Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D9 266165-0/2008/12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde desXXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt, Gumpendorfer Straße 71, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.527-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. April 2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14. September 2004 schlepperunterstützt gemeinsam mit seiner schwangeren Ehegattin und seinen beiden Töchtern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14. September 2004 schlepperunterstützt gemeinsam mit seiner schwangeren Ehegattin und seinen beiden Töchtern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14. September 2004 gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, dass er am XXXX von XXXX nach Moskau mit dem Zug gereist sei und von dort auf der Ladefläche eines LKW seinen Herkunftsstaat in Richtung Europa verlassen habe. Er habe die ganze Reise selbst organisiert und auch den Schlepper kontaktiert. Diesem habe er für die Schleppung seiner Familie insgesamt USD 1.600,- bezahlt. Zu den Fluchtgründen befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er in Tschetschenien von den russischen Behörden verfolgt werde und sich aufgrund der politischen Situation zur Flucht entschlossen habe. Bereits 1999 sei sein Haus von russischen Bomben zerstört worden, es habe jedoch bis zu seiner Ausreise gedauert, um über die notwendigen finanziellen Mittel für eine Flucht zu verfügen.Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14. September 2004 gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, dass er am römisch 40 von römisch 40 nach Moskau mit dem Zug gereist sei und von dort auf der Ladefläche eines LKW seinen Herkunftsstaat in Richtung Europa verlassen habe. Er habe die ganze Reise selbst organisiert und auch den Schlepper kontaktiert. Diesem habe er für die Schleppung seiner Familie insgesamt USD 1.600,- bezahlt. Zu den Fluchtgründen befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er in Tschetschenien von den russischen Behörden verfolgt werde und sich aufgrund der politischen Situation zur Flucht entschlossen habe. Bereits 1999 sei sein Haus von russischen Bomben zerstört worden, es habe jedoch bis zu seiner Ausreise gedauert, um über die notwendigen finanziellen Mittel für eine Flucht zu verfügen.
Am 16. September 2004 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, niederschriftlich einvernommen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 35 ff.). Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er, seine Frau und seine zwei Töchter am XXXX legal ihren Herkunftsstaat in Richtung Moskau verlassen hätten, wobei sie von dort auf der Ladefläche eines LKW versteckt nach Österreich reisen wollten. Nach der Kontaktaufnahme und Bezahlung des Schleppers seien sie von diesem in der Folge in ein Waldstück gebracht worden, wo sie kurz darauf von Sicherheitskräften angehalten und festgenommen worden seien. Man habe die Familie getrennt und sie in einer ihm unbekannten Sprache befragt. Schließlich seien sie in ein Lager namens "XXXX" und einige Zeit darauf in das Lager "XXXX" gebracht worden. Letzteres hätten sie am XXXX in Richtung Österreich verlassen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Land verlassen habe, da ihm vorgehalten worden sei, er habe Widerstandskämpfern geholfen. 1999 sei sein Haus von den Russen zerstört worden. Ebenso sei er immer wieder von den Russen festgenommen, misshandelt und geschlagen worden. Das letzte Mal sei dies im XXXXder Fall gewesen.Am 16. September 2004 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, niederschriftlich einvernommen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 35 ff.). Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er, seine Frau und seine zwei Töchter am römisch 40 legal ihren Herkunftsstaat in Richtung Moskau verlassen hätten, wobei sie von dort auf der Ladefläche eines LKW versteckt nach Österreich reisen wollten. Nach der Kontaktaufnahme und Bezahlung des Schleppers seien sie von diesem in der Folge in ein Waldstück gebracht worden, wo sie kurz darauf von Sicherheitskräften angehalten und festgenommen worden seien. Man habe die Familie getrennt und sie in einer ihm unbekannten Sprache befragt. Schließlich seien sie in ein Lager namens "XXXX" und einige Zeit darauf in das Lager "XXXX" gebracht worden. Letzteres hätten sie am römisch 40 in Richtung Österreich verlassen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Land verlassen habe, da ihm vorgehalten worden sei, er habe Widerstandskämpfern geholfen. 1999 sei sein Haus von den Russen zerstört worden. Ebenso sei er immer wieder von den Russen festgenommen, misshandelt und geschlagen worden. Das letzte Mal sei dies im XXXXder Fall gewesen.
