TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/24 C7 406980-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2009
beobachten
merken

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C7 406980-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2009, FZ. 09 02.057-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2009, FZ. 09 02.057-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste im Februar 2009 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte am 16.02.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Er legte eine Vollmacht bezüglich des Migrantinnenvereins St. Marx sowie dessen Obmann und Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M in seinem Asylverfahren dem Bundesasylamt vor.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.03.2009 (As. 61 bis 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes mit der Zahl 09 02.057-BAW) niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zl. 09 02.057-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen. In Spruchpunkt IV wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zl. 09 02.057-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen. In Spruchpunkt römisch vier wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aberkannt.

Der Bescheid wurde am 20.03.2009 vom Beschwerdeführer und am 23.03.2009 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Mitarbeiterin des MigrantInenvereins St. Marx/ Dr. Binder) übernommen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 07.04.2009 in Rechtskraft.

2. Am 09.04.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009 ein. Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:2. Am 09.04.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009 ein. Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Beim Vertreter des Beschwerdeführers und beim MigrantInnenverein St. Marx langen täglich bis zu 15 oder mehr Fristen ein, welche ins Fristenbuch eingetragen werden. Der Bescheid sei vom MigrantInnenverein St. Marx an die Sekretärin des Vertreters des Beschwerdeführers übergeben worden, die die Frist einzutragen gehabt habe. Aufgrund der Vielzahl von Fristen sei der Sekretärin des Vertreters des Beschwerdeführers offensichtlich ein Fehler passiert. Es sei bei der Vielzahl an Fristen und Verhandlungen, welche eingetragen und auch bearbeitet werden müssen, in den 27 Jahren, welche die Sekretärin des Beschwerdeführers bereits tätig sei, keine bzw. nur eine sehr geringe Fehlerquote aufgetreten. Bei einer Überprüfung der Fristen am 09.04.2009 sei diese Versäumnis von der Sekretärin bemerkt worden. Es handle sich daher um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis und treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde.

Am 23.04.2009 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009 vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 23.04.2009 (Zl. C3 405.917-1/2009/2E) als verspätet zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.05.2009, Zl. 09 02.057-BAW WE, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.05.2009, Zl. 09 02.057-BAW WE, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Am 02.06.2009 brachte der Beschwerdeführer über den Rechtsanwalt Dr. Binder eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2009 ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Feststellungen im Bescheid über die Entstehungsgeschichte des MigrantInnenvereins St. Marx Unsinn sei und auf die im Bescheid angeführten angeblich ähnlichen Fälle aus Datenschutzgründen nicht eingegangen werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem MigrantInnenverein St. Marx, dessen Obmann er sei, nur eine ganz ungewöhnlich geringe Anzahl an Fehlern unterlaufe. Die Unterstellungen im Bescheid seien zurückzuweisen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet (vgl. beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996, Zl. 96/13/0092, vom 28. April 1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17. September 1990, Zl. 87/14/0030). Zu beurteilen ist demnach das Verhalten des Rechtsanwaltes selbst. Dieser darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben.Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet vergleiche beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996, Zl. 96/13/0092, vom 28. April 1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17. September 1990, Zl. 87/14/0030). Zu beurteilen ist demnach das Verhalten des Rechtsanwaltes selbst. Dieser darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0126, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen (Anmerkung: Deserteurs - und Flüchtlingsberatung in Wien) aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft. (VwGH E 02.03.2006, 2005/20/0646).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0126, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen (Anmerkung: Deserteurs - und Flüchtlingsberatung in Wien) aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft. (VwGH E 02.03.2006, 2005/20/0646).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen muss ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. In Bezug auf Irrtümer hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich ist. Er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen muss ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. In Bezug auf Irrtümer hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich ist. Er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mwN).

