TE Vfgh Beschluss 2006/6/6 G30/06

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §62 Abs2
Vlbg Landesverfassung Art39
Vlbg SpitalbeitragsG §7 idF LGBl 8/2006
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Drittelantrags von Landtagsabgeordneten auf Aufhebung einer Bestimmung des Vorarlberger Spitalbeitragsgesetzes mangels Unterfertigung des - nicht die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes tragenden - Antrags durch alle Antragsteller

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schriftsatz, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 3. April 2006, stellen die Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag "Michael Ritsch, Mag. Karin Fritz und KollegInnen" gemäß Art140 B-VG iVm Art39 Vorarlberger Landesverfassung den Antrag auf "Aufhebung von Teilen des Gesetzes über eine Änderung des Spitalbeitragsgesetzes (Vlbg LGBl. 8/2006)". 1. Mit Schriftsatz, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 3. April 2006, stellen die Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag "Michael Ritsch, Mag. Karin Fritz und KollegInnen" gemäß Art140 B-VG in Verbindung mit Art39 Vorarlberger Landesverfassung den Antrag auf "Aufhebung von Teilen des Gesetzes über eine Änderung des Spitalbeitragsgesetzes (Vlbg Landesgesetzblatt 8 aus 2006,)".

Zum Inhalt der Anfechtung führen die Antragsteller zusammenfassend aus:

"Mit der ... Änderung des Vorarlberger Spitalbeitragsgesetzes wurde eine gesetzliche Regelung geschaffen, die das Land zum Abschluss von Kostenbeteiligungsvereinbarungen mit Gemeinden, in deren Gebiet sich Krankenanstalten des Landes befinden, ermächtigt. Diese Regelung ist verfassungskonform.

Nicht verfassungskonform ist jedoch die in §7 verankerte Rückwirkung des Inkrafttretens der genannten Ermächtigung. Die sich auf viele Jahre erstreckende Rückwirkung einer solchen Ermächtigung, mit der absolut nichtige Vereinbarungen früherer Jahre in Kraft gesetzt werden, ist aus kompetenzrechtlichen Gründen (Art15 Abs9 B-VG) verfassungswidrig. Sie verletzt außerdem die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition der betroffenen Gemeinden und widerspricht auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine vom verfassungsrechtlichen Grundsatz der Selbstkostentragung abweichende gesetzliche Regelung."

Hinsichtlich ihrer Antragslegitimation bringen die Antragsteller vor:

"Die AntragstellerInnen sind Abgeordnete zum Vorarlberger Landtag. Der vorliegende Antrag wird von mehr als einem Drittel der Abgeordneten des Vorarlberger Landtages gestellt. Auf das angeschlossene Einschreiterverzeichnis wird verwiesen."

Das erwähnte Einschreiterverzeichnis enthält die maschinschriftliche Auflistung aller 36 Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag und die Unterschrift von zehn dieser Abgeordneten. Der Antrag trägt nicht die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes.

2. Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, dass ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages zusteht.

Gemäß Art39 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 9/1999 idgF, hat ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Recht, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen. Gemäß Art15 Abs2 leg.cit. besteht der Landtag aus 36 Mitgliedern. Gemäß Art39 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1999, idgF, hat ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Recht, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen. Gemäß Art15 Abs2 leg.cit. besteht der Landtag aus 36 Mitgliedern.

Gemäß §62 Abs2 VfGG sind Anträge auf Aufhebung eines Gesetzes, die von einem Drittel der Mitglieder des Landtages eingebracht werden und nicht die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes tragen, von allen Antragstellern zu unterfertigen.

3. Vor dem Hintergrund des §62 Abs2 VfGG geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Antrag lediglich von jenen im Einschreiterverzeichnis genannten Abgeordneten gestellt wird, die dieses unterfertigt haben. Da der Antrag sohin nicht von einem Drittel der Mitglieder des Landtages eingebracht wurde, war er mangels Legitimation zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, Landtag, Landesverfassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G30.2006

Dokumentnummer

JFT_09939394_06G00030_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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