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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG - Den beschwerdeführenden Parteien wurde mit Bescheid gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen, entweder das auf einem näher bezeichneten Grundstück errichtete Haus, eine dort vorgenommene Anschüttung und eine Einfriedung zu beseitigen oder nachträglich unter Vorlage von Projektsunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung dieser Anlagen anzusuchen. In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die beschwerdeführenden Parteien u.a. aus, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides sei für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil sie innerhalb der Erfüllungsfrist die verfahrensgegenständlich errichteten Anlagen, nämlich das Haus, die Aufschüttung und die Einfriedung, zu entfernen hätten, falls sie nicht um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Anlagen ansuchen würden. Gerade die wasserrechtliche Bewilligungspflicht dieser Anlagen sei strittig und aus rechtlicher Sicht der beschwerdeführenden Parteien würde diese gar nicht bestehen. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die beschwerdeführenden Parteien zeigten jedoch mit ihren Ausführungen das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auf.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070026.A01Im RIS seit
19.08.2005