Norm
AVG §13 Abs3Spruch
A9 305.971-3/2009/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über den Antrag des XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Lennart Binder, MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, vom 27.04.2009 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.05.2007, GZ 305.971-C1/9E-XVII/55/06, abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Lennart Binder, MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, vom 27.04.2009 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.05.2007, GZ 305.971-C1/9E-XVII/55/06, abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag wird gemäß § 69 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I.1. Der Antragsteller brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.04.2006 einen (ersten) Asylantrag ein. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2006, AZ: 06 03.812-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils idF BGBl. I Nr. 100/2005), abgewiesen (I.) und dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1. Der Antragsteller brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.04.2006 einen (ersten) Asylantrag ein. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2006, AZ: 06 03.812-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,), abgewiesen (römisch eins.) und dem Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.05.2007, GZ 305.971-C1/9E-XVII/55/06, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen, dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 08.06.2007 in Rechtskraft.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.05.2007, GZ 305.971-C1/9E-XVII/55/06, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen, dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 08.06.2007 in Rechtskraft.
2. Der in weiterer Folge aus der Schubhaft heraus gestellte (zweite) Antrag auf internationalen Schutz vom 11.02.2009 wurde mit dem durch das hg. Erkenntnis vom 15. April 2009, A9 305.971-2/2009/2E, im Beschwerdeweg bestätigten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2009, GZ 09 01.778 EAST OST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (I.) und II. der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.2. Der in weiterer Folge aus der Schubhaft heraus gestellte (zweite) Antrag auf internationalen Schutz vom 11.02.2009 wurde mit dem durch das hg. Erkenntnis vom 15. April 2009, A9 305.971-2/2009/2E, im Beschwerdeweg bestätigten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2009, GZ 09 01.778 EAST OST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (römisch eins.) und römisch zwei. der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
II. 1. Mit persönlich eingebrachtem - hier verfahrensgegenständlichem - Schriftsatz vom 27.04.2009 brachte der Antragsteller nunmehr vor: "da ich, XXXX, Nat: Nigeria, zu neuen Erkenntnissen und vor allem Beweismittel zu meinem Asylgründen gekommen bin und diese Ihnen gerne genauestens darlegen und zeigen möchte, bitte ich Sie mir die Möglichkeit für eine Einvernahme zu geben."römisch zwei. 1. Mit persönlich eingebrachtem - hier verfahrensgegenständlichem - Schriftsatz vom 27.04.2009 brachte der Antragsteller nunmehr vor: "da ich, römisch 40 , Nat: Nigeria, zu neuen Erkenntnissen und vor allem Beweismittel zu meinem Asylgründen gekommen bin und diese Ihnen gerne genauestens darlegen und zeigen möchte, bitte ich Sie mir die Möglichkeit für eine Einvernahme zu geben."
2. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11. Mai 2009 (OZ 5, zugestellt am 13.05.2009) richtete der Asylgerichtshof unter Beilage des oa. Antrages folgenden Verbesserungsauftrag an den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers:
"Sie haben in dem bei der Erstbehörde eingebrachten Schriftsatz vom 27.04.2009 vorgebracht, "zu neuen Erkenntnissen und vor allem Beweismittel zu meinem Asylgründen gekommen" zu sein. Offenkundig handelt es sich bei dem Anbringen um einen Antrag auf Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.
Gemäß § 69 AVG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens ua dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z. 2 leg.cit.).Gemäß Paragraph 69, AVG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens ua dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2, leg.cit.).
Im Hinblick darauf, dass dem Anbringen maßgebliche Angaben zu dessen Zulässigkeit fehlen, wird Ihnen nunmehr gemäß § 13 Absatz 3 AVG aufgetragen, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses VerbesserungsauftragesIm Hinblick darauf, dass dem Anbringen maßgebliche Angaben zu dessen Zulässigkeit fehlen, wird Ihnen nunmehr gemäß Paragraph 13, Absatz 3 AVG aufgetragen, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Verbesserungsauftrages
Die genannten "neuen Erkenntnissen und Beweismittel" samt Ursprung sowie deren genaues Beweisthema darzulegen;
anzugeben, warum diese nicht bereits im Asylverfahren genannt bzw. vorgelegt wurden;
die Umstände, wann und wie Sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt haben, dar zu legen und glaubhaft zu machen.
Sollten Sie diesem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der 2-Wochenfrist nachkommen, so wird Ihr Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen."
Bis dato kam der Antragsteller dem Verbesserungsauftrag - trotz der antragsgemäß um zwei Wochen verlängerten Frist - nicht nach.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. "Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. "Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093). Walter/Mayer sprechen in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 591).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093). Walter/Mayer sprechen in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 591).
Dem verfahrensgegenständlichen Anbringen des Einschreiters fehlen alle maßgeblichen Angaben zu dessen Zulässigkeit sowie auch den Erfolgsaussichten (ua. bereits zur Rechtzeitigkeit des Antrages, aber auch zum Inhalt und Entstehungszeitpunkt der Tatsachen bzw. Beweismittel, oder zur Verschuldensfrage hinsichtlich der Geltendmachung), es erweist sich als mangelhaft. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen jedoch Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Dem verfahrensgegenständlichen Anbringen des Einschreiters fehlen alle maßgeblichen Angaben zu dessen Zulässigkeit sowie auch den Erfolgsaussichten (ua. bereits zur Rechtzeitigkeit des Antrages, aber auch zum Inhalt und Entstehungszeitpunkt der Tatsachen bzw. Beweismittel, oder zur Verschuldensfrage hinsichtlich der Geltendmachung), es erweist sich als mangelhaft. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen jedoch Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Dem Mängelbehebungsauftrag, der - obwohl an einen berufsmäßigen Parteienvertreter, bei dem keine besonderen Anforderungen an die Formulierung des Verbesserungsauftrages gestellt werden (VwGH 4. 9. 2008, 2007/17/0105 mwN) zugestellt - eine Belehrung über die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Verbesserung enthält, ist der Einschreiter nicht nachgekommen.
Die Mängel sind, nachdem das Anbringen einem Verbesserungsverfahren unterzogen wurde, nicht behoben und ist daher auf Grund der Nichtverbesserung mit der angekündigten Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17, 2008, § 13 Anm. 16).Die Mängel sind, nachdem das Anbringen einem Verbesserungsverfahren unterzogen wurde, nicht behoben und ist daher auf Grund der Nichtverbesserung mit der angekündigten Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17, 2008, Paragraph 13, Anmerkung 16).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Mängelbehebung, verbesserungsfähiger Mangel, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
12.08.2009