Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A12 406.391-1/2009/10Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, StA. von Kenia, vertreten durch Elisabeth PETERMICHL, p.A. Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, Zahl: 08 11.980-BAG, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Absatz 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, Zl. 08 11.980-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und wurde der Antragstellerin gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kenia abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen und wurde unter einem einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, Zl. 08 11.980-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und wurde der Antragstellerin gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kenia abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen und wurde unter einem einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Dem vorliegenden Aktenkonvolut ist entnehmbar, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Polizei am 01.12.2008 (AS 7 des Aktes des Bundesasylamtes) angegeben hatte, im zweiten Monat schwanger zu sein. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt befindet sich die nunmehrige Beschwerdeführerin offensichtlich innerhalb einer Frist von acht Wochen vom ursprünglich errechneten Geburtstermin.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage mit Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage mit Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Absatz 3, leg.cit. steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin befindet sich hinsichtlich ihrer Gravidität in der Zeit des sogenannten Mutterschutzes bzw. ist in den nächsten Wochen mit einer Niederkunft zu rechnen, weshalb in casu die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geboten ist.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
27.07.2009