RS AsylGH 2009/6/23 E3 314921-1/2008

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Veröffentlicht am 23.06.2009
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Norm

AVG §39
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Asylgerichtshof bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses auch nicht mitgeteilt, dass zu seinem Bruder eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa ihre familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Asylgerichtshof bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses auch nicht mitgeteilt, dass zu seinem Bruder eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa ihre familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Schlagworte

familiäre Situation, Mitwirkungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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