Norm
AVG §69 Abs2Spruch
D3 234166-2/2009/2E
XXXXalias XXXX alias XXXXXXXXalias römisch 40 alias römisch 40
Geb.XXXX
StA. Georgien
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin über den Antrag von XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, Zl. D3 234166-0/2008/16E, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, Zl. D3 234166-0/2008/16E, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Asylantrag der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009, GZ. D3 2234166-0/2008/16E, gemäß §§ 7,8 AsylG 1997 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der anwaltlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 02.03.2009 per Post zugestellt.Der Asylantrag der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009, GZ. D3 2234166-0/2008/16E, gemäß Paragraphen 7,,8 AsylG 1997 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der anwaltlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 02.03.2009 per Post zugestellt.
Am 18.05.2009 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das mit oa. Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens per Telefax ein. Darin wurde seitens der Vertreterin ausgeführt, dass die Asylwerberin am 01.04.2009 eine beglaubigte Übersetzung des georgischen Strafaktes betreffend die Ermordung ihres Ehemannes XXXX erhalten habe. Dieser umfasseAm 18.05.2009 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das mit oa. Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens per Telefax ein. Darin wurde seitens der Vertreterin ausgeführt, dass die Asylwerberin am 01.04.2009 eine beglaubigte Übersetzung des georgischen Strafaktes betreffend die Ermordung ihres Ehemannes römisch 40 erhalten habe. Dieser umfasse
-die Ladung der Asylwerberin zur Einvernahme vor der georgischen Generalstaatsanwaltschaft
-die Sterbeurkunde betreffend den Ehemann
-den Beschluss der georgischen Staatsanwaltschaft auf Ausscheidung des Verfahrens gegen den Mordverdächtigen XXXX und Ausschreibung zur Fahndung nach dem Mordverdächtigen XXXX.-den Beschluss der georgischen Staatsanwaltschaft auf Ausscheidung des Verfahrens gegen den Mordverdächtigen römisch 40 und Ausschreibung zur Fahndung nach dem Mordverdächtigen römisch 40 .
-Geburtsurkunde der Asylwerberin
-Heiratsurkunde der Asylwerberin.
Darüber hinaus sei es ihr gelungen, am 16.04.2009 eine beglaubigte Übersetzung
-des Dienstausweises der Asylwerberin und
-des Passes der Asylwerberin der UdSSR
zu erhalten, welche jedoch der Vertreterin nicht ausreichend für die Wiederaufnahme des Verfahrens erschienen seien.
Am 29.04.2009 habe die Asylwerberin zufällig eine Bekannte aus der Zeit vor ihrer Flucht getroffen, nämlich Frau XXXX, welche sich bereit erklärt habe, die Fluchtgründe der Asylwerberin vor den österreichischen Asylbehörden zu bestätigen. Die Zeugin gab eine beigelegte eidesstattliche Erklärung ab.Am 29.04.2009 habe die Asylwerberin zufällig eine Bekannte aus der Zeit vor ihrer Flucht getroffen, nämlich Frau römisch 40 , welche sich bereit erklärt habe, die Fluchtgründe der Asylwerberin vor den österreichischen Asylbehörden zu bestätigen. Die Zeugin gab eine beigelegte eidesstattliche Erklärung ab.
Die Wiederaufnahmewerberin habe sich im Februar 2009 in schlechter gesundheitlicher Verfassung befunden und habe große Angst gehabt, den verfolgenden Behörden in Georgien ausgeliefert zu werden bzw. im Falle der Rückkehr einer ähnlichen Bedrohung wie ihr Ehemann ausgesetzt zu sein, sodass sich der Sachverhalt erst nach und nach erhellt habe. Mit Hilfe der Vertreterin sei es der Wiederaufnahmewerberin gelungen, ein Gutachten einzuholen und die erforderlichen Bemühungen zur Erlangung der benötigten Beweisunterlagen von den georgischen Behörden zu setzen, was ihr allein wegen ihrer Traumatisierung nicht möglich gewesen sei.
