Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 315551-1/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 02.11.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2007, FZ. 07 01.919-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 02.11.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2007, FZ. 07 01.919-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.02.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.10.2008 erteilt.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.02.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.10.2008 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008, FZ. 07 01.919/1-BAE, wurde die dem Beschwerdeführer erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.10.2009 verlängert.
Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht.Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 27.04.2009, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, wurden neben der Erörterung von Länderberichten der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin einvernommen. Überdies wurden - jeweils in Kopie - eine Heiratsurkunde (ausgestellt am 18.01.2001) und ein Geburtsnachweis für die im Iran geborene minderjährige Tochter des Beschwerdeführers vorgelegt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2009, GZ. C1 315552-1/2008/6E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2009, GZ. C1 315552-1/2008/6E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oderGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder
Zuständigkeit eines andern Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung im Sinne des Art. 1Zuständigkeit eines andern Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung im Sinne des Artikel eins
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG).Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (Paragraph 34, Absatz eins, AsylG).
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Ziffer 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich somit um einen Familienangehörigen im Sinne des § 2 Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit der asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich somit um einen Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit der asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz idF BGBl. I Nr. 147/2008 zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, zu führen.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
12.08.2009