RS Vwgh 2005/5/25 2004/09/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §6;
AÜG §4 Abs1;
AuslBG §1 Abs2 lite idF 1997/I/078;
AuslBG §2 Abs2 lite idF 1997/I/078;
AuslBG §2 Abs4 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1999/I/120;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0029

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG ist nach ihrem Wortlaut dann nicht anzuwenden (dh dass der Ausländer dem AuslBG unterliegt), wenn er "eine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet" ausübt. Die gesetzliche Wortfolge "bei einem Unternehmen" ist nicht allein durch Berufung auf den Wortsinn zu verstehen. Für die Frage, ob die betretenen Ausländer von der im Bundesgebiet ansässigen GmbH im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als überlassene Arbeitskräfte verwendet worden sind oder nicht, ist maßgeblich, ob diese Gesellschaft das Schiff betrieben habe. In dieser Hinsicht kommt es darauf an, ob die Entscheidungen darüber, welche Arbeitskräfte auf diesem Schiff beschäftigt und welche Aufträge dabei erledigt worden sind, auch bei dieser Gesellschaft liegen, sowie weiters, welchem Unternehmen die der Arbeitskraft erteilten Anweisungen zuzurechnen gewesen sind, und ob die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskraft zur Erfüllung einer von dieser Gesellschaft erbrachten Transportleistung gedient hat. Ob das Schiff an eine ausländische Tochtergesellschaft "verchartert" gewesen ist, ist hiebei nicht allein von entscheidender Bedeutung (Hinweis: hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147). (Hier: Verwendung überlassener Arbeitskräfte gegeben; die Charterverträge waren Scheinverträge; Näheres im vorliegenden Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090027.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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