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist; dies insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen sowie nicht plausiblen Angaben zur behaupteten Verfolgung durch die chinesischen Behörden.

So gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er im Zuge einer Enteignung geringer als andere Betroffene entschädigt worden sei, weshalb er sich beim Dorfvorsteher bzw. bei dessen Vorgesetztem über die Enteignung beschweren wollte. Aus Angst vor einer Beschwerde bei seinem Vorgesetzten habe der Dorfvorsteher jedoch Mafiosi beauftragt, welche den Beschwerdeführer an der Beschwerde hindern sollten. Im Zuge eines darauffolgenden Handgemenges habe der Beschwerdeführer einen der Mafiosi mit einer Schaufel verletzt.

Der Beschwerdeführer war jedoch nicht einmal in der Lage, das für seine Flucht durchaus ausschlaggebende Handgemenge mit den Mafiosi sowie dessen Folgen und dessen genauen Zeitpunkt einheitlich darzustellen, da er diesbezüglich anlässlich seiner Erstbefragung noch angegeben hat, dass ein Mafiosi aufgrund der ihm vom Beschwerdeführer zugefügten Verletzungen gelähmt sei, während er bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vorbrachte, dass der Mafiosi in Folge der Verletzungen gestorben sei, worin auch eine Steigerung des Fluchtvorbringens erblickt werden kann. Zudem bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er schon bei seiner Ausreise aus China gewusst habe, dass die von ihm verletzte Person aufgrund seiner Tat gestorben sei. Nach späterem Vorhalt in derselben Einvernahme, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass der vom Beschwerdeführer verletzte Mann lediglich gelähmt und nicht gestorben sei, gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass er erst viel später von seinem Tod erfahren habe, was wiederum in Widerspruch mit seinen vorherigen Aussagen steht. Auf nochmalige Nachfrage, wann der Beschwerdeführer letztendlich vom Tod des Mafiosi erfahren habe, nannte er den April 2008, was erneut nicht mit seinen vorherigen Aussagen zu vereinbaren ist, da er zuvor in der gleichen Einvernahme angegeben hat, dass er erst im August 2008 enteignet worden sei. Nach dementsprechendem Vorhalt der widersprüchlichen Aussagen behauptete der Beschwerdeführer, dass er im März 2008 enteignet worden sei.

Weiters geht der Asylgerichtshof davon aus, dass es absolut nicht nachvollziehbar und glaubhaft ist, dass sich eine Behörde bzw. ein Funktionär einer Behörde "Schlägertypen" bedient, um dem Beschwerdeführer von einer Anzeige abzuhalten, da davon auszugehen ist, dass einer Behörde effektivere Rechtsmittel zur Verfügung stehen, um ihre Ansprüche bzw. ihren Willen durchzusetzen.

Weitere Widersprüche ergaben sich zudem auch im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer angebotene Entschädigung, die er einmal mit 20.000 RMB und ein anderes Mal mit 30.000 RMB bezifferte.

Es ist dem Bundesasylamt zudem zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Enteignung nur sehr vage und unsubstantiiert gehalten sind, was sich insbesondere auch darin zeigt, dass er weder genau angeben konnte, welche konkrete Autobahn errichtet werden sollte, noch welche Behörden für das Enteignungsverfahren genau zuständig sind, noch, weshalb gerade er weniger Entschädigung bekommen sollte als andere gleich betroffene Enteignete.

Letztendlich ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.09.2008 jegliche Probleme mit den chinesischen Behörden verneinte und weiters auch angab, niemals in Haft gewesen zu sein und auch niemals politisch oder religiös in China tätig gewesen zu sein. Er sei weiters auch nicht vorbestraft.

Gesamthaft betrachtet kann daher davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Es haben sich keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Es haben sich keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), lassen doch auch die Länderberichte keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Der Beschwerdeführer hat gemäß seinen eigenen Angaben den Lebensunterhalt als Lastenträger bestritten und betrieb zudem auch eine Landwirtschaft; Zudem leben die Ehefrau, die Tochter, der Vater sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers in China, wodurch er über ein soziales Netz verfügt. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), lassen doch auch die Länderberichte keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Der Beschwerdeführer hat gemäß seinen eigenen Angaben den Lebensunterhalt als Lastenträger bestritten und betrieb zudem auch eine Landwirtschaft; Zudem leben die Ehefrau, die Tochter, der Vater sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers in China, wodurch er über ein soziales Netz verfügt. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (vgl. Bericht des AA aus März 2008) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann keine illegale Ausreise als solche festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes vergleiche Bericht des AA aus März 2008) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann keine illegale Ausreise als solche festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.

Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuelle Medienberichterstattung versichert hat.

5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, die Familie des Beschwerdeführers lebt in China. Eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies auch unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa zehnmonatigen Aufenthaltsdauer.5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, die Familie des Beschwerdeführers lebt in China. Eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann vergleiche zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte vergleiche VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies auch unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa zehnmonatigen Aufenthaltsdauer.

III. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch drei. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller zugleich mit der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid einen Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht hat.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte (Anm.: § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte Anmerkung, Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).

Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und § 17 Abs. 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist (vgl. AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist vergleiche AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin - mangels Rechtsgrundlage - zurückzuweisen.

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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