Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S18 406.746-1/2009-4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX (gesetzlich vertreten durch: RB Mag. Mohamed EL SEWIFI), geb.XXXX, StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2009, FZ. 09 00.211 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 6.1.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 7.1.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 6.1.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 7.1.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
I.1.2. Im Wesentlichen brachte der BF vor, StA von Somalia zu sein und am 1.6.1992 geboren zu sein. Er sei im Mai 2008 über Lampedusa/Italien auf dem Seeweg nach Italien eingereist, wo er einen Asylantrag stellte und in einem Asylantenheim für die Dauer von 2 Monaten ungebracht war. Im Anschluss hätte er in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße gelebt. Sein Asylantrag wäre in Italien abgelehnt worden.römisch eins.1.2. Im Wesentlichen brachte der BF vor, StA von Somalia zu sein und am 1.6.1992 geboren zu sein. Er sei im Mai 2008 über Lampedusa/Italien auf dem Seeweg nach Italien eingereist, wo er einen Asylantrag stellte und in einem Asylantenheim für die Dauer von 2 Monaten ungebracht war. Im Anschluss hätte er in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße gelebt. Sein Asylantrag wäre in Italien abgelehnt worden.
In Italien hätte er keine Aussichten auf Arbeit und eine Wohnung oder Ausbildung gehabt. Er hätte dort alles versucht. Er möchte in Österreich seinen volljährigen Bruder finden und allenfalls mit ihm zusammenleben.
Im weiteren Verfahrensverlauf brachte der BF vor, er hätte in Italien keinen Asylantrag gestellt. Er wäre dort von der Polizei aufgegriffen worden und 2 Monate in einem Ausländerheim untergebracht worden, was wie ein Gefängnis gewesen wäre.
I.1.3. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteigengehörs am 9.3.2009 war auch XXXX, wh. in Linz, die genaue Adresse wisse er nicht, anwesend. Der BF brachte -unbescheinigt- vor, dieser wäre sein Bruder. Er würde seinen Bruder heute zum dritten Mal sehen. Er wohne nicht bei seinem Bruder, er hätte mit ihm noch nicht darüber gesprochen, er glaube aber, sein Bruder und er werden noch darüber sprechen.römisch eins.1.3. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteigengehörs am 9.3.2009 war auch römisch 40 , wh. in Linz, die genaue Adresse wisse er nicht, anwesend. Der BF brachte -unbescheinigt- vor, dieser wäre sein Bruder. Er würde seinen Bruder heute zum dritten Mal sehen. Er wohne nicht bei seinem Bruder, er hätte mit ihm noch nicht darüber gesprochen, er glaube aber, sein Bruder und er werden noch darüber sprechen.
I.1.4. Das BAA führte Konsultationen mit Italien. Mit Schreiben vom 21.2.2009 stimmte Italien der Wiederaufnahme des BF gem. Art. 16 (1) zu und erklärte sich zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages für zuständig.römisch eins.1.4. Das BAA führte Konsultationen mit Italien. Mit Schreiben vom 21.2.2009 stimmte Italien der Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 16, (1) zu und erklärte sich zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages für zuständig.
I.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. 5 (1) zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16 (1) e Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. 5 (1) zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16 (1) e Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
I.2.2. Da der og. Bescheid nicht an den gesetzlichen Vertreter zugestellt wurde, wurde eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den AsylGH mit Beschluss vom 5.5.2009 zurückgewiesen.römisch eins.2.2. Da der og. Bescheid nicht an den gesetzlichen Vertreter zugestellt wurde, wurde eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den AsylGH mit Beschluss vom 5.5.2009 zurückgewiesen.
I.2.4. In weiterer Folge wurde ein dem gem. Punkt 1.2.1. inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen.römisch eins.2.4. In weiterer Folge wurde ein dem gem. Punkt 1.2.1. inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen.
I.2.5. Das Bundesasylamt (BAA) traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt I.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.römisch eins.2.5. Das Bundesasylamt (BAA) traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt römisch eins.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.
I.2.6. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der BF keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.2.2 bezeichneten Staat geltend gemacht hätten.römisch eins.2.6. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der BF keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.2.2 bezeichneten Staat geltend gemacht hätten.
