TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/24 D9 266170-0/2008

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4

Spruch

D9 266170-0/2008/6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt, Gumpendorfer Straße 71, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.528-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. April 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt, Gumpendorfer Straße 71, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.528-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. April 2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14. September 2004 schlepperunterstützt gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren beiden Töchtern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14. September 2004 schlepperunterstützt gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren beiden Töchtern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14. September 2004 gab die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst an, dass sie von XXXX nach Moskau mit dem Zug gefahren sei und von dort auf der Ladefläche eines LKW ihren Herkunftsstaat in Richtung Europa verlassen habe. Für die Schleppung ihrer Familie hätten sie und ihr Mann insgesamt US-$ 1.600,-- bezahlt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie sich aufgrund des Krieges in Tschetschenien zur Flucht entschlossen habe.Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14. September 2004 gab die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst an, dass sie von römisch 40 nach Moskau mit dem Zug gefahren sei und von dort auf der Ladefläche eines LKW ihren Herkunftsstaat in Richtung Europa verlassen habe. Für die Schleppung ihrer Familie hätten sie und ihr Mann insgesamt US-$ 1.600,-- bezahlt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie sich aufgrund des Krieges in Tschetschenien zur Flucht entschlossen habe.

Am 16. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 35 ff.). Dabei führte diese im Wesentlichen aus, dass sie die Angaben ihres Gatten zu den ihrigen erhebe. Sie habe Angst, dass ihr Mann umgebracht werde und sie mit den Kindern alleine bleibe. Nach Vorhalt des einvernehmenden Organwalters, dass voraussichtlich die Slowakische Republik für die Führung ihres Asylverfahrens zuständig sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Angst, von dort abgeschoben zu werden.

Aufgrund einer bei ihrem Ehemann gutachtlich festgestellten Traumatisierung im Sinne des § 24b Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Österreich zugelassen und ihr amAufgrund einer bei ihrem Ehemann gutachtlich festgestellten Traumatisierung im Sinne des Paragraph 24 b, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Österreich zugelassen und ihr am

22. September eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 77).

Beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, legte die Beschwerdeführerin in der Folge Kopien ihres Passes und der Geburtsurkunden ihrer beiden Töchter vor (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 151 ff). Ebenso befinden sich im Akt eine Kopie des Mutter-Kind-Passes den minderjährigen Sohn betreffend (Verwaltungsakt der belangten Behörde,

Seite 119) und eine Kopie dessen Geburtsurkunde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 123).

Am 2. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 159 ff.). Dabei gab diese im Wesentlichen an, sie habe am XXXX mit ihrem Mann beschlossen, das Land zu verlassen. Sie selbst habe keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden gehabt und sei auch nicht verfolgt worden. Sie habe jedoch Angst, dass ihr Mann umgebracht würde und sie alleine mit den Kindern zurückbliebe.Am 2. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 159 ff.). Dabei gab diese im Wesentlichen an, sie habe am römisch 40 mit ihrem Mann beschlossen, das Land zu verlassen. Sie selbst habe keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden gehabt und sei auch nicht verfolgt worden. Sie habe jedoch Angst, dass ihr Mann umgebracht würde und sie alleine mit den Kindern zurückbliebe.

Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom

2. November 2005, FZ. 04 18.528-BAI, den gegenständlichen Asylantrag vom 14. September 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I) und verfügte, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach Russische Föderation" zulässig ist (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russische Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. November 2005, FZ. 04 18.528-BAI, den gegenständlichen Asylantrag vom 14. September 2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins) und verfügte, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach Russische Föderation" zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russische Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass für die Antragstellerin sich gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle einer Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. In der Russischen Föderation herrschten allgemein keine Verhältnisse, die jeden Rückkehrenden einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzen würden. Dies gelte nach den Feststellungen auch für Rückkehrer, die der Ethnie der Tschetschenen angehörten. Auch auf Grund der persönlichen Umstände sei nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde und bestehe überdies keine Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, wie etwa eine lebensbedrohende Erkrankung, die eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Weiters wurde festgehalten, dass die Antragstellerin sich gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem Gatten, welche ebenfalls Asylwerber seien, in Österreich aufhalte, jedoch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstelle, zumal die Ausweisung das gelindeste Mittel darstelle, um den illegalen Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet zu beenden.Begründend führte die erstinstanzliche Behörde zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass für die Antragstellerin sich gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle einer Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. In der Russischen Föderation herrschten allgemein keine Verhältnisse, die jeden Rückkehrenden einer Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK aussetzen würden. Dies gelte nach den Feststellungen auch für Rückkehrer, die der Ethnie der Tschetschenen angehörten. Auch auf Grund der persönlichen Umstände sei nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde und bestehe überdies keine Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, wie etwa eine lebensbedrohende Erkrankung, die eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten. Weiters wurde festgehalten, dass die Antragstellerin sich gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem Gatten, welche ebenfalls Asylwerber seien, in Österreich aufhalte, jedoch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstelle, zumal die Ausweisung das gelindeste Mittel darstelle, um den illegalen Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet zu beenden.

Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch eigenhändige Übernahme am 11. November 2005 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde,

Seite 177).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schreiben vom 23. November 2005, Postaufgabe am selben Tag, fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) erhoben.

Am 10. Dezember 2007 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat per E-Mail bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie im gegenständlichen Verfahren nunmehr von Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY rechtsfreundlich vertreten werden.

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der mit selbem Datum neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

Der Asylgerichtshof hat am 15. April 2009 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentlich-mündliche Beschwerdeverhandlung mit der Beschwerdeführerin, ihrem Gatten und deren Rechtsvertreter durchgeführt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Rahmen der Verhandlung wurden in Kopie vorgelegt:

eine Bestätigung der XXXX über eine Beschäftigung des Ehegatten im Rahmen des AuslBG seit Februar 2008 (Beilage 2)eine Bestätigung der römisch 40 über eine Beschäftigung des Ehegatten im Rahmen des AuslBG seit Februar 2008 (Beilage 2)

ein aktueller Strafregisterauszug des Ehegatten vom 14.04.2009, der keine Verurteilung aufweist (Beilage 3)

ein Schreiben des Ringerclubs XXXX vom 04.01.2007 (Beilage 4)ein Schreiben des Ringerclubs römisch 40 vom 04.01.2007 (Beilage 4)

einen Auszug aus der XXXX vom 03.10.2007 (Beilage 5)einen Auszug aus der römisch 40 vom 03.10.2007 (Beilage 5)

eine Bestätigung über einen Deutschkurs des Ehegatten vom 03.11.2006 bis 31.01.2007 (Beilage 6)

eine Bestätigung über eine Anstellung als Hausbesorgerin vom 01.04.2009 (Beilage 7)

eine Bestätigung über einen Deutschkurs vom 22.09 bis 13.11.2008 (Beilage 8)

In Zuge der mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin - nach ausführlicher Belehrung durch ihre rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich der Rechtsfolgen - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.528-BAI, zurück. Ebenso wurden von der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin die Beschwerden ihrer beiden minderjährigen TöchterIn Zuge der mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin - nach ausführlicher Belehrung durch ihre rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich der Rechtsfolgen - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.528-BAI, zurück. Ebenso wurden von der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin die Beschwerden ihrer beiden minderjährigen Töchter

(D9 266171 und D9 266173) und ihres minderjährigen Sohnes (D9 266174) hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der bekämpften erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen.(D9 266171 und D9 266173) und ihres minderjährigen Sohnes (D9 266174) hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der bekämpften erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Rahmen dieser vorgelegten Urkunden bzw. Schriftstücke sowie der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, ethnische Tschetschenin und muslimischen Glaubens. Sie reiste am 14. September 2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Töchtern illegal in das Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag einen Asylantrag ein. Die Beschwerdeführerin lebt in aufrechter Ehe und ist Mutter zweier im Herkunftsstaat geborener minderjähriger Töchter sowie eines in Österreich geborenen minderjährigen Sohnes.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich sowohl sozial als auch wirtschaftlich integriert. Neben dem Umstand, dass sie durch Nachweis einer durchgängigen, länger andauernden Beschäftigung bereits im Erwerbsleben Fuß gefasst hat, ist hervorzuheben, dass diese auch durch die Teilnahme an Sprachkursen nachweislich bemüht ist, sich der deutschen Sprache zu bemächtigen und bereits Erfolge vorzuweisen hat. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an generell bestrebt, sich und ihre Familie, insbesondere die Kinder, in Österreich durch Kontaktaufnahme zu integrieren.

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Rahmen der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15. April 2009, Einsichtnahme in die im Laufe des Verfahrens eingebrachten bzw. in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten medizinischen Befundberichte bzw. diversen Dokumente sowie Unterlagen und Urkunden betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Familie.

Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin und ihrer familiären Situation beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und der Vorlage ihrer (im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden) identitätsbezeugenden Dokumente. Darüber hinaus ist im vorliegenden Verfahren auch kein Grund hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Privatleben und der Integration der Beschwerdeführerin ergeben sich vor allem aus den von ihr beim Asylgerichtshof im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Schreiben und Dokumenten (Beilagen 7 und 8).

Zu betonen ist nochmals, dass die Beschwerdeführerin mit Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2009 vor dem Asylgerichtshof ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.528-BAI, zurückgezogen hat. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diese Willenserklärung nach ausdrücklicher Belehrung durch ihren Rechtsvertreter hinsichtlich der Rechtsfolgen abgegeben hat.Zu betonen ist nochmals, dass die Beschwerdeführerin mit Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2009 vor dem Asylgerichtshof ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.528-BAI, zurückgezogen hat. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diese Willenserklärung nach ausdrücklicher Belehrung durch ihren Rechtsvertreter hinsichtlich der Rechtsfolgen abgegeben hat.

