TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/6 C4 401508-1/2008

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Veröffentlicht am 06.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
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Spruch

C4 401.508-1/2008/9E

Im Namen der Republik

Schriftliche Ausfertigung des am 01.07.2009 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX, StA. der VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zahl: 07 03.434-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zahl: 07 03.434-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tibeter, stellte am 08.04.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 10.04.2007 niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 18.04.2007, 15.01.2008 und am 13.08.2008 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg und den Fluchtgründen befragt.

Mit Bescheid vom 29.08.2008, Zahl: 07 03.434-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China ab (Spruchpunkt II.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 29.08.2008, Zahl: 07 03.434-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Am 01.07.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige, stammt aus der autonomen Region Tibet und gehört der Volksgruppe der Tibeter an. Sie ist Sängerin, spezialisiert auf traditionellen, tibetischen Gesang. Bereits im Jahr 2004 hatte die Beschwerdeführerin Probleme mit den chinesischen Behörden. Sie wurde am XXXX von der Polizei festgenommen und sieben Tage lange inhaftiert, da sie am Vorabend der Festnahme bei einer Veranstaltung ein Lied zu Ehren des Dalai Lama gesungen hatte. Die Beschwerdeführerin hatte das Lied bereits zwei Monate lang mehrmals vorgetragen, bis es zur Verhaftung kam. Sie war damals gerade mit zwei Freundinnen am Markt unterwegs, als jemand auf sie zukam und zu ihr sagte, es wolle sie jemand sprechen, sie solle mitkommen. Die Beschwerdeführerin folgte der Person bis zu einem Auto, wurde dort in den Wagen gestoßen und zur Polizei in ein Militärlager in XXXX gebracht. Während der Inhaftierung wurde die Beschwerdeführerin zu dem von ihr vorgetragenen Lied befragt, einer "Umerziehung" unterzogen und wurde von ihr verlangt, in Zukunft nur mehr chinesische Lieder zu singen. Ihr wurde angedroht, sie werde inhaftiert, sollte sie jemals wieder ein Loblied auf den Dalai Lama singen. Die Beschwerdeführerin wurde schließlich freigelassen, da sie den Text des Liedes nicht selbst geschrieben hatte. Die Melodie des Liedes war alt und überliefert, der Text stammte von einem bekannten tibetischen Liederschreiber.Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige, stammt aus der autonomen Region Tibet und gehört der Volksgruppe der Tibeter an. Sie ist Sängerin, spezialisiert auf traditionellen, tibetischen Gesang. Bereits im Jahr 2004 hatte die Beschwerdeführerin Probleme mit den chinesischen Behörden. Sie wurde am römisch 40 von der Polizei festgenommen und sieben Tage lange inhaftiert, da sie am Vorabend der Festnahme bei einer Veranstaltung ein Lied zu Ehren des Dalai Lama gesungen hatte. Die Beschwerdeführerin hatte das Lied bereits zwei Monate lang mehrmals vorgetragen, bis es zur Verhaftung kam. Sie war damals gerade mit zwei Freundinnen am Markt unterwegs, als jemand auf sie zukam und zu ihr sagte, es wolle sie jemand sprechen, sie solle mitkommen. Die Beschwerdeführerin folgte der Person bis zu einem Auto, wurde dort in den Wagen gestoßen und zur Polizei in ein Militärlager in römisch 40 gebracht. Während der Inhaftierung wurde die Beschwerdeführerin zu dem von ihr vorgetragenen Lied befragt, einer "Umerziehung" unterzogen und wurde von ihr verlangt, in Zukunft nur mehr chinesische Lieder zu singen. Ihr wurde angedroht, sie werde inhaftiert, sollte sie jemals wieder ein Loblied auf den Dalai Lama singen. Die Beschwerdeführerin wurde schließlich freigelassen, da sie den Text des Liedes nicht selbst geschrieben hatte. Die Melodie des Liedes war alt und überliefert, der Text stammte von einem bekannten tibetischen Liederschreiber.

In der Zeit nach der Freilassung wurde die Beschwerdeführerin von der Polizei bespitzelt. Anfangs kam die Polizei ca. einmal wöchentlich, später ca. einmal monatlich. Im Jahr 2006 brachte die Beschwerdeführerin eine neue CD heraus, woraufhin die Polizei abermals Ermittlungen einleitete und die Beschwerdeführerin zu jedem ihrer Lieder befragte. In einem Lied wurde von ihr der Dalai Lama besungen. Der Text war zweideutig, die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber den Behörden, sie würde in dem Lied über einen Geliebten singen.

Im Februar 2007 lernte die Beschwerdeführerin bei einem ihrer Auftritte einen Ausländer namens XXXX kennen. Sein tibetischer Name war XXXX, er sprach selbst etwas tibetisch und erzählte ihr, er habe den Dalai Lama gesehen und habe auch Photos von ihm. Die Beschwerdeführerin ging Ende Februar 2007 gemeinsam mit zwei Freundinnen XXXX und XXXX zu dem Mann in ein Hotel namens XXXX, in dem er wohnte, und erhielt dort von ihm Fotos des Dalai Lama. Diese Fotos verteilte sie am nächsten Tag an einige Bekannte. Am darauffolgenden Tag, als sie zu einer Probe gehen wollte, warnte sie ihr künstlerischer Leiter namens XXXX und sagte, sie werde bereits vom chinesischen Sicherheitsamt gesucht. Daraufhin ging die Beschwerdeführerin sofort nach Hause, versteckte sich noch einen Tag bei einer Freundin, um ihre Ausreise zu organisieren, und verließ anschließend ihr Heimatland.Im Februar 2007 lernte die Beschwerdeführerin bei einem ihrer Auftritte einen Ausländer namens römisch 40 kennen. Sein tibetischer Name war römisch 40 , er sprach selbst etwas tibetisch und erzählte ihr, er habe den Dalai Lama gesehen und habe auch Photos von ihm. Die Beschwerdeführerin ging Ende Februar 2007 gemeinsam mit zwei Freundinnen römisch 40 und römisch 40 zu dem Mann in ein Hotel namens römisch 40 , in dem er wohnte, und erhielt dort von ihm Fotos des Dalai Lama. Diese Fotos verteilte sie am nächsten Tag an einige Bekannte. Am darauffolgenden Tag, als sie zu einer Probe gehen wollte, warnte sie ihr künstlerischer Leiter namens römisch 40 und sagte, sie werde bereits vom chinesischen Sicherheitsamt gesucht. Daraufhin ging die Beschwerdeführerin sofort nach Hause, versteckte sich noch einen Tag bei einer Freundin, um ihre Ausreise zu organisieren, und verließ anschließend ihr Heimatland.

In Österreich besucht die Beschwerdeführerin zurzeit wöchentlich einen Deutschkurs. Sie engagiert sich für ein freies Tibet und tritt regelmäßig bei verschiedenen Veranstaltungen auf, um dort tibetische Lieder vorzutragen.

Die Beschwerdeführerin war wegen eines Selbstmordversuchs in psychiatrischer Behandlung, zuletzt litt sie an einer schweren depressiven Episode.

Zur aktuellen Menschenrechtssituation in Tibet:

Seit 2007 verschlimmerten sich die Repressionen in Tibet, trotz Abhaltung von Gesprächen zwischen den Gesandten des Dalai Lama und der Regierung in Peking. Die chinesischen Behörden agieren mit einer Flut politischer Kampagnen, Verordnungen und Erlässen zu den verschiedensten Bereichen und es kam zu einer Intensivierung der staatlichen Kontrolle der Tibeter und damit zu eklatanten Eingriffen in Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Trotz einiger wirtschaftlicher Verbesserungen und wirtschaftlicher Entwicklung besteht die Gefahr für das Weiterbestehen des tibetischen kulturellen Erbes. Es kommt zu massiven Beschränkungen der Religionsausübung, die Situation im Bildungsbereich und im Gesundheitswesen der ländlichen Gebiete ist katastrophal. Weiters kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie außergerichtliche Tötungen, Folter und erzwungenen Geständnissen, Gefangennahmen, Hausarrest und Überwachung von Dissidenten und zum Verhängen von Zwangsarbeit.

