TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/25 D15 405947-1/2009

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Veröffentlicht am 25.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D15 405947-1/2009/5E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D15 405.946-1/2009/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXX, XXX geb., StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, FZ. 09 02.600-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 30 , römisch 30 geb., StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, FZ. 09 02.600-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine am XXX in Österreich geborene moldawische Staatsangehörige, stellte durch ihre Mutter, der Beschwerdeführerin zu D15 265868-3/2008, als gesetzliche Vertreterin am 02.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Antragsschriftsatz wurden keine eigenen Fluchtgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin vorgebracht.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine am römisch 30 in Österreich geborene moldawische Staatsangehörige, stellte durch ihre Mutter, der Beschwerdeführerin zu D15 265868-3/2008, als gesetzliche Vertreterin am 02.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Antragsschriftsatz wurden keine eigenen Fluchtgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin vorgebracht.

1. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.03.2009 den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 leg. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.09.2009 erteilt. In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt auf den Stand der (im Berufungsstadium anhängigen) Asylverfahren der Familienangehörigen der minderjährigen Beschwerdeführerin.1. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.03.2009 den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.09.2009 erteilt. In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt auf den Stand der (im Berufungsstadium anhängigen) Asylverfahren der Familienangehörigen der minderjährigen Beschwerdeführerin.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der u.a. auf die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin verwiesen wird.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist moldawische Staatsangehörige und die am 24.01.2009 in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin zu D15 265868-3/2008/7E, deren Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt I.) abgewiesen hat. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist sohin Teil der Kernfamilie der beschwerdeführenden Mutter zu D15 265868-3/2008/7E. Das Verwandtschaftsverhältnis steht durch Vorlage der Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXvom Standesamt -XXX fest.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist moldawische Staatsangehörige und die am 24.01.2009 in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin zu D15 265868-3/2008/7E, deren Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen hat. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist sohin Teil der Kernfamilie der beschwerdeführenden Mutter zu D15 265868-3/2008/7E. Das Verwandtschaftsverhältnis steht durch Vorlage der Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXvom Standesamt -XXX fest.

Die Beschwerdeführerin selbst ist keiner wie immer gearteten individuellen, zielgerichteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt.

2. Dies ergibt sich aus den Asylakten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

3.2. Die Beschwerdeführerin hat keine (eigenen) Fluchtgründe vorgebracht und vielmehr auf jene ihrer Mutter verwiesen. Die Fluchtgründe der Mutter der Beschwerdeführerin wurden jedoch nicht als glaubwürdig erachtet und der Asylantrag abgewiesen (vgl dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag zu D15 265868-3/2008/7E). Auch von Amts wegen ist kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführerin im Verfahren hervorgekommen.3.2. Die Beschwerdeführerin hat keine (eigenen) Fluchtgründe vorgebracht und vielmehr auf jene ihrer Mutter verwiesen. Die Fluchtgründe der Mutter der Beschwerdeführerin wurden jedoch nicht als glaubwürdig erachtet und der Asylantrag abgewiesen vergleiche dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag zu D15 265868-3/2008/7E). Auch von Amts wegen ist kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführerin im Verfahren hervorgekommen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen. Auch den anderen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers ist weder Asyl gewährt noch internationaler Schutz zuerkannt worden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen. Auch den anderen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers ist weder Asyl gewährt noch internationaler Schutz zuerkannt worden.

Zusammengefasst liegt daher im vorliegenden Fall die Voraussetzung für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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