TE AsylGH Beschluss 2009/6/29 E7 407221-1/2009

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Veröffentlicht am 29.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E7 407221-1/2009-4E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

E7 407220-1/2009-4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Daniela BÖHM über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009, FZ. 08 10.895-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Daniela BÖHM über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009, FZ. 08 10.895-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger, stellte am 04.11.2008 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Familienzusammenführung gem. § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nach dem Vater, XXXX, geb. XXXX, StA. Irak. Der Beschwerdeführer reiste am 17.04.2009 legal mit einem Visum "D" der Gültigkeitsdauer von vier Monaten in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger, stellte am 04.11.2008 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nach dem Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak. Der Beschwerdeführer reiste am 17.04.2009 legal mit einem Visum "D" der Gültigkeitsdauer von vier Monaten in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 28.05.2009, FZ.08 10.895-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.09.2009 erteilt. (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid vom 28.05.2009, FZ.08 10.895-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins). Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.09.2009 erteilt. (Spruchpunkt römisch drei).

3. Dieser Bescheid wurde am 02.06.2009 trotz inzwischen eingetretener Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu Handen des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX, wohnhaft in 4020 Linz, XXXX, als vermeintlichem gesetzlichem Vertreter zugestellt.3. Dieser Bescheid wurde am 02.06.2009 trotz inzwischen eingetretener Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu Handen des Vaters des Beschwerdeführers, römisch 40 , wohnhaft in 4020 Linz, römisch 40 , als vermeintlichem gesetzlichem Vertreter zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 09.06.2009 erhob der Vater für den Beschwerdeführer im Asylverfahren Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 28.05.2009, FI. 08 10.895-BAL.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des dem Asylgerichtshof gegenständlich vorliegenden Verfahrensakts.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senats:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich darüber hinaus nicht um eine Entscheidung in der Sache selbst handelt, sondern um eine Zurückweisung der Beschwerde aus untenstehenden Gründen, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich darüber hinaus nicht um eine Entscheidung in der Sache selbst handelt, sondern um eine Zurückweisung der Beschwerde aus untenstehenden Gründen, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

3. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen des AVG waren gemäß Art 23 AsylGHG idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen des AVG waren gemäß Artikel 23, AsylGHG idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

4. Zurückweisung der Beschwerde:

4.1. Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.4.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die zuständige Behörde (hier: der AsylGH) - außer im Falle des Abs. 2 - immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die zuständige Behörde (hier: der AsylGH) - außer im Falle des Absatz 2, - immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist.

4.2. Laut Aktenlage wurde der betreffende Bescheid an den Vater des Beschwerdeführers adressiert und ihm am 02.06.2009 auch zugestellt, was durch den im Akt befindlichen Rückschein dokumentiert ist. Der Beschwerdeführer, geb. 01.01.1991, war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aber bereits volljährig und damit eigenberechtigt bzw. parteifähig geworden, somit wäre der Bescheid an den Beschwerdeführer persönlich als Bescheidadressat zu richten gewesen und hätte die Zustellung des Bescheides demgemäß an ihn erfolgen müssen.

Im Lichte dieser Ausführungen war zu folgern, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde, da der korrekte Bescheidadressat infolge der nach Antragstellung und vor Bescheiderlassung eingetretenen Volljährigkeit und damit Prozessfähigkeit des Antragstellers im Verwaltungsverfahren (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 81) nicht mehr der Vater des mj. Asylwerbers als dessen früherer gesetzlicher Vertreter, sondern der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung volljährige und prozessfähige Asylwerber selbst gewesen wäre.Im Lichte dieser Ausführungen war zu folgern, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde, da der korrekte Bescheidadressat infolge der nach Antragstellung und vor Bescheiderlassung eingetretenen Volljährigkeit und damit Prozessfähigkeit des Antragstellers im Verwaltungsverfahren vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 81) nicht mehr der Vater des mj. Asylwerbers als dessen früherer gesetzlicher Vertreter, sondern der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung volljährige und prozessfähige Asylwerber selbst gewesen wäre.

Eine (hier:) Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer zur Erhebung der selben nicht legitimiert ist, wenn ihm die Prozessfähigkeit fehlt, wenn der angefochtene Akt kein Bescheid ist oder wenn er gar nicht rechtswirksam erlassen wurde, wenn gegen den Bescheid keine Beschwerde zulässig ist, etc. (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 251).Eine (hier:) Beschwerde ist gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer zur Erhebung der selben nicht legitimiert ist, wenn ihm die Prozessfähigkeit fehlt, wenn der angefochtene Akt kein Bescheid ist oder wenn er gar nicht rechtswirksam erlassen wurde, wenn gegen den Bescheid keine Beschwerde zulässig ist, etc. vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 251).

Im gg. Fall ist, wie oben ausgeführt, davon auszugehen, dass in der Sache selbst durch die erstinstanzliche Behörde noch gar kein rechtswirksamer Bescheid erlassen wurde. Die am 09.06.2009 eingebrachte Beschwerde war in weiterer Folge als unzulässig zurückzuweisen.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im gg. Verfahren aufgrund des aus der Aktenlage eindeutig abzuleitenden Sachverhalts abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheidqualität, Prozessfähigkeit, Volljährigkeit, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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