TE AsylGH Beschluss 2009/7/7 D13 402504-1/2008

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Veröffentlicht am 07.07.2009
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D13 402504-1/2008/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/4, (AsylG) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, beschlossen:

Die Beschwerde von XXXX, StA. Ukraine, vom 1.10.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.6.2008, Zl. 08 02.459-BAW, wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 , StA. Ukraine, vom 1.10.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.6.2008, Zl. 08 02.459-BAW, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehöriger der Ukraine zu sein und hat am 12.3.2008 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 20.6.2008, Zl. 08 02.459-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehöriger der Ukraine zu sein und hat am 12.3.2008 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 20.6.2008, Zl. 08 02.459-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.6.2008 rechtswirksam - gem. § 23 Abs. 3 ZustellG - zugestellt. Mit Schriftsatz datiert mit 31.10.2008, welcher am 1.10.2008 via Telefax übermittelt wurde, brachte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.6.2008 rechtswirksam - gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG - zugestellt. Mit Schriftsatz datiert mit 31.10.2008, welcher am 1.10.2008 via Telefax übermittelt wurde, brachte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.

Unter einem beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, mit Bescheid vom 07.10.2008 zur Zahl 08 02.459-BAW WE abgewiesen.Unter einem beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, mit Bescheid vom 07.10.2008 zur Zahl 08 02.459-BAW WE abgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes

oder soweit in Abs. 3 vorgesehen, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheideoder soweit in Absatz 3, vorgesehen, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG,wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,

und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung/Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung/Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).

Der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 24.6.2008 rechtswirksam - gem. § 23 ZustellG - durch Hinterlegung zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete somit am 8.7.2008. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 1.10.2008 beim Bundesasylamt - und daher verspätet - eingebracht.Der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 24.6.2008 rechtswirksam - gem. Paragraph 23, ZustellG - durch Hinterlegung zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete somit am 8.7.2008. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 1.10.2008 beim Bundesasylamt - und daher verspätet - eingebracht.

Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seines Beschwerdeschriftsatzes datiert mit 31.10.2008 - am 1.10.2008 via Telefax übermittelt - aus, dass er am 16.6.2008 eine Ladung zur Einvernahme vor dem BAW für den 18.6.2008 an der Adresse Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, abgeholt habe, er sei somit davon ausgegangen, dass er an dieser Adresse aufrecht gemeldet sei. Diese Ladung wurde am 3.6.2008 nachweislich an dieser Adresse hinterlegt, am 9.6.2008 wurde der Beschwerdeführer abgemeldet.

Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er durch den Verein Ute Bock an der Adresse Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, abgemeldet worden sei, und erst nach Kenntnis der Abmeldung (2.7.2008) habe sich um eine neuerliche Anmeldung (vom 23.7.2008 bis 11.3.2009) bemüht.

Es sei ihm nie bewusst gewesen, dass schon zwei Tage nach der Einvernahme der Bescheid erlassen wurde.

Dass es einen Bescheid in seiner Sache gibt, habe er erst am 24.09.2008 erfahren.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Zustellung gem. § 17 Abs 3 ZustellG nicht mit der Abholung des Schriftstückes vom Bundesasylamt, sondern mit Beginn der Abholfrist - dies war der 24.6.2008 - beginnt.Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Zustellung gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG nicht mit der Abholung des Schriftstückes vom Bundesasylamt, sondern mit Beginn der Abholfrist - dies war der 24.6.2008 - beginnt.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG war über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im Senat zu entscheiden. Es handelt sich hiebei um keine zurückweisende Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG war über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im Senat zu entscheiden. Es handelt sich hiebei um keine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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