TE AsylGH Beschluss 2009/7/2 B4 406758-1/2009

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Veröffentlicht am 02.07.2009
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Spruch

B4 406.758-1/2009/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2009, Zl. 09 04.627-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2009, Zl. 09 04.627-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ausXXXX (Südserbien) stammender serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkgruppenzugehörigkeit, stellte am 20.4.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.5.2009 mit der Post persönlich an seiner Wohnadresse zugestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.5.2009 mit der Post persönlich an seiner Wohnadresse zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, die der Beschwerdeführer (erst) am 20.5.2009 (persönlich) beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einbrachte.

4. Mit Schreiben vom 3.6.2009, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugestellt am 4.6.2009, hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.4. Mit Schreiben vom 3.6.2009, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 zugestellt am 4.6.2009, hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

5. Mit einem am 24.6.2009 beim Asylgerichthof eingelangten, auf Albanisch verfassten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, Grund für die verspätete Einbringung der Beschwerde sei gewesen, dass er (aufgrund der Probleme, die er in XXXX habe) in den Kosovo zurückkehren habe wollen und dadurch Zeit für die Einbringung der Beschwerde verloren habe.5. Mit einem am 24.6.2009 beim Asylgerichthof eingelangten, auf Albanisch verfassten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, Grund für die verspätete Einbringung der Beschwerde sei gewesen, dass er (aufgrund der Probleme, die er in römisch 40 habe) in den Kosovo zurückkehren habe wollen und dadurch Zeit für die Einbringung der Beschwerde verloren habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

2. Wie auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, wurde ihm der angefochtene Bescheid am 5.5.2009 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 19.5.2009. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 20.5.2009 und damit verspätet eingebracht.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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