Das Fehlen dieser Unterlagen sei ursächlich dafür gewesen, dass die Angaben der Asylwerberin im bisherigen Verfahren als zu wenig glaubwürdig angesehen worden seien bzw. das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne der GFK nicht als erwiesen angenommen worden sei. Durch die nunmehr vorgelegten Unterlagen werde widerlegbar, dass der Ehemann nicht - wie dies HerrXXXX offenbar unrichtig gegenüber dem österreichischen Verbindungsbeamten der Botschaft in Tiflis angegeben habe und auch falsch in der Sterbeurkunde dokumentiert sei - an Leberzirrhose gestorben sei. Die Zeugin sei im Stande im wieder aufzunehmenden Verfahren darzulegen, dass die Ermordung des Ehemannes auf Grund seiner kritischen politischen Aktivitäten sowie der Aufdeckung des (stattgefundenen) Medikamentenskandals in der Stadt XXXX erfolgt sei. Sie werde die "Behörde" auch davon überzeugen können, dass aus diesem Grund nunmehr eine Bedrohung auch für die Asylwerberin im Fall ihrer Rückkehr als Witwe eines regimekritischen Aufdeckers politischer Missstände bestehe. Dies sei aber die Voraussetzung einer "gegründeten Furcht vor Verfolgung" aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "politischen" Gruppe.Das Fehlen dieser Unterlagen sei ursächlich dafür gewesen, dass die Angaben der Asylwerberin im bisherigen Verfahren als zu wenig glaubwürdig angesehen worden seien bzw. das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne der GFK nicht als erwiesen angenommen worden sei. Durch die nunmehr vorgelegten Unterlagen werde widerlegbar, dass der Ehemann nicht - wie dies HerrXXXX offenbar unrichtig gegenüber dem österreichischen Verbindungsbeamten der Botschaft in Tiflis angegeben habe und auch falsch in der Sterbeurkunde dokumentiert sei - an Leberzirrhose gestorben sei. Die Zeugin sei im Stande im wieder aufzunehmenden Verfahren darzulegen, dass die Ermordung des Ehemannes auf Grund seiner kritischen politischen Aktivitäten sowie der Aufdeckung des (stattgefundenen) Medikamentenskandals in der Stadt römisch 40 erfolgt sei. Sie werde die "Behörde" auch davon überzeugen können, dass aus diesem Grund nunmehr eine Bedrohung auch für die Asylwerberin im Fall ihrer Rückkehr als Witwe eines regimekritischen Aufdeckers politischer Missstände bestehe. Dies sei aber die Voraussetzung einer "gegründeten Furcht vor Verfolgung" aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "politischen" Gruppe.
Am 04.05.2009 habe die Asylwerberin die eidesstattliche Erklärung der Zeugin überbracht. Die Vertreterin habe dieses sofort verwertet und rechtzeitig binnen 14 Tagen nach Kenntnisnahme des neuen Beweismittels den gegenständlichen Antrag gestellt.
Der Asylwerberin könne wegen ihrer schweren Traumatisierung kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Wäre die Asylwerberin in der Lage gewesen, die oben genannte Zeugin bereits im Verfahren erster Instanz namhaft zu machen und deren Aussage zu beantragen, hätte dies zur Gewährung von Asyl oder zumindest zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten führen können.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat wie folgt festgestellt und erwogen:
Der Asylantrag der Wiedereinsetzungswerberin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009, GZ. D3 2234166-0/2008/16E, zugestellt am 02.03.2009 gemäß §§ 7,8 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen.Der Asylantrag der Wiedereinsetzungswerberin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009, GZ. D3 2234166-0/2008/16E, zugestellt am 02.03.2009 gemäß Paragraphen 7,,8 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erhoben.