Das Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, führte am 20. September 2004 eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 47 ff.). Dabei hielt dieser fest, dass es ihm gesundheitlich sehr schlecht gehe, er an Herzschmerzen leide und aus diesem Grunde nicht schlafen könne. Aufgrund des Gesundheitszustandes und der vorgelegten ärztlichen Ladung wurde die weitere Einvernahme ausgesetzt.
Aufgrund eines beim Beschwerdeführer gutachtlich festgestellten Traumas im Sinnes des § 24b Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 wurde sein Asylverfahren in Österreich zugelassen und ihm am 22. September eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt (Verwaltungsakt der belangten Behörde,Aufgrund eines beim Beschwerdeführer gutachtlich festgestellten Traumas im Sinnes des Paragraph 24 b, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, wurde sein Asylverfahren in Österreich zugelassen und ihm am 22. September eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt (Verwaltungsakt der belangten Behörde,
Seite 53 f.).
Beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, legte der Beschwerdeführer in weiterer Folge Kopien seiner Heiratsurkunde und seines Führerscheines vor (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 85 ff).
Am 2. November 2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen (Verwaltungsakt der belangten Behörde,
Seite 91 ff.). Dabei wiederholte dieser im Wesentlichen die Punkte zum Fluchtweg, konkretisierte nochmals den Schlepperpreis für die einzelnen Familienmitglieder und die Angaben zur Anhaltung in der Slowakischen Republik. Da er als Trainer und in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet habe, monatlich sohin bis zu 13.000 Rubel verdient habe, wäre das Geld für die Ausreise vorhanden gewesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er XXXX erstmals von den Beamten der Sondereinheit OMON abgeholt und zu tschetschenischen Kämpfern einvernommen worden sei. Um freigelassen zu werden, hätten seine Eltern Lösegeld bezahlt. Bis zu seiner Ausreise sei er 6 - 7 Mal nachts oder frühmorgens festgenommen worden und habe er jedes Mal für seine Freilassung Lösegeld bezahlt. Das letzte Mal sei dies am XXXXder Fall gewesen. Er habe sich nicht an ein Gericht gewendet, da Tschetschenen in XXXXnicht beliebt seien.Seite 91 ff.). Dabei wiederholte dieser im Wesentlichen die Punkte zum Fluchtweg, konkretisierte nochmals den Schlepperpreis für die einzelnen Familienmitglieder und die Angaben zur Anhaltung in der Slowakischen Republik. Da er als Trainer und in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet habe, monatlich sohin bis zu 13.000 Rubel verdient habe, wäre das Geld für die Ausreise vorhanden gewesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er römisch 40 erstmals von den Beamten der Sondereinheit OMON abgeholt und zu tschetschenischen Kämpfern einvernommen worden sei. Um freigelassen zu werden, hätten seine Eltern Lösegeld bezahlt. Bis zu seiner Ausreise sei er 6 - 7 Mal nachts oder frühmorgens festgenommen worden und habe er jedes Mal für seine Freilassung Lösegeld bezahlt. Das letzte Mal sei dies am XXXXder Fall gewesen. Er habe sich nicht an ein Gericht gewendet, da Tschetschenen in XXXXnicht beliebt seien.
Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
2. November 2005, FZ. 04 18.527-BAI, den gegenständlichen Asylantrag vom 14. September 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.) und verfügte, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russische Föderation" zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russische Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. November 2005, FZ. 04 18.527-BAI, den gegenständlichen Asylantrag vom 14. September 2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und verfügte, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russische Föderation" zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russische Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund der Vielzahl an Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, dieses nicht der Wahrheit entspreche und die Fluchtgeschichte konstruiert sei. Dem Vorbringen hätten keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Trotz Vorhalt habe der Beschwerdeführer den Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten nicht auf nachvollziehbare Art und Weise entgegentreten können. Den Angaben habe somit aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden können.
Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 11. November 2005 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde,
Seite 105).
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schreiben vom 23. November 2005, Postaufgabe am selben Tag, fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) erhoben.
Am 21. August 2006 gaben der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin dem Unabhängigen Bundesasylsenat bekannt, dass sie im gegenständlichen Verfahren nunmehr von
Dr. G. Klodner rechtsfreundlich vertreten würden. Weiters wurde in Kopie vorgelegt: eine den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Bestätigung des Dr. XXXX vomDr. G. Klodner rechtsfreundlich vertreten würden. Weiters wurde in Kopie vorgelegt: eine den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Bestätigung des Dr. römisch 40 vom
21. September 2004, die russischen Geburtsurkunden der beiden minderjährigen Töchter, die Übersetzung der Heiratsurkunde aus dem Russischen, die österreichische Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes sowie die Übersetzung des Passes der Ehegattin des Beschwerdeführers.
