TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/7 B7 405419-1/2009

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Veröffentlicht am 07.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B7 405.419-1/2009/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

B7 405.421-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Serbien, vom 20.03.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009, Zahl: 08 10.884-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Serbien, vom 20.03.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009, Zahl: 08 10.884-BAE, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wirdXXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wirdXXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Serbien aus XXXX und Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 03.11.2008 gemeinsam mit seiner Ehegattin,XXXX (protokolliert zur Zahl: B7 405.420-1/2009) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie seine Ehegattin stellte er am 04.11.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Serbien aus römisch 40 und Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 03.11.2008 gemeinsam mit seiner Ehegattin,römisch 40 (protokolliert zur Zahl: B7 405.420-1/2009) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie seine Ehegattin stellte er am 04.11.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX wurde in Österreich der gemeinsame Sohn XXXX (protokolliert zur Zahl: B7 405.421-1/2009) geboren. Für ihn wurde am 25.11.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.Am römisch 40 wurde in Österreich der gemeinsame Sohn römisch 40 (protokolliert zur Zahl: B7 405.421-1/2009) geboren. Für ihn wurde am 25.11.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.

Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe dieser im Jahr 1998 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Er sei in der Folge im September 2001 freiwillig nach Serbien zurückgekehrt.

Nach der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet und seiner Asylantragstellung am 04.11.2008 wurde dieser am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Bruck/Mur, einvernommen. Im Rahmen dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er zu Hause keine Arbeit und keine Wohnung habe, sein Vater hätte ihn hinausgeschmissen. Seine Frau und er hätten im Auto schlafen müssen. Befragt danach, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, nicht bedroht zu werden.

Am 03.12.2008 und am 03.03.2009 wurde der Beschwerdeführer jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:

Einvernahme am 03.12.2008:

"F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

A: Meine Muttersprache ist Albanisch, ich spreche aber auch Serbisch und ein wenig Deutsch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Albanisch durchgeführt wird.

F: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?

A: Gut.

F: Haben Sie für das gegenständliche Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Heute geht es mir gut.

F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin römisch zwei VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

A: Ja.

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken.

Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor. Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben haben.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der POLIZEIINSPEKTION BRUCK/MUR am 04.11.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

A: Ja.

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen oder ergänzen?

A: Nein. Ich bleibe dabei, auch was den Fluchtweg betrifft.

Zur Person:

Ich bin Angehöriger der Volksgruppe Albaner und bin Moslem. Ich bin verheiratet mit XXXX und habe einen Sohn XXXX.Ich bin Angehöriger der Volksgruppe Albaner und bin Moslem. Ich bin verheiratet mit römisch 40 und habe einen Sohn römisch 40 .

F: Hatten Sie unterwegs von Serbien nach Österreich Kontrollen, z.B. durch die Polizei, an Grenzübergängen, oder sonstige?

A: Nein.

F: Wurden Ihnen unterwegs Fingerabdrücke abgenommen?

A: Nein.

F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

A: Ich habe 1998 in der Schweiz angesucht. Bis September 2001 war ich dort Asylwerber. Dann bin ich wieder nach Hause gefahren, weil mein Antrag abgelehnt wurde.

F: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung?

A: Ich hatte damals in den Jahren 1993, 1994 und 1998 für die Schweiz ein Touristenvisum. Es war jeweils für 3 Monate gültig.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte?

A: Meine Gattin und mein Sohn sind mit mir in Österreich. Mein Sohn wurde in Österreich geboren. Mein Bruder XXXX lebt in Villach. Die nähere Adresse kenne ich nicht. Ich habe telefonischen Kontakt zum Bruder.A: Meine Gattin und mein Sohn sind mit mir in Österreich. Mein Sohn wurde in Österreich geboren. Mein Bruder römisch 40 lebt in Villach. Die nähere Adresse kenne ich nicht. Ich habe telefonischen Kontakt zum Bruder.

F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

A: Ich hatte einen serbischen Reisepass, dieser ist aber abgelaufen. Ich hatte keine Möglichkeit mehr, diesen zu verlängern.

F: Verfügen Sie über weitere Dokumente oder können Sie solche beschaffen?

