TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/22 A3 249664-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2009
beobachten
merken

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A3 249.664-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2004, FZ. 03 01.102/1-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2004, FZ. 03 01.102/1-BAE, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Mit Bescheid vom 24.02.2004, FZ. 03 01.102-BAE hat das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 24.02.2004 durch persönliche Übernahme.Mit Bescheid vom 24.02.2004, FZ. 03 01.102-BAE hat das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 24.02.2004 durch persönliche Übernahme.

Am 03.04.2004 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bzw. Beschwerdefrist ein, verbunden mit einer Berufung, nunmehr Beschwerde, gegen die Abweisung des Asylantrages. Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen folgendes vorgebracht:

Er habe den Bescheid des Bundesasylamtes zwar am 24.02.2004 durch persönliche Übergabe ausgehändigt erhalten, es sei ihm aber nicht gesagt worden, dass es sich um die Entscheidung erster Instanz handeln würde. Er habe gedacht, dass es nur das Protokoll seiner Einvernahme gewesen sei. Da er in seiner Heimat nur drei Jahre die Grundschule besucht habe, könne er leider weder lesen noch schreiben. Erst am 01.04.2004 haben ihm Freunde in der Wohnung gesagt, dass er mit dem ihm ausgehändigten Schriftsatzkonvolut eine Entscheidung erhalten habe, gegen die er unverzüglich berufen solle. Die Unkenntnis der Tatsache, dass überhaupt eine Entscheidung erster Instanz ergangen sei, stelle aber ein tatsächliches unvorhersehbares und unüberwindbares Hindernis dafür dar, die Berufungsfrist einhalten zu können.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2004, FZ. 03 01.102/1-BAE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2004, FZ. 03 01.102/1-BAE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:

Die ordnungsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 24.02.2004 habe der Beschwerdeführer nicht bestritten. Es sei daher von einer ordnungsgemäßen und wirksamen Zustellung auszugehen. Zu seiner Begründung, dass er des Lesens und Schreibens nicht kundig sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgehe, dass er das Lesen und Schreiben in englischer Sprache sehr gut beherrsche. Bei seiner Asylantragstellung am 13.01.2003 habe er das Antragsformular in gutem Englisch und in einer - auch für den Laien leicht zu erkennenden - sehr gut lesbaren Handschrift ausgefüllt. Er habe diesbezüglich Ausführungen über seinen Reiseweg und Ausreisegrund niedergeschrieben. Das dabei verwendete Englisch und seine Handschrift weisen nicht darauf hin, dass er sehr selten etwas niederschreibe, noch dass er überhaupt des Schreibens unkundig sei. Es stehe für die erkennende Behörde fest, dass er Schreiben und Lesen könne. Da der an ihn persönlich ausgehändigte Bescheid den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in englischer Sprache enthalte, sei davon auszugehen, dass er zumindest die englischsprachigen Bestandteile zu lesen und zu verstehen in der Lage gewesen sei und somit erkannt habe, dass es sich bei dem an ihm ausgehändigten Schreiben um die Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend seines Asylantrages gehandelt habe. Weiters sei ihm bei der Aushändigung des Bescheides von einem Referenten des Bundesasylamtes und dem damals beim Bundesasylamt anwesenden Dolmetschers der englischen Sprache Sinn und Zweck sowie die Wichtigkeit des ausgehändigten Schreibens erklärt worden. Auch sei er auf die Wichtigkeit der Einhaltung der Rechtsmittelsfrist ausdrücklich hingewiesen worden. Da er innerhalb offener Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingebracht habe, sei festzuhalten, dass ihn am nutzlosen Verstreichen der Rechtsmittelfrist ein Verschulden treffe, das den Grad eines minderen Versehens erheblich übersteige.

Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, wurde dieser Bescheid gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG beim Bundesasylamt am 13.04.2004 hinterlegt und somit rechtswirksam zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 28.04.2004 in Rechtskraft.Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, wurde dieser Bescheid gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG beim Bundesasylamt am 13.04.2004 hinterlegt und somit rechtswirksam zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 28.04.2004 in Rechtskraft.

In der Folge brachte der Wiedereinsetzungswerber am 12.05.2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2004, FZ. 03 01.102/1-BAE ein. Da diesem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Berufung gegen den Bescheid vom 06.04.2004 angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer ein Auftrag zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Mit Telefax vom 26.06.2004 kam der Beschwerdeführer diesem Auftrag nach. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2004, FZ. 03 01.102/2-BAE wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben, sodass die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages nunmehr als fristgerecht zu werten ist.In der Folge brachte der Wiedereinsetzungswerber am 12.05.2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2004, FZ. 03 01.102/1-BAE ein. Da diesem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Berufung gegen den Bescheid vom 06.04.2004 angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer ein Auftrag zur Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Mit Telefax vom 26.06.2004 kam der Beschwerdeführer diesem Auftrag nach. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2004, FZ. 03 01.102/2-BAE wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben, sodass die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages nunmehr als fristgerecht zu werten ist.

In der Begründung dieser gegen den Bescheid vom 06.04.2004, FZ. 03 01.102/1-BAE gerichteten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer, dass ihm der Bescheid persönlich zusammen mit dem Protokoll der Einvernahme ausgefolgt worden sei. Da er weder ausreichend lesen noch schreiben könne, habe er überhaupt nicht wissen können, dass hiermit eine wirksame Zustellung der Entscheidung erster Instanz erfolgt sei. Er sei von rechtskundigen Personen zwar darauf aufmerksam gemacht worden, dass er Zustellungen mit der Post schnellstens an jemanden übergeben soll, der mit ihm gemeinsam eine Berufung schreiben könne, nicht aber darauf, dass dies Zustellungen allenfalls auch durch persönliche Übergabe erfolgen könnten.