1.2.7. Weiters stellte das BAA fest, dass eine Überstellung nach Italien keinen nicht zulässigen Eingriff in das gem. Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar. Dies wurde damit begründet, dass der BF und sein Bruder bisher -auch in Somalia- über einen erheblichen Zeitraum getrennt lebten, sich der BF auch in Italien einen erheblichen Zeitraum aufhielt ohne sich bemühte, mit seinem Bruder Kontakt aufzunehmen und der BF und sein Bruder auch in Österreich nicht gemeinsam leben. Sein Bruder lebe seit 2003 in Österreich und habe in seinem Asylverfahren den BF nicht erwähnt.1.2.7. Weiters stellte das BAA fest, dass eine Überstellung nach Italien keinen nicht zulässigen Eingriff in das gem. Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar. Dies wurde damit begründet, dass der BF und sein Bruder bisher -auch in Somalia- über einen erheblichen Zeitraum getrennt lebten, sich der BF auch in Italien einen erheblichen Zeitraum aufhielt ohne sich bemühte, mit seinem Bruder Kontakt aufzunehmen und der BF und sein Bruder auch in Österreich nicht gemeinsam leben. Sein Bruder lebe seit 2003 in Österreich und habe in seinem Asylverfahren den BF nicht erwähnt.
I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz vom eine Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen unter Anderem vorgebracht wurde, dass es sich beim BF unstreitig um einen Minderjährigen handelt, welcher in Italien keinen Asylantrag stellte, was vom Referenten der EASt Ost am 9.3.2009 ausdrücklich außer Streit gestellt wurde. Weiters brachte der BF vor, die Konsultationen mit Italien wären willkürlich geführt worden. Für die Prüfung des Asylantrages wäre gem. Art. 6 der Dublin II VO Österreich zuständig. Ebenso würde man im Rahmen der Beschwerde den Verzicht auf eine Wiederholung der Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes widerrufen.römisch eins.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz vom eine Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen unter Anderem vorgebracht wurde, dass es sich beim BF unstreitig um einen Minderjährigen handelt, welcher in Italien keinen Asylantrag stellte, was vom Referenten der EASt Ost am 9.3.2009 ausdrücklich außer Streit gestellt wurde. Weiters brachte der BF vor, die Konsultationen mit Italien wären willkürlich geführt worden. Für die Prüfung des Asylantrages wäre gem. Artikel 6, der Dublin römisch zwei VO Österreich zuständig. Ebenso würde man im Rahmen der Beschwerde den Verzicht auf eine Wiederholung der Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes widerrufen.
I.4. Am 2.6.2009 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Über die hierfür maßgeblichen Erwägungen wurde ein AV angelegt, welcher im Akt aufliegt. Dieser AV wurde auch dem BAA und der zuständigen Fremdenpolizeibehörde zur Kenntnis gebracht. Mit förmlichen Beschluss vom 9.6.2009 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II gem. § 37 (1) AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.4. Am 2.6.2009 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Über die hierfür maßgeblichen Erwägungen wurde ein AV angelegt, welcher im Akt aufliegt. Dieser AV wurde auch dem BAA und der zuständigen Fremdenpolizeibehörde zur Kenntnis gebracht. Mit förmlichen Beschluss vom 9.6.2009 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei gem. Paragraph 37, (1) AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).römisch eins.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).
I.6. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:römisch eins.6. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:
I.6.1 Der BF ist StA von Somalia und minderjährig. Er reiste über Lampedusa/Italien in das Gebiet der Europäischen Union ein.römisch eins.6.1 Der BF ist StA von Somalia und minderjährig. Er reiste über Lampedusa/Italien in das Gebiet der Europäischen Union ein.
I.6.2. Der BF bringt vor, sein volljähriger Bruder wäre in Österreich aufhältig.römisch eins.6.2. Der BF bringt vor, sein volljähriger Bruder wäre in Österreich aufhältig.
I.6.3.Obwohl gewichtige Indizien hierfür bestehen, steht nicht mit der ausreichenden Gewissheit fest, ob der BF in Italien einen Asylantrag stellte. Entgegen den Ausführungen des BAA erklärte sich Italien nicht gem. 16 (1) e, sondern bloß gem. Art. 16 (1) der Dublin II VO für zuständig.römisch eins.6.3.Obwohl gewichtige Indizien hierfür bestehen, steht nicht mit der ausreichenden Gewissheit fest, ob der BF in Italien einen Asylantrag stellte. Entgegen den Ausführungen des BAA erklärte sich Italien nicht gem. 16 (1) e, sondern bloß gem. Artikel 16, (1) der Dublin römisch zwei VO für zuständig.
