Norm
AVG §39Rechtssatz
Rechtssatz 1
Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Asylgerichtshof bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses auch nicht mitgeteilt, dass zu seinem Bruder eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa ihre familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Asylgerichtshof bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses auch nicht mitgeteilt, dass zu seinem Bruder eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa ihre familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Schlagworte
familiäre Situation, MitwirkungspflichtZuletzt aktualisiert am
01.07.2009