Die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar, und waren im konkreten Verfahren als Beweis für die Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie anzuerkennen.

Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-VerfassungsgesetzesDer Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach demGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem

31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Das Asylgesetz 1997 - AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sieht in § 38 den Unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen in der Bundesverfassung (sowie im AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen (vgl. Art. 129c, 129e, 132a sowie Art. 151 Abs. 39 Z 1 und Z 5 B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Das Asylgesetz 1997 - AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sieht in Paragraph 38, den Unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen in der Bundesverfassung (sowie im AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen vergleiche Artikel 129 c, 129 e, 132 a, sowie Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins und Ziffer 5, B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 14. September 2004 eingebracht und war am 31. März 2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen ist.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 14. September 2004 eingebracht und war am 31. März 2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen ist.

2. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.2. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4. Gemäß § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.4. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.

Familienangehörige (§ 1 Z 6 Asylgesetz 1997) eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 in Verbindung mit § 15) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997) eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15,) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

5. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs 6 AVG, BGBl. Nr. 51 keine Rolle (vgl. VwGH 13.8.2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).5. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, AVG, BGBl. Nr. 51 keine Rolle vergleiche VwGH 13.8.2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).

Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.528-BAI, (Abweisung des Asylantrags und Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation) durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 15. April 2009 erwuchs der erstinstanzliche Bescheid in entsprechendem Umfang in Rechtskraft. Sämtliche Familienmitglieder zogen diesbezüglich ebenfalls ihre Beschwerden zurück. Im gegenständlichen Verfahren war somit nur mehr über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzusprechen.Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.528-BAI, (Abweisung des Asylantrags und Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation) durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 15. April 2009 erwuchs der erstinstanzliche Bescheid in entsprechendem Umfang in Rechtskraft. Sämtliche Familienmitglieder zogen diesbezüglich ebenfalls ihre Beschwerden zurück. Im gegenständlichen Verfahren war somit nur mehr über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzusprechen.

6. Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997) zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.6. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden - FrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Wie der Verfassungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, Zl.

G 237/03, aussprach, ist (auch) bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2G 237/03, aussprach, ist (auch) bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2

AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position der/des Asylwerberin/Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position der/des Asylwerberin/Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben einer/eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil ihres/seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554)Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben einer/eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil ihres/seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554)

Im vorliegenden Fall ist schon allein aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin auszugehen, wodurch eine Interessenabwägung erforderlich ist.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, Zl. G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da

- abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006,- abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006,

541 ff).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2006, Zl. 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124; VwGH 22.6.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2006, Zl. 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124; VwGH 22.6.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19.10.1999, Zl. 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19.10.1999, Zl. 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise am 14. September 2004 im Bundesgebiet aufhältig. Diese Dauer wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt zunächst illegal und ab der Stellung des Asylantrages lediglich aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin erfolgt ist.

Im gegenständlichen Fall fällt die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher, exzeptioneller Umstände jedoch trotzdem zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus.Im gegenständlichen Fall fällt die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher, exzeptioneller Umstände jedoch trotzdem zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus.

Für eine tiefgehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich sprechen insbesondere die Umstände, wonach diese durch Jahre hindurch einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist (Beilage 7) und regelmäßig Deutschkurse besucht (Beilage 8). Die Beschwerdeführerin hat überdies ein einwandfreies Leumundszeugnis, wobei diese strafgerichtliche Unbescholtenheit für den Asylgerichtshof ein weiteres wichtiges Indiz für den gelungenen Nachweis seiner sozialen Integration darstellt.

Die Beschwerdeführerin konnte demgemäß ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie ihre Integration nachweisen, welche im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten ist als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass auch hinsichtlich ihres Ehemannes Spruchpunkt III. des von diesem bekämpften erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage behoben wurde.Darüber hinaus ist zu bemerken, dass auch hinsichtlich ihres Ehemannes Spruchpunkt römisch drei. des von diesem bekämpften erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage behoben wurde.

Eine Ausweisung wäre im vorliegenden Fall somit unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und war im Ergebnis daher Spruchpunkt III. der bekämpften Entscheidung entsprechend ersatzlos zu beheben.Eine Ausweisung wäre im vorliegenden Fall somit unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und war im Ergebnis daher Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Entscheidung entsprechend ersatzlos zu beheben.

Über die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zukommt, werden die zuständigen Behörden zu entscheiden haben.Über die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zukommt, werden die zuständigen Behörden zu entscheiden haben.

Schlagworte

Familienverfahren, Integration, Interessensabwägung, internationale Judikatur

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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