1.7. In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang und Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Unabhängigen Bundesasylsenats zum gegenständlichen Asylverfahren.
Im gegenständlichen Fall hat das BAA den vorgebrachten Umstand, bei der vom BF genannten Person handelt es sich um dessen Bruder ungeprüft hingenommen, ohne sich hiermit in beweiswürdigender Hinsicht auseinanderzusetzen, obwohl dies völlig unbescheinigt vorgebracht wurde und auch sonst Hinweise bestehen, die diesen Umstand in Zweifel ziehen könnten.
Ebenso setzte sich das BAA nicht mit dem Aufenthaltsstatus des behauptetermaßen existenten Bruders BF in Österreich auseinander und traf Feststellungen zu den diesbezüglichen familiären Umständen, welche lediglich auf unschlüssige Mutmaßungen beruhen, zumal aus dem Aufenthalt des BF nicht zwangsläufig Rückschlüsse auf den Aufenthalt auf den behauptetermaßen existenten Bruder geschlossen werden können.
Laut Ansicht des erkennenden Gerichts steht aufgrund des aus der Aktenlage ersicthlichen gegenwärtigen Ermittlungsstand weder fest, dass es sich bei der vom BF genannten Person um dessen Bruder handelt, noch welchen Aufenthalt die Person, die angeblich der Bruder des BF sei, in Österreich hätte.
Im gegenständlichen Fall bestehen zwar Hinweise, dass der BF in Italien einen Asylantrag stellte, wie etwa die Angaben des BF im Rahmen der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, deren Wiederholung im Verfahren vor dem Bundesasylamt durch den gesetzlichen Vertreter nicht verlangt wurde. (Es sei auch angeführt, dass ein wirksamer Verzicht auf eine Wiederholung einer solchen Befragung im Beschwerdeverfahren aufgrund systematischer Erwägungen ausgeschlossen erscheint). Auch indiziert die Zustimmung Italiens gem. Art. 16 (1) Dublin II VO den Umstand, dass dieser in Italien einen Asylantrag stellte in gewisser Hinsicht. Es ist aber auch anzuführen, dass Italien nicht gem. Art. 16 (1) e, wie vom BAA im angefochtenen Bescheid beschrieben, der Wiederaufnahme zustimmte, sondern bloß gem. Art. 16 (1) der Dublin II VO zustimmte. Es wird hier nicht übersehen wird, dass die Anfrage an Italien basierend auf Art. 16 (1) e lautete, doch ist auch darauf hinzuweisen, dass dem erkennenden Richter aus andern Fällen bekannt ist, dass die von Italien bekanntgegebene Rechtsgrundlage zur Zustimmungserklärung fallweise nicht mit jeder vom Österreich angegebenen übereinstimmt. Da Art. 16 (1) letztlich auch Tatbestände enthält, die eine Asylantragstellung nicht voraussetzen, kann daher im gegenständlichen Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus der Zustimmungserklärung Italiens nicht geschlossen werden, dass der BF in Italien einen Asylantrag stellte. Es sei auch darauf hingewiesen, dass sich das BAA mit dem Einwand bzw. Umstand, das in Bezug auf den BF in Italien kein EURODAC-Treffer aufliegt, auseinanderzusetzen gehabt hätte, zumal im Falle einer Asylantragstellung in Italien gem. dem Wortlaut des Art. 4 der EURDAC-VO eine ein entsprechender EURDAC-Treffer vorliegen müsste.Im gegenständlichen Fall bestehen zwar Hinweise, dass der BF in Italien einen Asylantrag stellte, wie etwa die Angaben des BF im Rahmen der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, deren Wiederholung im Verfahren vor dem Bundesasylamt durch den gesetzlichen Vertreter nicht verlangt wurde. (Es sei auch angeführt, dass ein wirksamer Verzicht auf eine Wiederholung einer solchen Befragung im Beschwerdeverfahren aufgrund systematischer Erwägungen ausgeschlossen erscheint). Auch indiziert die Zustimmung Italiens gem. Artikel 16, (1) Dublin römisch zwei VO den Umstand, dass dieser in Italien einen Asylantrag stellte in gewisser Hinsicht. Es ist aber auch anzuführen, dass Italien nicht gem. Artikel 16, (1) e, wie vom BAA im angefochtenen Bescheid beschrieben, der Wiederaufnahme zustimmte, sondern bloß gem. Artikel 16, (1) der Dublin römisch zwei VO zustimmte. Es wird hier nicht übersehen wird, dass die Anfrage an Italien basierend auf Artikel 16, (1) e lautete, doch ist auch darauf hinzuweisen, dass dem erkennenden Richter aus andern Fällen bekannt ist, dass die von Italien bekanntgegebene Rechtsgrundlage zur Zustimmungserklärung fallweise nicht mit jeder vom Österreich angegebenen übereinstimmt. Da Artikel 16, (1) letztlich auch Tatbestände enthält, die eine Asylantragstellung nicht voraussetzen, kann daher im gegenständlichen Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus der Zustimmungserklärung Italiens nicht geschlossen werden, dass der BF in Italien einen Asylantrag stellte. Es sei auch darauf hingewiesen, dass sich das BAA mit dem Einwand bzw. Umstand, das in Bezug auf den BF in Italien kein EURODAC-Treffer aufliegt, auseinanderzusetzen gehabt hätte, zumal im Falle einer Asylantragstellung in Italien gem. dem Wortlaut des Artikel 4, der EURDAC-VO eine ein entsprechender EURDAC-Treffer vorliegen müsste.