Am 18.05.2009 wurde das Einlangen des Antrags auf Wiederaufnahme beim Bundesasylamt per Telefax protokolliert.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 69 Absatz 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn 1. ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn 1. ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß Absatz 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Absatz 1 Ziffer 2 AVG nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht aber wenn es sich erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens um neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg. 15.445 A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; Walter-THIENEL, Verwaltungsverfahren 2, 1492 mit weiteren Hinweisen). Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt zweifelhaft erscheinen lassen. Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismitteln Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH vom 19. April 1995, 90/07/0124). Nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit diese rational feststellbar sind, sind Tatsachen im Sinne des § 69 Absatz 1 Ziffer 2 AVG (VwGH vom 14. Oktober 1982, 82/12/0056).Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz 1 Ziffer 2 AVG nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht aber wenn es sich erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens um neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg. 15.445 A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; Walter-THIENEL, Verwaltungsverfahren 2, 1492 mit weiteren Hinweisen). Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt zweifelhaft erscheinen lassen. Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismitteln Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH vom 19. April 1995, 90/07/0124). Nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit diese rational feststellbar sind, sind Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, Absatz 1 Ziffer 2 AVG (VwGH vom 14. Oktober 1982, 82/12/0056).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds, jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren ab Zustellung oder mündlicher Verkündigung des Bescheids bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds, jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren ab Zustellung oder mündlicher Verkündigung des Bescheids bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Eine Änderung der Tatsachenlage nach Erlassung des Bescheides, die so tiefgreifend ist, dass ihre Kenntnis zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnte, kann nicht Grundlage für eine Wiederaufnahme sein. In einem solchen Fall braucht nämlich gar nicht erst um Wiederaufnahme angesucht zu werden: Die gravierende Änderung im Bereich der Tatsachen bewirkt vielmehr, dass eine neue Sache vorliegt, dass also die Rechtskraft des Bescheides einem neuen Verfahren nicht mehr entgegensteht (Gerhart Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, S 148; RdZ 253).
Sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sind vom Wiederaufnahmewerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1480, E 60.). Der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zu entnehmen, dass an die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ein strengerer Maßstab zu legen ist, als an ein "regulär geführtes" Verfahren. Diese Ansicht ist von dem Gedanken getragen, dass im ursprünglich geführten Verfahren bereits alles behandelt wurde, was der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts dienlich war. Ferner wäre eine neuerliche umfassende Ermittlungstätigkeit der über die Wiederaufnahme zu entscheidenden Behörde der Verfahrensökonomie äußerst abträglich. Dies kann aber dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden.
Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Die Vertreterin der Wiederaufnahmewerberin hat nach eigenen Angaben die eidestattliche Erklärung der Zeugin, welche die Wiederaufnahmewerberin am 29.04.2009 zufällig getroffen haben soll, am 04.05.2009 erhalten und den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens formuliert. Allerdings wurde der Antrag erst am 18.05.2009 und somit verspätet beim Bundesasylamt eingebracht. Die Frist für die Wiederaufnahme ist, gerechnet ab dem Bekanntwerden des Wiederaufnahmegrundes am 13.05.2009 abgelaufen. Die Wiederaufnahmewerberin selbst war offenbar trotz der geschilderten Erkrankung in der Lage, die eidesstattliche Erklärung in der Zeit vom 29.04.2009 bis zum 04.05.2009 zu besorgen und ihrem Vertreter zu übergeben. Damit wäre diesem ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, den verfahrensgegenständlichen Antrag bis zum 13.05.2009 einzubringen, was aber - insbesondere auch entgegen den Ausführungen im erwähnten Antrag- nicht erfolgt ist.
Bezüglich der übrigen, bereits zuvor beschafften, Unterlagen durch die Wiederaufnahmewerberin führte die Vertreterin im besagten Antrag selbst aus, dass ihr diese nicht ausreichend für die Wiederaufnahme des Verfahrens erschienen seien und offenbar aus diesem Grund zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht worden ist.
Jedenfalls ist in Bezug auf diese Unterlagen, welche die Wiederaufnahmewerberin am 01.04.2009 und am 16.04.2009 erhalten hat, die (subjektive) Frist von 2 Wochen ebenfalls jeweils bereits am 14.04.2009 bzw. am 13.05.2009 verstrichen.
Da der Antrag somit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht wurde, war er als verspätet zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013; 23.06.1995, 95/17/0149).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
03.08.2009