RS Vwgh 2005/5/25 2003/17/0237

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §80;
KO §81;
KO §83;

Rechtssatz

Der Masseverwalter vertritt im Konkurs den Gemeinschuldner hinsichtlich aller Ansprüche, die die dem Konkurs unterworfenen Vermögenswerte betreffen, und ist insoweit zur Verfolgung der Rechte des Gemeinschuldners als Partei in Verwaltungsverfahren berufen. Die Vertretungsmacht des Masseverwalters erstreckt sich nach herrschender Lehre auch auf Verwaltungsverfahren. (Nur) der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt (Hinweis E 21. Februar 2005, 2004/17/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170237.X05

Im RIS seit

27.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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