Norm
AsylGHG §23Spruch
B11 406785-1/2009/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Vorsitzender und die Richterin Maga. Claudia Eigelsberger als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Werner über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Mai 2009, Zl. 09 03.883-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Vorsitzender und die Richterin Maga. Claudia Eigelsberger als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Werner über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Mai 2009, Zl. 09 03.883-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Mai 2009, Zl. 09 03.883-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Ebenso wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Mai 2009, Zl. 09 03.883-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Ebenso wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Mit am 25. Mai 2009 bei der Post aufgegebenem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 6. Mai 2009, Zl. 09 03.883-EAST West, Beschwerde.
Am 18. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer ein schriftlicher Vorhalt des Asylgerichtshofes zugestellt, wonach die Einbringung der Beschwerde vom 25. Mai 2009 als verspätet angesehen werde und der Beschwerdeführer sieben Tage Zeit habe, zu diesem Umstand Stellung zu nehmen. In der daraufhin am 25. Juni 2009 beim Asylgerichtshof einlangenden Stellungnahme gibt der Beschwerdeführer an, den bekämpften Bescheid erst am 12. Mai 2009 erhalten zu haben, weshalb die Rechtsmittelfrist erst am 26. Mai 2009 geendet habe. Die postalische Aufgabe seiner Beschwerde mit 25. Mai erweise sich daher als rechtzeitig. Dass er die Beschwerde an diesem Tag auch tatsächlich abgeschickt habe, könne er mittels Aufgabeschein nachweisen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG 2005 zu führen ist.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG 2005 zu führen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß § 28 Abs. 5 Z. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsyGHG idgF ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsyGHG idgF ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
In Beantwortung des Ersuchens um Stellungnahme bringt der Beschwerdeführer vor, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Mai 2009, Zl. 09 03.883-EAST West, erst am 12. Mai 2009 erhalten zu haben. Wie sich jedoch aus der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung (s. BAA-Akt, S. 245) eindeutig ergibt, hat der Beschwerdeführer den bekämpften Bescheid bereits am 7. Mai 2009 persönlich übernommen. Die Übernahmebestätigung trägt die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers, weshalb der nachträglichen Behauptung in der Stellungnahme, er habe seinen Bescheid erst am 12. Mai 2009 erhalten, nicht gefolgt werden kann. Der Bescheid vom 6. Mai 2009, Zl. 09 03.883-EAST West, wurde dem Beschwerdeführer also eindeutig am 7. Mai 2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von 2 Wochen endete - da der 21. Mai 2009 mit Christi Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag war - mit Ablauf des 22. Mai 2009. Da die Beschwerde laut Poststempel erst am 25. Mai 2009 an den Asylgerichtshof abgeschickt wurde, erweist sie sich als verspätet und war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
28.07.2009