Am 4. Jänner 2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Bittansuchen im gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie ein.
Dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde am 10. Dezember 2007 per E-Mail bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im gegenständlichen Verfahren nunmehr von Rechtsanwalt Dr. Peter Zawodsky vertreten werden.
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der mit 1. Juli 2008 neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
Der Asylgerichtshof hat am 15. April 2009 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentlich-mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und deren Rechtsvertreter durchgeführt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der Verhandlung wurden in Kopie vorgelegt:
eine Bestätigung der Stadt Innsbruck über eine Beschäftigung im Rahmen des AuslBG (Beilage 2)
ein aktueller Strafregisterauszug vom 14.04.2009, der keine Verurteilung aufweist (Beilage 3)
ein Schreiben des Ringerclubs XXXX vom 4.01.2007 (Beilage 4)ein Schreiben des Ringerclubs römisch 40 vom 4.01.2007 (Beilage 4)
einen Auszug aus der XXXX vom 3.10.2007 (Beilage 5)einen Auszug aus der römisch 40 vom 3.10.2007 (Beilage 5)
eine Bestätigung über einen Deutschkurs vom 3.11.2006 bis 31.1.2007 (Beilage 6)
eine Bestätigung über eine Anstellung der Ehegattin als Hausbesorgerin vom 1.04.2009 (Beilage 7)
eine Bestätigung über einen Deutschkurs der Ehegattin vom 22.09 bis 13.11.2008 (Beilage 8)
In Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer - nach eingehender Belehrung durch seine rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich der Rechtsfolgen - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.527-BAI, zurück. Auch seine Ehegattin (D9 266170), die als gesetzliche Vertreterin für die beiden Töchter (D9 266171 und D9 266173) und den gemeinsamen Sohn (D9 266174) im Verfahren auftrat, zog diesbezüglich die Beschwerden zurück.In Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer - nach eingehender Belehrung durch seine rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich der Rechtsfolgen - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.527-BAI, zurück. Auch seine Ehegattin (D9 266170), die als gesetzliche Vertreterin für die beiden Töchter (D9 266171 und D9 266173) und den gemeinsamen Sohn (D9 266174) im Verfahren auftrat, zog diesbezüglich die Beschwerden zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Rahmen dieser vorgelegten Urkunden bzw. Schriftstücke sowie der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten berichtigten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ethnischer Tschetschene und muslimischen Glaubens. Er reiste am 14. September 2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Töchtern illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater zweier in seinem Herkunftsstaat geborener minderjähriger Töchter sowie eines in Österreich geborenen minderjährigen Sohnes.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich sowohl sozial als auch wirtschaftlich voll integriert. Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch Nachweis einer durchgängigen, länger andauernden Beschäftigung im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bereits im Erwerbsleben durch Bezug regelmäßigen, legalen Einkommens Fuß gefasst hat, ist auch sein soziales Engagement im sportlichen Bereich, als Nachwuchstrainer im Ringerverband hervorzuheben. Der bisher unbescholtene Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache mächtig und bemüht, augenscheinliche Defizite der Aussprache zu erlernen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an generell bestrebt, sich und seine Familie, insbesondere seine Kinder, in Österreich durch Kontaktaufnahme zu integrieren.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15. April 2009, Einsichtnahme in die im Laufe des Verfahrens eingebrachten bzw. in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten medizinischen Befundberichte bzw. diverser Dokumente sowie Unterlagen und Urkunden betreffend den Beschwerdeführer und seine Familie.
Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers und seiner familiären Situation beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und der Vorlage seiner (im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden) identitätsbezeugenden Dokumente. Darüber hinaus ist im vorliegenden Verfahren auch kein Grund hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Privatleben und der Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beim Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. in der Folge beim Asylgerichtshof vorgelegten Unterlagen sowie den im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Berichten, Schreiben und Dokumenten (Beilage 2-8) und aufgrund des persönlichen Eindrucks im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer durch ausdrückliche Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 15. April 2009 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.527-BAI, zurückgezogen hat. Der Beschwerdeführer tat diese Willenserklärung nach eingehender Belehrung durch die rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich der Rechtsfolgen kund.Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer durch ausdrückliche Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 15. April 2009 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.527-BAI, zurückgezogen hat. Der Beschwerdeführer tat diese Willenserklärung nach eingehender Belehrung durch die rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich der Rechtsfolgen kund.