3. Im vorliegenden Fall begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass der Sekretärin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Binder, offensichtlich ein Fehler bei der Eintragung der Fristen passiert ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sowohl dem Verein MigrantInnenverein St. Marx als auch ad personam dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder Vollmacht erteilte. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Abfassung der Beschwerde der Hilfe eines ehrenamtlichen Rechtsberaters einer Nichtregierungsorganisation bedient hätte, für den nach der oben zitierten VwGH Judikatur ein weniger strenger Maßstab anzulegen wäre, sondern ist hier nicht nur ein Vertretungsverhältnis gegeben - wodurch die Frage eines möglichen Auswahlverschuldens nicht relevant ist -, sondern besteht diese Vertretungsvollmacht jedenfalls auch gegenüber Rechtsanwalt Dr. Binder persönlich, bei welchem es sich um einen erfahrenen Anwalt mit eigener Kanzlei handelt. Daher gelangt aus Sicht des Asylgerichtshofs im gegenständlichen Fall der für Rechtsanwälte geltende Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt ohne jegliche Abstriche zur Anwendung. Eine gegenteilige Sichtweise, wonach es letztlich dem Vereinsobmann und Rechtsanwalt Dr. Binder obläge, zu entscheiden, in welcher Funktion - ob als Obmann oder Rechtsanwalt - er gerade tätig wird, und er den Grad seines Sorgfaltsmaßstabes beliebig festlegen und ändern könnte, erwiese sich als nicht tragbar.

Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall sogar, wie im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht wurde, der Bescheid vom 19.03.2009 vom MigrantInnenverein St. Marx der Sekretärin des Rechtsvertreters bzw. der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Binder zur weiteren Bearbeitung übergeben wurde, und eine Zuordnung zur Rechtsanwaltskanzlei Dr. Binder eindeutig gegeben ist.

4. Das in den Raum gestellte Vorbringen zur Wiedereinsetzung vermag im Lichte der unter 3. getätigten einleitenden Prämissen dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zwar ausgeführt, dass der Sekretärin ein Fehler unterlaufen sei, welchen sie bei der Überprüfung der Fristen am 09.04.2009 bemerkt habe, jedoch wurde in keinster Weise dargelegt, um welche unvorhersehbaren bzw. unabwendbaren Umstände es sich gehandelt hat, weshalb die Sekretärin die Beschwerde bzw. die Frist in dieser manifest sorgfaltswidrigen Art und Weise übersehen habe. Auch wurden weder konkrete Ausführungen über das Bestehen eines Kontrollmechanismus in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Binder/ MigrantInnenverein St. Marx, der genau den Sinn und Zweck haben sollte, mögliche Fehlleistungen einzelner Mitarbeiter auszugleichen, getätigt, noch wurde substantiiert dargelegt, aus welchem Grund im Falle der Beschwerde des Beschwerdeführers der Kontrollmechanismus, soweit vorhanden, nicht funktioniert hat. Es wurde lediglich angeführt, dass die Sekretärin in ihren 27 Arbeitsjahren keine bzw. nur sehr wenige Fehler gemacht hat. Ein derartiger Kontrollmechanismus müsste ja genau einen Sachverhalt wie den verfahrensgegenständlichen abdecken, in dem bei der Eintragung der Fristen Fehler gemacht werden. Es wurde im gegenständlichen Fall somit nicht konkret dargetan, dass in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Binder/ MigrantInnenverein St. Marx ein etabliertes Kontrollsystem besteht, das den Qualitätsanforderungen entspricht, welche in einer ordentlichen Organisation eines Kanzleibetriebes gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwartet werden können.

Wie oben ausgeführt, trifft den Wiedereinsetzungswerber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der entscheidungsbefugten Instanz, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung erwiesen sich jedoch, wie dargelegt, als nicht ausreichend, um im gegenständlichen Fall ein ordentlich funktionierendes Kontrollsystem anzunehmen. Der der Mitarbeiterin unterlaufene Fehler stellt daher offensichtlich ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Fristversäumung dar.

In Bezug auf Irrtümer hat der Verwaltungsgerichtshof außerdem, wie oben angeführt, ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich ist.

Es kann daher unter Zugrundelegung des Vorbringens nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.

Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher mit obiger Begründung als unbegründet abzuweisen und dem Bundesasylamt im Ergebnis beizupflichten. Auf weitere Ausführungen im Bescheid der Verwaltungsbehörde und in der entsprechenden Replik in der Beschwerde brauchte daher aufgrund mangelnder unmittelbarer Entscheidungsrelevanz in diesem Fall nicht eingegangen zu werden.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten