TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/3 D6 407439-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2009
beobachten
merken

Spruch

D6 407439-1/2009/2Z

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.6.2009, FZ. 09 00.140-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.6.2009, FZ. 09 00.140-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerdeführer reiste Anfang September 2008 illegal nach Österreich ein. Bei seiner Einreise in die Schweiz am 31.12.2008 wurde er wegen gefälschter Dokumente von Organen der schweizerischen Grenzbehörde festgenommen. Dem Ersuchen der Kantonspolizei St. Gallen auf Rückübernahme des Beschwerdeführers stimmte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg zu. Am 5.1.2009 wurde der Beschwerdeführer von österreichischen Behörden rückübernommen. Noch am selben Tag stellte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Am 5.1.2009 wurde er vor der Polizeiinspektion Lustenau sowie am 12.2.2009 und 7.5.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer reiste Anfang September 2008 illegal nach Österreich ein. Bei seiner Einreise in die Schweiz am 31.12.2008 wurde er wegen gefälschter Dokumente von Organen der schweizerischen Grenzbehörde festgenommen. Dem Ersuchen der Kantonspolizei St. Gallen auf Rückübernahme des Beschwerdeführers stimmte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg zu. Am 5.1.2009 wurde der Beschwerdeführer von österreichischen Behörden rückübernommen. Noch am selben Tag stellte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Am 5.1.2009 wurde er vor der Polizeiinspektion Lustenau sowie am 12.2.2009 und 7.5.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.6.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.6.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Seine Entscheidung im Spruchpunkt IV. begründete das Bundesasylamt - nach Wiedergabe des § 38 Abs. 1 - folgendermaßen:Seine Entscheidung im Spruchpunkt römisch vier. begründete das Bundesasylamt - nach Wiedergabe des Paragraph 38, Absatz eins, - folgendermaßen:

"In Ihrem Fall traf die Ziffer 2 zu. Sie haben bei der Asylantragstellung bereits seit September 2008 im Bundesgebiet aufgehalten und hätten Sie einen Asylantrag stellen können. Sie konnten keine Gründe nennen, warum Sie an der Antragstellung gehindert gewesen wären, gabe Sie lediglich an, dass Sie nach Österreich gekommen waren, um zu arbeiten. Dies ist aber keine Hinderung an der Asylantragstellung.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts gerügt werden. Der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung tritt die Beschwerde insofern entgegen, als unter Berufung auf § 64 AVG (richtig wohl: § 36 Abs. 2 AsylG 2005) darauf verwiesen wird, dass einem Rechtsmittel grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme und nur in einzelnen Fällen ausgeschlossen werden könne. Da diese "im angefochtenen Bescheid" nicht gegeben seien, komme der Beschwerde suspensive Wirkung zu.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts gerügt werden. Der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung tritt die Beschwerde insofern entgegen, als unter Berufung auf Paragraph 64, AVG (richtig wohl: Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005) darauf verwiesen wird, dass einem Rechtsmittel grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme und nur in einzelnen Fällen ausgeschlossen werden könne. Da diese "im angefochtenen Bescheid" nicht gegeben seien, komme der Beschwerde suspensive Wirkung zu.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde - soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet - erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde - soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtet - erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Asylwerber "vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat".2. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Asylwerber "vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat".

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

3. Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders zu üben gewesen wäre.3. Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders zu üben gewesen wäre.

4. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer (eigenen Angaben zufolge) von Anfang September 2008 bis Ende Dezember 2008 in Österreich aufgehalten habe, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Wie bereits erwähnt, verließ der Beschwerdeführer Ende Dezember 2008 Österreich, um in die Schweiz weiterzureisen, wobei er von schweizerischen Sicherheitsorganen festgenommen wurde und in der Folge (eigenen Angaben zufolge) in der Schweiz einen Asylantrag stellte. Damit hat der Beschwerdeführer aber bereits das österreichische Hoheitsgebiet verlassen, bevor er auf Ersuchen der schweizerischen Kantonspolizei von den österreichischen Behörden rückübernommen wurde und somit neuerlich das österreichische Bundesgebiet betrat. Wie sich aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Z 2 ergibt, setzt der Tatbestand einen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet voraus ("... binnen drei Monaten nach der Einreise..."). Ein durch eine Ausreise unterbrochener Aufenthalt erfüllt - wenn nicht der Zeitraum seit der letztmaligen Einreise mindestens drei Monate beträgt - die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht (vgl. idS auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 527). Im vorliegenden Fall ist der - unbestrittenermaßen mehr als drei Monate andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch seine Ausreise Ende Dezember 2008 unterbrochen worden, sodass der in Z 2 des § 38 Abs. 1 normierte Tatbestand nicht erfüllt ist.Wie bereits erwähnt, verließ der Beschwerdeführer Ende Dezember 2008 Österreich, um in die Schweiz weiterzureisen, wobei er von schweizerischen Sicherheitsorganen festgenommen wurde und in der Folge (eigenen Angaben zufolge) in der Schweiz einen Asylantrag stellte. Damit hat der Beschwerdeführer aber bereits das österreichische Hoheitsgebiet verlassen, bevor er auf Ersuchen der schweizerischen Kantonspolizei von den österreichischen Behörden rückübernommen wurde und somit neuerlich das österreichische Bundesgebiet betrat. Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ergibt, setzt der Tatbestand einen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet voraus ("... binnen drei Monaten nach der Einreise..."). Ein durch eine Ausreise unterbrochener Aufenthalt erfüllt - wenn nicht der Zeitraum seit der letztmaligen Einreise mindestens drei Monate beträgt - die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vergleiche idS auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 527). Im vorliegenden Fall ist der - unbestrittenermaßen mehr als drei Monate andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch seine Ausreise Ende Dezember 2008 unterbrochen worden, sodass der in Ziffer 2, des Paragraph 38, Absatz eins, normierte Tatbestand nicht erfüllt ist.

Im Übrigen hat das Bundesasylamt im vorliegenden Fall auch ihre Entscheidung ohne jede Begründung getroffen, die eine Ermessensübung - wie sie § 38 Abs. 1 vorsieht - erkennen ließe (vgl. dazu ausführlich Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 583). Dass andere Aberkennungstatbestände - nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 - erfüllt wären, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.Im Übrigen hat das Bundesasylamt im vorliegenden Fall auch ihre Entscheidung ohne jede Begründung getroffen, die eine Ermessensübung - wie sie Paragraph 38, Absatz eins, vorsieht - erkennen ließe vergleiche dazu ausführlich Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 583). Dass andere Aberkennungstatbestände - nach Maßgabe des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 - erfüllt wären, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen, abzusprechen, der überdies gesetzlich nicht vorgesehen ist.Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen, abzusprechen, der überdies gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten