Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er weder lesen noch schreiben könne, so ist ihm ungeachtet dessen, dass er nach den Feststellungen sehr wohl des Lesens und des Schreibens mächtig ist, entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Analphabetismus keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Ein Asylwerber ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt einschließlich einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung eines, im gegenständlichen Fall persönlich übergebenen, ihm zugestellten behördlichen Schriftstückes (allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers) vertraut zu machen. Unterlässt er dies, so ist ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß anzulasten (vgl. etwa VwGH E 10.05.2000, Zl. 95/18/0972).Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er weder lesen noch schreiben könne, so ist ihm ungeachtet dessen, dass er nach den Feststellungen sehr wohl des Lesens und des Schreibens mächtig ist, entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Analphabetismus keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Ein Asylwerber ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt einschließlich einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung eines, im gegenständlichen Fall persönlich übergebenen, ihm zugestellten behördlichen Schriftstückes (allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers) vertraut zu machen. Unterlässt er dies, so ist ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß anzulasten vergleiche etwa VwGH E 10.05.2000, Zl. 95/18/0972).
Schlagworte
Rechtsbelehrung, VerschuldenZuletzt aktualisiert am
02.07.2009