RS Vwgh 2005/5/25 2004/09/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2 lite idF 1997/I/078;
AuslBG §2 Abs4 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1999/I/120;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Nach dem zwischen der P GmbH (Auftraggeber) und der A GmbH abgeschlossenen und vom Beschwerdeführer (handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der P GmbH) vorgelegten "Werkvertrag" mussten die Arbeiten "mit dem Bauleiter des Auftraggebers nach den Anforderungen des Montageverlaufs koordiniert" werden und trafen die "vereinbarten Arbeitskräfte" Anwesenheitspflichten sowie ist "fachlich hochqualifiziertes, diszipliniertes und verlässliches Personal......einzusetzen", wobei dieses (dh im Beschwerdefall die drei auf der Baustelle betretenen Gesellschafter der A GmbH) "den Anweisungen des örtlichen Bauleiters des Auftraggebers unbedingt Folge zu leisten" hat. Allein diese Merkmale der von den drei Ausländern - seien es auch Spezialisten in ihrem Fache - zu erbringenden Arbeitsleistungen sprechen nicht nur gegen das Vorliegen eines seinem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt nach als Werkvertrag zu beurteilenden Vertrages, sondern auch gegen die Annahme eines von Spezialfacharbeitern mit einem dem Auftraggeber nicht zur Verfügung stehenden "know-how" eigenständig durchzuführenden "Pilotprojekts" (laut Beschwerdeführer ein Projekt, dem keine konkreten Erfahrungswerte zu Grunde gelegen sind). Dem vorliegenden "Werkvertrag" fehlen im Übrigen jede Konkretisierung des herzustellenden Werkes und genaue Zeitvorgaben. Insbesondere ist ua nicht einsichtig, dass das Vorliegen eines - vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisierten - "Pilotprojektes" die Annahme einer Überlassung spezialisierter Facharbeitskräfte im Sinne des § 4 Abs. 2 AÜG an den Auftraggeber ausschlösse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090023.X01

Im RIS seit

19.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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