Die Regierung überwacht, belästigt, inhaftiert Journalisten, Schriftsteller, Aktivisten und Menschenrechtsanwälte und ihre Familien. Die Partei und der Staat üben eine strikte politische Kontrolle über die Gerichte und die Richter aus.

Autonomieforderungen und oppositionelle Meinungsäußerungen werden massiv verfolgt. Das Gesetz zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hiezu umfangreiche Handhabe. Die Chinesen sind dafür bekannt, dass sie Folter als Instrument der "staatlichen Kontrolle" über die Tibeter anwenden, um Schuldgeständnisse der vermeintlich subversiven Tätigkeit zu erhalten. Tibeter werden verhaftet und gefoltert, wenn sie Gespräche mit Ausländern führen, wenn sie patriotische Lieder singen oder im Besitz von Fotos des Dalai Lama sind. Missliebige Kritik, insbesondere bei deren Verbreitung durch Flugblätter oder durch elektronische Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit angesehen, verfolgt und drakonisch bestraft.

Die gefährdete Gruppe in den tibetischen Gebieten sind die aktiven politischen Dissidenten, vor allem jene, die für die tibetische Unabhängigkeit tätig sind. Verurteilungen zu langjährigen Haftstrafen sind all jene ausgesetzt, die als Gefährdung der Staatssicherheit oder der staatlichen Förderung des Separatismus angesehen werden. Die Anklagen reichen von Spionage, Bombenanschlägen, Verteilung von Flugzetteln für die Unabhängigkeit über den Besitz von Fotos bzw. Bilder des Dalai Lama.

Zur Religionsfreiheit in Tibet:

Die chinesische Regierung hat zugegeben, dass mehr als 100 tibetisch-buddhistische Mönche und Nonnen in Haft gehalten werden. Tibetische Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Gefangenen unter Folter und anderen Misshandlungen leiden.

Generell ist der Besitz von Bildern des Dalai Lama nicht rechtswidrig, jedoch ist es illegal, diese zu verteilen oder sie zu zeigen. In der Praxis verwenden dennoch Sicherheitsbehörden den Besitz solcher Fotos als Nachweis separatistischer Gesinnung oder als Anstiftung zu separatistischen Aktivitäten, um Personen zu inhaftieren. In Artikel 34 der TAR-Verordnung zu Maßnahmen der Umsetzung der Verordnung für religiöse Angelegenheiten heißt es, dass es "Geistlichen und religiösen Bürgern nicht gestattet ist, Bücher, Bilder oder andere Materialien, die die Einheit der Nationalitäten oder die Sicherheit des Staates gefährden, zu vertreiben". Fotos oder Bücher des Dalai Lama fallen in diese Kategorie. Bilder des Dalai Lama werden nicht offen in den Klöstern gezeigt und können auch nicht erworben werden. Ein ehemaliger Mönch, Sonam Gyalpo, wurde Mitte 2006 wegen "Gefährdung der Staatssicherheit" zu 12 Jahren Haft verurteilt, da in seinem Haus Videos des Dalai Lama gefunden wurden.

Zur Rückkehrsituation:

Wenn im Ausland aktiv und öffentlich für die Unabhängigkeit Tibets von China eingetreten wird, z.B. in Form von Demonstrationen, liegt aus Sicht der zuständigen chinesischen Behörden ein Verbrechen gegen die "nationale Sicherheit" vor und wird man deswegen in China strafrechtlich verfolgt. Diese Handlungen werden gemäß Artikel 103 des chinesischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu 10 Jahren sanktioniert und können nach Rückkehr nach China verfolgt werden. Ob in einzelnen Fällen von einer Verfolgung abgesehen wird, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalles ab (z.B. freies Geleit im Austausch für Unterlassung jeglicher politischer Betätigung in China).

Die Verfolgung aus politischen Gründen für diejenigen, die friedlich für die Veränderung des staatsrechtlichen und politischen Status Quo in Tibet eintreten, ist an der Tagesordnung. Hier wird in der Regel die Terrorbekämpfung auch als Vorwand zur Unterbindung friedlicher Religionsausübung herangezogen.

Die Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur persönlichen Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihrer künstlerischen Tätigkeit in Tibet, durch die sich ihre politische und religiöse Gesinnung manifestierte, sowie zu den damit in Zusammenhang stehenden Repressionen seitens des chinesischen Staates, gründen sich auf die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, in der sie einen persönlich integren und aufrichtigen Eindruck erweckte. Kennzeichnend war in dieser Verhandlung, dass sie die dargestellte Fluchtgeschichte offenkundig aus ihrer persönlichen Erinnerung abrief. Die Beschwerdeführerin vermochte ihr Vorbringen bezüglich der Vorfälle in den Jahren 2004, 2006 und 2007 in allen wesentlichen Punkten gleichlautend zu schildern; ihre Angaben sind in sich schlüssig und decken sich mit den Feststellungen zur allgemeinen Situation der Tibeter in der VR China.

Der einzige vom Bundesasylamt aufgezeigte (vermeintliche) Widerspruch erwies sich bei genauerer Betrachtung als nicht existent: So gab die Beschwerdeführerin schlüssig nachvollziehbar an, dass sie im Jahr 2004 im Zeitraum von zwei Monaten bereits mehrmals ein Lied über den Dalai Lama vorgetragen hatte, bevor es zu ihrer Verhaftung kam. Der Verhaftung ging ein letzter Auftritt am Vorabend des XXXXunmittelbar voraus. Daher ist in ihren beiden Aussagen, sie habe einerseits das Lied bereits zwei Monate lang gesungen, bevor sie festgenommen worden sei, und sie sei andererseits unmittelbar nach einer Aufführung dieser Liedes festgenommen worden, tatsächlich kein Widerspruch zu erkennen.

Sie vermochte auch im Übrigen aufkommende Ungereimtheiten jeweils plausibel zu erklären. Zudem ergeben sich die künstlerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in China als auch im Bundesgebiet sowie ihre Erkrankung aus den vorgelegten CD-s, Bildern und Urkunden (vgl. OZ 2, Beilagen 1 bis 3 zum Verhandlungsprotokoll).Sie vermochte auch im Übrigen aufkommende Ungereimtheiten jeweils plausibel zu erklären. Zudem ergeben sich die künstlerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in China als auch im Bundesgebiet sowie ihre Erkrankung aus den vorgelegten CD-s, Bildern und Urkunden vergleiche OZ 2, Beilagen 1 bis 3 zum Verhandlungsprotokoll).

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tibet ergeben sich aus Beilage A zum Verhandlungsprotokoll, der nicht entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit des Inhaltes dieses Berichtes. Dieser Bericht stellt eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen, wie etwa

¿ Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China (Stand: Februar 2008) vom 18.03.2008.

¿ U.S. Departement of State,International Religious Freedom Report 2008 China, 19.09.2008.

¿ Home Office UK Border Agency, Country of Origin Information Report, China, 01.06.2008.

¿ ÖB Peking, Länderbericht China vom 21.05.2007.

verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Im Hinblick auf die aktuelle Lage in der VR China, insbesondere in der autonomen Region Tibet, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin, die ihre politische und religiöse Gesinnung durch das Vortragen von tibetischen Liedern und durch die Verteilung von Bildern des Dalai Lama kundgetan hat und dadurch in das Visier der chinesischen Behörden geraten ist, im Fall ihrer Rückkehr in die VR China von chinesischen Behörden verfolgt würde.

Den Feststellungen lässt sich auch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diesfalls Eingriffe in ihre körperliche Integrität zu befürchten hätte, die auch von ihrer Eingriffsintensität her asylerheblich sind. Es ist sohin glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in der VR China Verfolgung aus Gründen ihrer politischen und religiösen Gesinnung in Zusammenhalt mit ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tibeter droht, und liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor, sowie besteht kein Anhaltspunkt, dass für die Beschwerdeführerin eine inländische Fluchtalternative offen stünde.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin ist daher stattzugeben; ihr gemäß § 3 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag der Beschwerdeführerin ist daher stattzugeben; ihr gemäß Paragraph 3, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß Paragraph 3, Absatz 5, mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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