Letztlich ist festzustellen, dass der Umstand, ob der BF in Italien tatsächlich einen Asylantrag stellte, aufgrund der oa. Ungereimtheiten, welche vom BAA auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und einer hierauf basierenden Beweiswürdigung ausgeräumt wurden, in dubio nicht mit ausreichender Gewissheit feststeht. Es wird daher am BAA liegen, ein genaueres Ermittlungsverfahren zu führen und auf das Vorbringen des BF individuell einzugehen, um letztlich feststellen zu können, ob tatsächlich eine Zuständigkeit Italiens vorliegt
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Gem. § 61 entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesasylamtes.Gem. Paragraph 61, entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesasylamtes.
2. Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 61 AsylG lautet:Paragraph 61, AsylG lautet:
"(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über"(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende."
3. Inkrafttreten, Anzuwendendes Verfahrensrecht
3.1. Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.3.1. Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
3.2. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.3. Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
4. Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Fall4. Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG im gegenständlichen Fall
Einleitend ist zwar festzustellen, dass zwischen dem BF und den behauptetermaßen existenten Bruder kein Angehörigenverhältnis im Sinne des Art. 2 lit i der Dublin II VO besteht, weshalb kein die Zuständigkeit Österreichs begründendes Angehörigkeitsverhältnis vorliegen kann. Da der BF gegenwärtig in Österreich aufhältig ist auch in Bezug auf Österreich Art. 15 (3) nicht anwendbar.Einleitend ist zwar festzustellen, dass zwischen dem BF und den behauptetermaßen existenten Bruder kein Angehörigenverhältnis im Sinne des Artikel 2, Litera i, der Dublin römisch zwei VO besteht, weshalb kein die Zuständigkeit Österreichs begründendes Angehörigkeitsverhältnis vorliegen kann. Da der BF gegenwärtig in Österreich aufhältig ist auch in Bezug auf Österreich Artikel 15, (3) nicht anwendbar.
Nicht fest steht jedoch, ob der BF in Italien tatsächlich einen Asylantrag stellte, weshalb hier die Führung eines weiteren Ermittlungsverfahrens, insbesondere die weitere Führung von Konsultationen mit Italien erforderlich erscheint.
Auch erscheint es nicht ausreichend geklärt, ob der BF tatsächlich einen Bruder in Österreich hat. Hier wird die Führung eines weiteren Ermittlungsverfahrens, etwa eine genaue Einsichtnahme in die bisherigen Angaben des angeblichen Bruders, sowie dessen genaue Befragung und die Beibringung allfälliger weiterer Beweismittel (ggf. unter Umständen eine DNA-Analyse) erforderlich sein.
Sollte sich herausstellten, dass der BF tatsächlich einen volljährigen Bruder in Österreich hat, wird eine genauere Prüfung vorzunehmen sein, ob ein Familienleben mit dem Bruder vorliegt und ob ggf. vor den Prämissen der Dublin II VO ein Eingriff in dieses Familienleben zulässig ist.Sollte sich herausstellten, dass der BF tatsächlich einen volljährigen Bruder in Österreich hat, wird eine genauere Prüfung vorzunehmen sein, ob ein Familienleben mit dem Bruder vorliegt und ob ggf. vor den Prämissen der Dublin römisch zwei VO ein Eingriff in dieses Familienleben zulässig ist.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.07.2009