RS Vwgh 2005/5/25 2002/08/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §862a;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Austritt ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss dem betroffenen Teil zugehen, ist aber nicht annahmebedürftig. Die Empfangsbedürftigkeit der Erklärung hat zur Folge, dass diese erst wirksam wird, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. Auch für die Beurteilung des Zuganges arbeitsrechtlich relevanter Erklärungen ist § 862a ABGB und die dazu ergangene Rsp sinngemäß anzuwenden. Eine schriftliche Austrittserklärung wird sohin erst mit der Zustellung wirksam. Eine rückwirkende einseitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist rechtlich nicht möglich (Hinweise infas A 12/86, Arb. 7123, 7132, 7255, OGH 22.6.1995, 8 Ob A 223/95 sowie Kuderna, Das Entlassungsrecht, Seite 21).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080116.X01

Im RIS seit

14.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten