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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde irrt, wenn sie die Auffassung vertritt, aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes könne (für den Verwaltungsgerichtshof bindend) abgeleitet werden, dass der vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht gegen das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation verstoßen habe.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170232.X01Im RIS seit
27.07.2005