Der Asylgerichtshof hat über diese Berufung, nunmehr Beschwerde, erwogen wie folgt:

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer schreiben und lesen kann. Wie bereits im Bescheid des Bundesasylamtes festgehalten wurde, ist der Beschwerdeführer des Lesens und des Schreibens mächtig (siehe etwa auch seine Handschrift auf Seite 43 im Akt des Bundesasylamtes). Zu erwähnen ist ferner, dass der Beschwerdeführer das Asylantragsformular auch selbst unterschrieben hat. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich vorgibt nicht lesen und schreiben zu können, um eine rechtswirksame Zustellung seines abweisenden Asylbescheides zu verhindern. Dies zeigt sich auch dadurch, dass er zu seinem Schulbesuch widersprüchliche Angaben macht. Während er in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist mitteilte, die Grundschule besucht zu haben und deswegen weder lesen noch schreiben zu können, erklärte er in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 15.11.2007 überhaupt keine Schule besucht zu haben (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls OZ 2Z). Auch auf Grund dieser Widersprüche war den Behauptungen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken. Der Asylgerichtshof geht solcherart in Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest die englischsprachigen Bescheidteile betreffend Spruch und Rechtsmittelbelehrung des an ihn persönlich ausgehändigten Bescheides zu lesen und zu verstehen imstande war und somit erkannt hat, dass es sich bei dem an ihn ausgehändigten Schreiben um die Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend seines Asylantrages gehandelt hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der Asylgerichtshof erwogen wie folgt:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Zwar ist das gegenständliche Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen, in welchem der Asylgerichtshof keine Erwähnung findet. Dennoch ist aus den bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2008, GZ. C5 251212-0/2008/11E, dargelegten Argumenten von einer sinngemäßen Anwendung des § 75 Abs. 7 AsylG 2005 und sonstiger im AsylG 2005 enthaltener, auf den Asylgerichtshof bezogener Verfahrensbestimmungen in sogenannten - nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) fortzuführenden - Altverfahren auszugehen. Demnach hat über die vorliegende Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung von § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 der Asylgerichtshof, und zwar durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Die Voraussetzungen der zitierten Z 1 sind deshalb erfüllt, weil bereits vor dem 01.07.2008 eine Verhandlung vor dieser nunmehrigen Einzelrichterin stattgefunden hatte, die damals Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates war und nunmehr zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt wurde.Zwar ist das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen, in welchem der Asylgerichtshof keine Erwähnung findet. Dennoch ist aus den bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2008, GZ. C5 251212-0/2008/11E, dargelegten Argumenten von einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 und sonstiger im AsylG 2005 enthaltener, auf den Asylgerichtshof bezogener Verfahrensbestimmungen in sogenannten - nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) fortzuführenden - Altverfahren auszugehen. Demnach hat über die vorliegende Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 der Asylgerichtshof, und zwar durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Die Voraussetzungen der zitierten Ziffer eins, sind deshalb erfüllt, weil bereits vor dem 01.07.2008 eine Verhandlung vor dieser nunmehrigen Einzelrichterin stattgefunden hatte, die damals Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates war und nunmehr zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt wurde.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Beschwerdeführer hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund, nämlich die mangelnde Lese- und Schreibkenntnisse nicht glaubhaft gemacht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, nunmehr Beschwerdefrist ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der nunmehrige Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht hat. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat diesen Antrag im Wesentlichen nur auf angeblich mangelnde Lese- und Schreibkenntnisse gestützt, die ihn am Verständnis des ihm übergebenen Schriftstückes gehindert hätten. Er habe lediglich drei Jahre die Grundschule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gab er jedoch divergierend dazu an, keine Schule besucht zu haben. Diese Umstände sind nicht geeignet, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG darzutun. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er weder lesen noch schreiben könne, so ist ihm ungeachtet dessen, dass er nach den Feststellungen sehr wohl des Lesens und des Schreibens mächtig ist, entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Analphabetismus keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Ein Asylwerber ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt einschließlich einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung eines, im gegenständlichen Fall persönlich übergebenen, ihm zugestellten behördlichen Schriftstückes (allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers) vertraut zu machen. Unterlässt er dies, so ist ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß anzulasten (vgl. etwa VwGH E 10.05.2000, Zl. 95/18/0972).Der Beschwerdeführer hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund, nämlich die mangelnde Lese- und Schreibkenntnisse nicht glaubhaft gemacht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, nunmehr Beschwerdefrist ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der nunmehrige Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht hat. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat diesen Antrag im Wesentlichen nur auf angeblich mangelnde Lese- und Schreibkenntnisse gestützt, die ihn am Verständnis des ihm übergebenen Schriftstückes gehindert hätten. Er habe lediglich drei Jahre die Grundschule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gab er jedoch divergierend dazu an, keine Schule besucht zu haben. Diese Umstände sind nicht geeignet, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, AVG darzutun. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er weder lesen noch schreiben könne, so ist ihm ungeachtet dessen, dass er nach den Feststellungen sehr wohl des Lesens und des Schreibens mächtig ist, entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Analphabetismus keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Ein Asylwerber ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt einschließlich einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung eines, im gegenständlichen Fall persönlich übergebenen, ihm zugestellten behördlichen Schriftstückes (allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers) vertraut zu machen. Unterlässt er dies, so ist ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß anzulasten vergleiche etwa VwGH E 10.05.2000, Zl. 95/18/0972).

Zusammenfassend ergibt sich, dass kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorliegt und der gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gerichteten Berufung, nunmehr Beschwerde, nicht Folge zu geben war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten