TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/1 C8 403380-1/2008

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Veröffentlicht am 01.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C8 403380-1/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde desXXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008, FZ. 08 07.378-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 19.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, nach vorheriger Inschubhaftnahme, und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab er bezüglich seiner Fluchtgründe an, dass er seinen letzten Arbeitgeber durch einen Messerstich im Bauch verletzt habe. Er heiße XXXX und die Tat habe sich am XXXXin der Stadt XXXX vor seiner Wohnung ereignet. Der Beschwerdeführer habe für ihn drei Jahre gearbeitet, jedoch keinen Lohn erhalten. Als er das seinem Großvater erzählt habe, sei dieser vor Wut gestorben. Da habe den Beschwerdeführer großer Zorn erfasst und er sei zu ihm gegangen und habe ihm in den Bauch gestochen. Danach sei er weggelaufen und ins Ausland geflüchtet. Er wisse nicht, in welchem Ausmaß er XXXX verletzt habe. Er habe nicht gehört, dass er daran verstorben wäre. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte er, von XXXXbzw. dessen Familie getötet zu werden. Möglicherweise werde er auch von der Polizei gesucht. Konkrete Beweise habe er keine.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 19.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, nach vorheriger Inschubhaftnahme, und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab er bezüglich seiner Fluchtgründe an, dass er seinen letzten Arbeitgeber durch einen Messerstich im Bauch verletzt habe. Er heiße römisch 40 und die Tat habe sich am XXXXin der Stadt römisch 40 vor seiner Wohnung ereignet. Der Beschwerdeführer habe für ihn drei Jahre gearbeitet, jedoch keinen Lohn erhalten. Als er das seinem Großvater erzählt habe, sei dieser vor Wut gestorben. Da habe den Beschwerdeführer großer Zorn erfasst und er sei zu ihm gegangen und habe ihm in den Bauch gestochen. Danach sei er weggelaufen und ins Ausland geflüchtet. Er wisse nicht, in welchem Ausmaß er römisch 40 verletzt habe. Er habe nicht gehört, dass er daran verstorben wäre. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte er, von XXXXbzw. dessen Familie getötet zu werden. Möglicherweise werde er auch von der Polizei gesucht. Konkrete Beweise habe er keine.

Per Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG vom 26.08.2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß Art 21 Abs. 2 Dublin-Konsultationen mit Tschechien und Ungarn geführt würden.Per Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 26.08.2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß Artikel 21, Absatz 2, Dublin-Konsultationen mit Tschechien und Ungarn geführt würden.

Am 23.09.2008 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen, welche folgenden Verlauf nahm:

"...

Frage: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

Antwort: Meine Muttersprache ist Chinesisch.

Frage: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

Antwort: Gut.

Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

Antwort: Ja.

Anm.: Die Artikel 21 Anfragen mit Tschechien und Ungarn haben keine Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten ergeben. Ihr Verfahren wird daher in Österreich durchgeführt.Anmerkung, Die Artikel 21 Anfragen mit Tschechien und Ungarn haben keine Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten ergeben. Ihr Verfahren wird daher in Österreich durchgeführt.

Frage: Entsprechen die Angaben die Sie bisher in Österreich gemacht haben alle der Wahrheit? Antwort: Ja.

Frage: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeikommando Wien, Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel am 19.08.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

Antwort: Ja. Ich habe alles richtig angegeben.

Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

Antwort: Nein.

Frage: Wann sind Sie nach Österreich eingereist.

Antwort: Ich bin am 07.08.2008 in Österreich eingereist.

Frage: Wo haben Sie nach Ihrer Einreise in Österreich Unterkunft genommen?

Antwort: Ich habe mehrere Nächte in U-Bahn-Schächten verbracht.

Frage: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

Antwort: Ich habe von den Schleppern 10,00 Euro bekommen. Die waren schnell verbraucht. Später habe ich in Geschäften und Lokalen gebettelt.

Frage: Weshalb haben Sie nicht unmittelbar nach Ihrer Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Ich kannte mich einfach nicht aus. Außerdem konnte ich mich hier nicht verständlich machen. Alles war fremd für mich. Erst nach meiner Festnahme hat mich jemand auf diesen Gedanken gebracht.

Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

Antwort: Nein.

Frage: Verfügen Sie über weitere Dokumente oder können Sie solche beschaffen?

Antwort: Zu Hause muss es einen amtlichen Personalausweis geben. Den habe ich bei der Ausreise nicht mitgenommen.

Frage: Könnten Sie sich diesen Ausweis schicken lassen?

Antwort: Nein.

Frage: Warum nicht?

Antwort: Erstens weiß ich nicht genau, wo sich der Ausweis befindet. Zweitens habe ich daheim niemanden der mir den Ausweis nachsenden könnte.

Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

Antwort: Ich habe in China drei Jahre lang für meinen Chef Ziegel gebrannt. Der Chef hat mir aber die ganze Zeit über kein Gehalt gezahlt. Ich lebte damals mit meinem Großvater zusammen. Dieser hat mich großgezogen. Meine leiblichen Eltern habe ich nicht gekannt. Ich bin ein Waisenkind. Als ich meinem Großvater erzählte, dass ich von meinem Chef kein Geld bekam, war er sehr empört. Er nahm sich die Sache derart zu Herzen, dass er daran zugrunde ging. Er war damals knapp unter achtzig. Als mein Großvater gestorben war, war ich meinerseits so zornig, dass ich in das Haus meines Chefs stürmte und ihm einen Messerstich versetzte. Dann ergriff ich die Flucht.

Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

Antwort: Ich musste flüchten, weil ich sicher sein konnte, dass sich die Familie meines Chefs an mir rächen würde. Diese Familie ist sehr einflussreich, die können alles machen was sie wollen. (Es sollten die wesentlichen Eckdaten des Fluchtgrundes ersichtlich sein; Vorhalte und Widersprüche sollten von der Außenstelle gemacht werden.)

Frage: Wovon haben Sie gelebt, wenn Sie ganze drei Jahre lang kein Gehalt bekommen haben?

Antwort: Mein Großvater hat mich erhalten.

Frage: Heißt das, dass Sie Ihrem Großvater den Umstand, dass Sie drei Jahre lang kein Geld bekommen haben, verheimlichen konnten?

Antwort: Nein, er hat das die ganze Zeit gewusst. Der Chef hat mich mit der Auszahlung des Geldes von Monat zu Monat vertröstet. Wir hatten ihm immer geglaubt, dass er demnächst zahlen würde.

Frage: Wenn dies der Fall ist, wie erklärt sich dann die plötzliche Empörung Ihres Großvaters?

Antwort: Er hat sich geärgert, weil er eigentlich mit dem Geld, das der Chef mir schuldete unser Wohnhaus renovieren wollte. Ich war schon mehrmals bei meinem Chef vorstellig geworden, es war aber sinnlos, der Mann zahlte mich nicht aus.

Frage: Wann und wo haben Sie Ihrem Chef den Messerstich versetzt?

Antwort: (AW denkt nach) Zuerst war das Begräbnis meines Großvaters. Das war am XXXX. Ca. am XXXX habe ich meinen Chef niedergestochen. Der Ort, wo das passiert ist, hieß XXXX.Antwort: (AW denkt nach) Zuerst war das Begräbnis meines Großvaters. Das war am römisch 40 . Ca. am römisch 40 habe ich meinen Chef niedergestochen. Der Ort, wo das passiert ist, hieß römisch 40 .

Frage: Hat Ihnen Ihr Großvater etwas hinterlassen?

Antwort: Nein. Nur das Häuschen, in dem wir gelebt haben.

Frage: Wie war es Ihnen dann möglich, RMB 40.000.- für die Schlepper aufzubringen?

Antwort: Es handelte sich dabei um Ersparnisse meines Großvaters.

Frage: Haben Sie nicht gerade angegeben, dass Ihnen Ihr Großvater nichts hinterlassen hat?

Antwort: Nein, das war ein Irrtum. Ich habe gemeint, dass nach der Bezahlung der Schleppergebühren kein Geld mehr da war. Ich habe die Hütte den Schleppern zur Besicherung gegeben.

Frage: Warum haben Sie Ihren zahlungsunwilligen Chef nicht geklagt?

Antwort: Davon verstehe ich nichts. Ich weiß nicht einmal, ob es bei uns ein Gericht gibt. Bei uns gibt es nur eine Polizeistation. Die Polizei hätte in dieser Angelegenheit sicher nichts unternommen.

Frage: Aus welchem Grundstoff waren die Ziegel, die Sie gebrannt haben?

Antwort: Aus Ton und aus Kohlenasche. Es war so ein Gemisch. Durch das Ausbrennen ist es dann hart geworden.

Frage: Wie hieß Ihr Chef?

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

Antwort: Nein. Ich habe sofort, noch am selben Tag, die Flucht angetreten.

Frage: Sind Sie vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie jemals von den Behörden in Ihrem Herkunftsland erkennungsdienstlich behandelt?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?

Antwort: Nein.

Frage: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit Ihren heimatstaatlichen Behörden bzw. werden Sie von Ihren heimatstaatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrem Herkunftsland gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?

Antwort: Ich hatte nie Probleme mit den Behörden. Ich hätte mich auch nie getraut, mich mit denen anzulegen. Ich habe mich immer an die Gesetze gehalten. Ob derzeit nach mir gefahndet wird, weiß ich nicht.

Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

Antwort: Nein.

Frage: Was würde Sie im Fall der Rückkehr nach China erwarten?

Antwort: Ich vermute, dass sich die Polizei für mich interessieren würde, weil ich den Chef niedergestochen habe. Außerdem hätte ich Racheakte seitens der Familie meines Chefs zu befürchten.

Frage: Wissen Sie, was aus Ihrem Chef geworden ist? Hat er bleibende Schäden davongetragen?

Antwort: Ich habe keine Ahnung. Ich weiß nicht einmal, ob er noch am Leben ist. Ich habe ihm das Messer in den Leib gerannt und bin dann davongelaufen. Ich halte es allerdings für wahrscheinlich, dass er noch lebt.

Anm.: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden.Anmerkung, Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden.

Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie den/die Dolmetscher/in während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Hat Ihnen der/die Dolmetscher/in alles rückübersetzt?

Antwort: Ja."

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 18.11.2008 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

"...

Frage: Wie heißen Sie?

Antwort:XXXX.

Frage: Wie heißt ihr Vater?

Antwort: Unbekannt. Ich kenne meine Eltern nicht.

Frage: Haben Sie Ihre Eltern niemals gesehen?

Antwort: Nein.

Frage: Wo bzw. bei wem sind Sie aufgewachsen?

Antwort: Ich bin bei meinem Großvater aufgewachsen. Befragt gebe ich an, dass ich bei meinem Großvater XXXX - 78 Jahre alt aufgewachsen bin. Mein Großvater wohnt in XXXX.Antwort: Ich bin bei meinem Großvater aufgewachsen. Befragt gebe ich an, dass ich bei meinem Großvater römisch 40 - 78 Jahre alt aufgewachsen bin. Mein Großvater wohnt in römisch 40 .

Frage: Sind Sie verheiratet?

Antwort: Nein. Ich war auch niemals verheiratet. Befragt gebe ich an, dass ich keine Kinder habe.

Frage: Haben Sie Geschwister?

Antwort: Ich habe keine Geschwister.

Frage: Welche Religion haben Sie?

Antwort: Ich bin konfessionslos.

Frage: Haben Sie Schulen besucht?

Antwort: Ja, ich habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht.

Frage: Wo sind Sie welcher Beschäftigung nachgegangen? Haben Sie in der VR - China gearbeitet?

Antwort: Ich war Gelegenheitsarbeiter.

Frage: Welche Gelegenheitsarbeiten haben Sie in welchem Zeitraum ausgeübt?

Antwort: Ich habe im Zeitraum 1995 bis Februar 1998 in einer Ziegelei gearbeitet. Nein falsch, ich habe diese Tätigkeit von der zweiten Jahreshälfte 2005 bis Februar 2008 ausgeübt. Befragt gebe ich an, dass ich mir mit meiner eigenen Arbeitsleistung mein Überleben in China sichern konnte.

Frage: Sind Sie illegal in Österreich eingereist?

Antwort: Ja. Ich bin ohne Papiere illegal im August 2008 gekommen. Befragt gebe ich an, dass ich danach nicht mehr in China war.

Frage: Wann haben Sie China verlassen?

Antwort: Am 08.04.2008 bin ich aus China ausgereist.

Frage: War das Ihre erste Ausreise aus China?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie in Österreich Verwandte? Familie? Angehörige?

Antwort: Nein.

Frage: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus?

Antwort: Ich habe in Österreich weder Freunde noch Bekannte. Befragt gebe ich an, dass ich in Österreich nicht arbeite.

Frage: Sprechen Sie Deutsch?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie in der VR - China politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation

Antwort: Nein.

Frage: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe?

Antwort: Ich habe drei Jahre lang in der genannten Ziegelfabrik gearbeitet. Ich habe kein einziges Gehalt erhalten. Mein Großvater war sehr wütend und ist der Großvater deswegen verstorben. Deshalb war ich bei meinem Arbeitgeber und wollte ich mit ihm über diese Sache reden. Währenddessen habe ich den Arbeitgeber einmalig gesprochen und dabei auf den Arbeitgeber mit einem Obstmesser eingestochen. Aus diesem Grund müsste ich die VR China verlassen.

Auff.: Können Sie Ihr Vorbringen konkretisieren? Können Sie Details nennen?

Antwort: Was heißt konkreter? Den Vorfall konkreter schildern?

Vorhalt: Ja genau, schildern Sie den konkreten Vorfall!

Antwort: Ich habe drei Jahre lang für diesen Dienstgeber gearbeitet. Normalerweise sollte ich jährlich entlohnt werden. Ich habe drei Jahre lang kein Gehalt bekommen. Als ich mit dem Arbeitgeber abrechnen wollte, ich habe den ausstehenden Lohn benötigt, der Arbeitgeber hat eine Lohnauszahlung abgelehnt. Der Arbeitgeber ist sehr reich und hat viel Macht. Ich bin nach Hause gegangen und habe ich dem Großvater vom ausstehenden Lohn erzählt. Der Großvater war wütend und wurde der Großvater krank. Kurze Zeit danach ist der Großvater verstorben. Nach der Beerdigung meines Großvaters war ich allein, ich habe über die ausstehenden Lohnzahlungen nachgedacht, ich war wütend und aggressiv und habe ich neuerlich meinen Arbeitgeber aufgesucht und ihn dabei mit einem Obstmesser angestochen. Dann bin ich weggelaufen.

Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

Antwort: Nein.

Frage: Wann konkret haben Sie Ihren Dienstgeber mit einem Messer verletzt?

Antwort:XXXX.

Frage: Nennen Sie die Identität jener Person die Sie verletzt haben?

Antwort: XXXXzwischen 40 und 50 Jahre alt.

Frage: Wie haben Sie sich ohne jemals einen Lohn zu erhalten den Lebensunterhalt finanziert?

Antwort: Ich habe vergessen zu erwähnen, dass mir mein Dienstgeber monatlich 50 bis 100 RMB Lebenserhaltungskosten erstattet hat.

Frage: Wo (Tatörtlichkeit) haben Sie denXXXX mit einem Messer verletzt?

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

Wiederholung der Frage!

Antwort: Bei XXXX zuhause in XXXX. Befragt gebe ich an, dass ich in der Wohnung desXXXX auf XXXX eingestochen habe (wörtlich!!).Antwort: Bei römisch 40 zuhause in römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass ich in der Wohnung desXXXX auf römisch 40 eingestochen habe (wörtlich!!).

Frage: Wer war zum genannten Tatzeitpunkt noch in der Wohnung? Wer war Augenzeuge der Tat?

Antwort: Nein, ich habe den XXXX außerhalb der Wohnung verletzt. Ich habe den Genannten im Stiegenhaus seiner Wohnung verletzt. Gesehen hat die Tat niemand, es war abends.Antwort: Nein, ich habe den römisch 40 außerhalb der Wohnung verletzt. Ich habe den Genannten im Stiegenhaus seiner Wohnung verletzt. Gesehen hat die Tat niemand, es war abends.

Vorhalt: Es erscheint unglaubhaft, dass ein erwachsener denkbegabter Mensch wie Sie jahrelang arbeitet und keinen gerechten Lohn dafür erhält. Normalerweise werden die Löhne in China monatlich ausbezahlt und ist eine geregelte Lohnauszahlung unabdingbar für das tägliche Überleben. Ihr Vorbringen widerspricht dem tatsächlichen Arbeitsalltag in China. Niemand arbeitet jahrelang ohne einen gerechten Lohn zu erhalten. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Keinen Lohn zu erhalten ist in China üblich. Auch Leiharbeiter arbeiten jahrelang ohne ein Gehalt zu bekommen.

Frage: Wie oft haben Sie auf Ihren Arbeitgeber eingestochen?

Antwort:XXXX.

Frage: In welcher Funktion haben Sie für Ihren Arbeitgeber gearbeitet?

Antwort: Aus Erde haben wir Ziegelsteine geformt. Davor haben wir die Erde mit Kohle gemischt, geformt und dann in einem Ofen die Ziegel brennen lassen.

Frage: Welche Erde haben Sie für die Ziegel verwendet?

Antwort: Erde vom Feld.

Frage: Welche konkreten Zutaten haben Sie der Erde beigefügt um letztendlich Ziegel zu brennen?

Antwort: Kohle, Wasser.

Frage: Wie lange wurden die Ziegel gebrannt?

Antwort: Von abends bis am nächsten Tag am Morgen. Eine Nacht reicht dafür.

Frage: Wie wurde die Temperatur im Ziegelofen reguliert?

Antwort: Da haben Sie gut gefragt.

Wiederholung der Frage!

Antwort: Alles läuft traditionell ab. Eine Nacht lang wurden die Ziegel gebrannt.

Frage: In welchem Mischverhältnis haben Sie Kohle, Erde und Wasser gemischt?

Antwort: Es gibt nur ein Verhältnis zwischen Kohle und Erde.

Wiederholung der Frage!

Antwort: Sieben Teile Erde, drei Teile Kohle.

Frage: Welchen Zweck hat die Kohle beim Vermischen?

Antwort: Die Kohle wird verbrannt.

Wiederholung der Frage!

Antwort: Wir haben das immer so gemacht. Das ist üblich in China. Erde wird mit Kohle vermischt.

Frage: Kann man aus jeder Art von Erde Ziegel machen?

Antwort: Nein.

Frage: Welche spezielle Erde benötigt man um Ziegel herzustellen?

Antwort: Wir haben spezielle Erde benötigt. Die Erde war klebrig, schlammig.

Frage: Wie hieß diese Erde?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Erklären Sie bitte die traditionelle Art der Regulierung der Temperatur in chinesischen Ziegelöfen.

Antwort: Der Ofen wurde mit Ziegel befüllt, mit rohen Holzbrocken wurde unter den Ziegeln ein Feuer gemacht. Die Flammen brennen die Ziegel. Ich kann diese traditionelle Methode nicht erklären.

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach China?

Antwort: 95 % Lebensgefahr (wörtlich!). Der Arbeitgeber hat viel Macht.

Anm.: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zur VR - China Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden der AW vorgelegt und die Übersetzung angeboten.Anmerkung, Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zur VR - China Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden der AW vorgelegt und die Übersetzung angeboten.

Antwort: Ich verzichte darauf.

Vorhalt: Sie behaupten höchst vage eine Körperverletzung. Tatsächlich können Sie die gesetzte Tathandlung nicht überzeugend beschreiben, zumal Sie diesbezüglich bloß vage Behauptungen aufstellen. Tatsächliche Täter würden Details und konkrete Tatumstände nennen. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Wo ist das nicht klar?

Frage: Möchten Sie noch etwas angeben?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie der Dolmetscherin folgen können? Haben Sie den Eindruck, dass Verständigungsprobleme bei der Einvernahme bestanden?

Antwort: Ja, es hat keine Probleme bei der Einvernahme gegeben."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. AA, März 2008; ÖB Peking, Mai 2007; UK Home Office, Dezember 2007) zur allgemeinen Lage in China. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig und nicht objektiv nachvollziehbar gewertet (Seiten 19 bis 21 des Bescheides):

Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe habe sich der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt und habe auch widersprüchliche Angaben innerhalb seines Vorbringens gemacht. In einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise habe er behauptet, dass er mehrere Jahre lang in China ohne jegliche Entlohnung für einen Dienstgeber gearbeitet hätte. Dieser Umstand hätte auch seinen Großvater erzürnt und wäre er in Folge wegen der aufgestauten Wut verstorben. Wegen der ausstehenden Löhne hätte der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber einmalig angesprochen und in der Folge auf ihn mit einem Messer eingestochen. Aus Angst vor Verfolgung hätte er China verlassen. Abgesehen vom Umstand, dass es selbst mit allergrößter Fantasie nicht nachvollziehbar sei, dass denkbegabte und Menschen mit Schulbildung jahrelang ohne jegliche Lohnzahlung für einen Dienstgeber arbeiten und sich der Beschwerdeführer bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe auf das Aufstellen bloß völlig abstrakter und vager Behauptungen beschränkt habe, sei er auch nicht in der Lage gewesen, ein in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen bzgl. seiner Fluchtgründe darzulegen. So habe er beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien davon gesprochen, dass er bloß einmalig bei seinem Arbeitgeber wegen der ausstehenden Lohnzahlungen vorstellig geworden wäre und habe er diesbezüglich in anderen Einvernahmen widersprüchlicherweise behauptet, dass es zahlreiche Versuche seinerseits bei seinem Arbeitgeber gegeben hätte, um die Lohnauszahlungen durchzusetzen. Weiters habe er beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien einerseits behauptet, dass er für seine Arbeitsleistung überhaupt kein Entgelt bekommen hätte und habe er andererseits später behauptet, dass er ein monatliches Entgelt für die Abgeltung der Lebenserhaltungskosten bekommen hätte. Widersprüchlicherweise dazu haben er beim Bundesasylamt/EAST - Ost bzgl. seines Entgeltes angegeben, dass er kein derartiges Entgelt erhalten hätte und hätte ihm sein Großvater in der Zeit, in der er gearbeitet habe, den Lebensunterhalt finanziert. Trotz der Behauptungen, dass der Beschwerdeführer einer Person eine Körperverletzung zugefügt habe, sei er ganz offensichtlich auch nicht in der Lage gewesen, diesbezüglich fundierte Auskünfte zu erteilen. Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe habe er keinen einzigen Aspekt der von ihm gesetzten Tathandlung konkret umschrieben. Er habe weder eine konkrete Tatzeit noch eine konkrete Tatörtlichkeit genannt und sich bloß darauf beschränkt, zu behaupten, dass er auf seinen Arbeitgeber mit einem Messer eingestochen hätte. Aufgefordert, diese Behauptungen zu präzisieren bzw. konkretisieren, habe er abermals bloß höchst vage und unkonkret Behauptungen aufgestellt und keinerlei konkret nachvollziehbare Tatumstände dargelegt. Insbesondere habe er weder mit der Tat einhergehende Begleitumstände näher umschrieben, noch anscheinende Nebensächlichkeiten in seine Schilderungen einfließen lassen. Das Gesamtvorbringen sei bloß auf völlig unkonkrete Behauptungen gestützt. Es sei aber davon auszugehen, dass Personen, die derart schwere Straftaten begehen, gerade anscheinende Nebensächlichkeiten und Begleitumstände in ihr Vorbringen - insb. bei der eigenen Schilderung der Fluchtgründe - einfließen lassen. Weil der Beschwerdeführer das nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass sein Gesamtvorbringen realitätswidrig sei. Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich auch in dem Umstand, dass er als Hersteller von Ziegeln - mit Jahrelanger Berufserfahrung - auch nicht in der Lage gewesen sei, rund um den Herstellungsprozess von Ziegeln fundierte Auskünfte zu erteilen. Höchst unkonkret habe er angegeben, dass er mittels Erde Ziegel hergestellt hätte. Konkret nachgefragt, welche Erde er hiefür verwendet hätte, habe er ausweichend angegeben: "Erde von Feldern." Nachgefragt bzgl. der "Brenndauer" der von ihm hergestellten Ziegel habe er eine "selbstredende Antwort" gegeben und diesbezüglich gemeint: "Da haben Sie gut gefragt." Nachgefragt bzgl. der Temperaturregulierung in der Brennerei habe er sich auf das traditionelle Herstellungsverfahren berufen und konnte er diesbezüglich nachgefragt keinerlei fundierte Auskünfte erteilen. Weiters habe er die Beimengung von Kohle in die Ziegelrohmasse behauptet, eine konkrete Erklärung für diese Vorgangsweise konnte er jedoch nicht geben. Im Übrigen erscheine eine Brenndauer von nur ca. 12 Stunden (abends bis morgens am nächsten Tag) als äußerst kurze Brenndauer von Ziegeln, zumal derartige Ziegel bei einer manuellen Fertigung in Entwicklungsländern - nach der erfolgten "Lufttrocknung" von Ziegeln" (die der Beschwerdeführer gar nicht genannt habe) - ca. 14 Tage lang (unter Verwendung von Kohle) gebrannt werden. Der Beschwerdeführer habe bei einer Verwendung von Holz als Brennmaterial (Holz hat eine viel schlechtere Wärmeleistung als Kohle) eine Brenndauer von bloß ca. 12 Stunden behauptet. Seine diesbezügliche Darstellung lasse sich nicht nachvollziehen und sei aus diesem Grund auch davon auszugehen, dass er niemals in der von ihm behaupteten Form in der VR-China berufstätig gewesen sei. Weil seine Berufstätigkeit schon nicht glaubhaft sei, sei auch eine darauf aufgebaute Verfolgung nicht glaubhaft.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen Existenz bedrohenden Notlage würden ebenfalls nicht vorliegen, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden könne. Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich hat und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden könne. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen Existenz bedrohenden Notlage würden ebenfalls nicht vorliegen, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder Artikel 3, EMRK abgeleitet werden könne. Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich hat und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, in welcher das Fluchtvorbringen wiederholt und angeführt wird, dass der Beschwerdeführer in China auf kein faires Verfahren hoffen könne und auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für ihn bestehe. Außerdem hätte ein Experte mit speziellem Fachwissen zu China herangezogen werden müssen und seien die Länderberichte veraltet. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, in ein Internierungs- oder Umerziehungslager gesteckt zu werden. Zuletzt wurde weiters ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte, beschränken sich die Ausführungen des den Beschwerdeführer vertretenen Vereins bzw. Rechtsanwaltes auf eine Wiederholung seines Fluchtvorbringens und die allgemein gehaltene Feststellung, dass der Beschwerdeführer in China kein faires Verfahren erwarten könne, ohne dies näher auszuführen. Dies lässt eine nochmalige Erörterung nicht erforderlich erscheinen. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers geht weiters das Vorbringen einer drohenden Inhaftierung und Folter in Umerziehungslagern ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Expertengutachten) nicht geboten. Außerdem sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - die vom Bundesasylamt auf Grundlage von aktuellen Berichten (u.a. AA, März 2008 und ÖB, Mai 2007) getroffenen, dem Parteiengehör unterworfenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere in Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, ausreichend. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.

