RS Vwgh 2005/5/25 2004/17/0232

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die belangte Behörde irrt, wenn sie die Auffassung vertritt, aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes könne (für den Verwaltungsgerichtshof bindend) abgeleitet werden, dass der vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht gegen das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation verstoßen habe.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170232.X01

Im RIS seit

27.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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