Die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar, und waren im konkreten Verfahren als Nachweis für die Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie anzuerkennen.
Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-VerfassungsgesetzesDer Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. IGemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach demGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem
31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gegenständlicher Asylantrag wurde am 14. September 2004 eingebracht und war am 31. März 2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen ist.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 14. September 2004 eingebracht und war am 31. März 2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen ist.
Das Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sieht in § 38 den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen in der Bundesverfassung (sowie im AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen (vgl. Art. 129c, 129e, 132a sowie Art. 151 Abs. 39 Z 1 und Z 5 B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Das Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sieht in Paragraph 38, den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen in der Bundesverfassung (sowie im AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen vergleiche Artikel 129 c, 129 e, 132 a, sowie Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins und Ziffer 5, B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.2. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4. Gemäß § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.4. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.
Familienangehörige (§ 1 Z 6 Asylgesetz 1997) eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 in Verbindung mit § 15) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997) eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15,) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.527-BAI, (Abweisung des Asylantrags und Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation) erwuchs dieser in Rechtskraft.Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. November 2005, FZ. 04 18.527-BAI, (Abweisung des Asylantrags und Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation) erwuchs dieser in Rechtskraft.
Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers ihre Beschwerden betreffend der erstinstanzlichen abweisenden Entscheidung in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen haben.Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers ihre Beschwerden betreffend der erstinstanzlichen abweisenden Entscheidung in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen haben.
Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle (vgl. VwGH 13.8.2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle vergleiche VwGH 13.8.2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).
5. Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997) zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden - FrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. zurück, wodurch diese in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation) wurde aufrecht gehalten.Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurück, wodurch diese in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation) wurde aufrecht gehalten.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position der/des Asylwerberin/Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position der/des Asylwerberin/Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, Zl. 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben einer/eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554)Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben einer/eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554)
Im vorliegenden Fall ist schon allein aufgrund seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, wodurch eine Interessenabwägung erforderlich ist.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, Zl. G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da
- abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006,- abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006,
541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2006, Zl. 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124; VwGH 22.6.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2006, Zl. 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124; VwGH 22.6.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19.10.1999, Zl. 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19.10.1999, Zl. 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise am 14. September 2004 im Bundesgebiet aufhältig. Diese Dauer wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt zunächst illegal und ab der Stellung des Asylantrages aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist.
Im gegenständlichen Fall fällt die gebotene Interessenabwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher, exzeptioneller Umstände jedoch trotzdem zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.
Für eine tiefgehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich sprechen insbesondere die Umstände, wonach er die deutsche Sprache spricht und legal einer Berufstätigkeit in der Gemeinde (Beilage 2) nachgeht; weiters wirkt er aktiv im Ringerverein, mit sportlichen Erfolgen versehen, mit. Auch lassen die Angaben des Beschwerdeführers erkennen, dass er sich zur Unterstützung des Ringervereins aufrichtig verpflichtet fühlt (Beilagen 4 und 5). Der Beschwerdeführer hat ein einwandfreies Leumundszeugnis (Beilage 3). Diese Unbescholtenheit ist für den Asylgerichtshof ein weiteres wichtiges Indiz für den gelungenen Nachweis seiner sozialen Integration.
Der Beschwerdeführer konnte demgemäß ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie seine Integration nachweisen, welche im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten ist als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Eine Ausweisung wäre somit angesichts der Integration des Beschwerdeführers unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Eine Ausweisung wäre somit angesichts der Integration des Beschwerdeführers unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Im Ergebnis war daher Spruchpunkt III. der bekämpften Entscheidung entsprechend ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis war daher Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Entscheidung entsprechend ersatzlos zu beheben.
Über die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zukommt, werden die zuständigen Behörden zu entscheiden haben.Über die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zukommt, werden die zuständigen Behörden zu entscheiden haben.
Schlagworte
Familienverfahren, Integration, Interessensabwägung, internationale JudikaturZuletzt aktualisiert am
12.08.2009