3. Die geltend gemachten Fluchtgründe werden der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt.

Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass schon, wie auch vom Bundesasylamt ausgeführt, die vom Beschwerdeführer behauptete berufliche Tätigkeit in einer Ziegelbrennerei, welche mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Chef XXXX aus Wut aufgrund ausstehender Lohnzahlungen verletzt habe und daher dessen Rache bzw. eine Verfolgung durch die Polizei befürchte, in engem Zusammenhang steht, aufgrund des mangelnden Grundwissens des Beschwerdeführers über die Technik der Ziegelbrennerei zweifelhaft erscheint, wodurch auch der angeführte Fluchtgrund in Frage gestellt wird.Zunächst ist festzuhalten, dass schon, wie auch vom Bundesasylamt ausgeführt, die vom Beschwerdeführer behauptete berufliche Tätigkeit in einer Ziegelbrennerei, welche mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Chef römisch 40 aus Wut aufgrund ausstehender Lohnzahlungen verletzt habe und daher dessen Rache bzw. eine Verfolgung durch die Polizei befürchte, in engem Zusammenhang steht, aufgrund des mangelnden Grundwissens des Beschwerdeführers über die Technik der Ziegelbrennerei zweifelhaft erscheint, wodurch auch der angeführte Fluchtgrund in Frage gestellt wird.

Darüber hinaus stellten sich seine Schilderungen hinsichtlich der Verletzung seines Vorgesetzten als äußerst widersprüchlich und nicht plausibel dar. So behauptete er noch in der Erstbefragung, dass sich der Vorfall am XXXX vor der Wohnung seines Chefs zugetragen habe. Im Gegensatz dazu datierte der Beschwerdeführer in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt den Vorfall mit XXXX und gab zudem in der in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er in der Wohnung von XXXX auf XXXX eingestochen habe. Auf Nachfrage, ob sich noch weitere Personen in der Wohnung befunden hätten, korrigierte der Beschwerdeführer dann sein vorheriges Vorbringen, indem er angab, dass er XXXX außerhalb seiner Wohnung, nämlich im Stiegenhaus, verletzt habe.Darüber hinaus stellten sich seine Schilderungen hinsichtlich der Verletzung seines Vorgesetzten als äußerst widersprüchlich und nicht plausibel dar. So behauptete er noch in der Erstbefragung, dass sich der Vorfall am römisch 40 vor der Wohnung seines Chefs zugetragen habe. Im Gegensatz dazu datierte der Beschwerdeführer in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt den Vorfall mit römisch 40 und gab zudem in der in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er in der Wohnung von römisch 40 auf römisch 40 eingestochen habe. Auf Nachfrage, ob sich noch weitere Personen in der Wohnung befunden hätten, korrigierte der Beschwerdeführer dann sein vorheriges Vorbringen, indem er angab, dass er römisch 40 außerhalb seiner Wohnung, nämlich im Stiegenhaus, verletzt habe.

Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugesteht, sich nicht an alle Details des von ihm behaupten Vorfalls erinnern zu können, kann davon ausgegangen werden, dass er zumindest den Zeitpunkt und den Ort des Vorfalls übereinstimmend nennen kann, handelt es sich dabei doch um ein einschneidendes Erlebnis.

Weitere Widersprüche ergaben sich zudem auch hinsichtlich der von ihm behaupteten ausstehenden Löhne. So gab er sowohl in der Erstbefragung als auch in der ersten Einvernahme an, dass er drei Jahre lang überhaupt keinen Lohn bekommen habe und von seinem Großvater erhalten worden wäre. Demgegenüber brachte er jedoch am Anfang der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf Nachfrage vor, dass er sich mit seiner eigenen Arbeitsleistung sein Überleben in China sichern konnte. Im Gegensatz dazu gab dieser wiederum an, dass er ganze drei Jahre lang überhaupt keinen Lohn bekommen habe. Widersprüchlich dazu gab er danach auf die Frage, wie er sich den Lebensunterhalt finanziert habe, allerdings an, dass er zuvor vergessen hatte, zu erwähnen, dass ihm sein Dienstgeber monatlich etwa 50 bis 100 RMB Lebenserhaltungskosten erstattet habe.

Insgesamt scheint es weiters nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich drei Jahre lang ohne jeglichen Lohn arbeitet und steht weiters auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er jährlich entlohnt werden sollte, in Widerspruch mit dem tatsächlichen Arbeitsalltag in China. Zudem konnte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darstellen, weshalb sein Großvater lediglich aufgrund seiner Empörung über die ausstehenden Lohnzahlungen des Beschwerdeführers plötzlich verstorben sein sollte, obwohl er schon zuvor immer gewusst hat, dass der Beschwerdeführer keinen Lohn erhalten habe.

Weiters stellt sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Hinterlassenschaft seines Großvaters widersprüchlich dar, da er zunächst die Frage, ob ihm sein Großvater etwas hinterlassen habe, verneinte, jedoch später, als er befragt wurde, wie es ihm schließlich möglich gewesen sei, die Schlepperkosten aufzubringen, angab, dass er diese aus den Ersparnissen seines Großvater bestritten habe.

Zum anderen müssen die Aussagen des Beschwerdeführers, wie schon vom Bundesasylamt ausgeführt, auch als unsubstantiiert und wenig detailreich bezeichnet werden, war er weder in der Erstbefragung noch in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben zum Tathergang und den sich daraus ergebenden Ereignissen zu machen. So konnte er weder angeben, welche Verletzungen er seinem Chef zugefügt habe, noch wie sich die Tat insgesamt zugetragen hat.

Weiters konnte der Beschwerdeführer auch nicht angeben, ob er aufgrund dieses Vorfalls tatsächlich von den chinesischen Behörden gesucht werde, sondern es handelte sich bloß um diesbezügliche Vermutungen. Zudem hat der Beschwerführer selbst angegeben, dass er nie Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt habe und er verneinte weiters die Frage, ob er vorbestraft sei. Zudem sei er auch noch nie im Gefängnis gewesen und auch niemals erkennungsdienstlich behandelt worden.

Weiters geht der Asylgerichtshof, wie schon die Erstinstanz davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Wahrheitsunterstellung keinen der in der Genfer Konvention angeführten Fluchtgründe erfüllt und somit nicht unter den in der Konvention angeführten Flüchtlingsbegriff subsumierbar ist. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt vorgebracht, jedoch geht aus diesem keineswegs eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Konventionsgründen hervor.

Schließlich tritt noch hinzu, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung auf internationalen Schutz schon einige Zeit illegal in Österreich aufgehalten hat und den Antrag erst aus dem Stande der Schubhaft eingebracht hat.

Gesamthaft betrachtet kann daher davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Es haben sich keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Es haben sich keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), lassen doch auch die Länderberichte keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), lassen doch auch die Länderberichte keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (vgl. Bericht des AA aus Februar 2008) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesses an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann keine illegale Ausreise als solche festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes vergleiche Bericht des AA aus Februar 2008) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesses an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann keine illegale Ausreise als solche festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.

Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuelle Medienberichterstattung versichert hat.

5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke. Eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies auch unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa zehnmonatigen Aufenthaltsdauer.5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke. Eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann vergleiche zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte vergleiche VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies auch unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa zehnmonatigen Aufenthaltsdauer.

III. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch drei. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller zugleich mit der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid einen Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht hat.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte (Anm.: § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte Anmerkung, Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).

Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und § 17 Abs. 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist (vgl. AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist vergleiche AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin - mangels Rechtsgrundlage - zurückzuweisen.

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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