A: Ich habe meinen nationalen Führerschein bereits vorgelegt. Sonst habe ich keine Dokumente.

F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

A: Ich bin Albaner und lebe in Serbien. Ich werde von der zivilen Polizei malträtiert. Ich wurde ständig bedroht, und man sagte mir, dass ich das Land verlassen sollte. Es hat Fälle gegeben, da bin ich von der Kriminalpolizei mit verbundenen Augen abgeholt und irgendwo hingebracht worden. Dann wurde ich ca. 40 Stunden verhört. Ich bin geschlagen worden, dadurch wurden auch mein Magen und meine Leber geschädigt. Ich glaube es war im Februar 2007. Dies sieht man auch an meinen Händen und Fingern. Es tut zwar nicht weh, die Finger fühlen sich aber wie eingeschlafen an. Es muss eine bakterielle Infektion gewesen sein.

F: Welche Informationen wollte die Polizei von Ihnen haben?

A: Sie wollten mich zwingen, das Land zu verlassen. Ich war auch mit Sicherheit nicht der Einzige. Man kann sagen, dass die Polizei eine Art von Säuberungsaktion durchführt.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Man hat mich auch mit dem Umbringen bedroht, falls ich das Land nicht verlasse. Bei diesen Verhören bin auch einmal 40 Stunden an einen Heizkörper gefesselt worden. Man hat mich beschuldigt, für den Kosovo zu arbeiten. Für mich ist das eine ethnische Säuberung seitens der serbischen Polizei.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Ich bin in meiner Heimat malträtiert worden, ich hatte eine Arztbestätigung und zwei weitere wichtige Dokumente. Diese habe ich auf dem Weg nach Österreich verloren. Ich werde versuchen diese irgendwie zu beschaffen.

Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden können. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem Bundesasylamt mitteilen.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

A: Ja.

F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?

A: Ja."

Einvernahme am 03.03.2009:

"F: Sind Sie gesundheitlich in der Lage, der Einvernahme Folge zu leisten?

A: Ja.

F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?

A: In ärztlicher Behandlung bin ich nicht. Jedoch nehme ich Medikamente gegen Magenschmerzen.

F: Sind Sie in Österreich anwaltlich vertreten oder haben Sie jemandem eine Zustellvollmacht erteilt?

A: Nein."

REISEWEG:

"Ich verließ mit meiner Gattin XXXX, wo ich seit meiner Geburt lebe, am 02.11.2008 mit einem PKW und reisten wir nach XXXX. Von dort reisten wir bis nach Wien. Über den genauen Reiseweg kann ich keinen genauen Angaben machen. In Wien bestiegen wir den Zug nach Mailand und wurden in XXXX von der Polizei angehalten und festgenommen. Wir wollten über Mailand nach Frankreich weiterreisen, um dort einen Asylantrag einzubringen."Ich verließ mit meiner Gattin römisch 40 , wo ich seit meiner Geburt lebe, am 02.11.2008 mit einem PKW und reisten wir nach römisch 40 . Von dort reisten wir bis nach Wien. Über den genauen Reiseweg kann ich keinen genauen Angaben machen. In Wien bestiegen wir den Zug nach Mailand und wurden in römisch 40 von der Polizei angehalten und festgenommen. Wir wollten über Mailand nach Frankreich weiterreisen, um dort einen Asylantrag einzubringen.

F: Warum wollten Sie in Frankreich einen Asylantrag einbringen?

A: Da ich gehört habe, dass man in Frankreich leichter Asyl erhält, wollte ich mit meiner Gattin dorthin reisen.

F: Wie viel zahlten Sie für die Reise?

A: Euro 1.800,--. Das Geld stammt vom Verkauf eines Pkw.

F: Welche Dokumente besitzen Sie, die Ihre Identität nachweisen?

A: Alle meine Dokumente, die ich besitze, habe ich vorgelegt.

F: Kann jemand für Sie eine Verpflichtungserklärung (das heißt, dass jemand für die Kosten während Ihres Aufenthaltes in Österreich aufkommt) abgeben?

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich beziehungsweise in Europa?

A: Ja, einen Bruder. Dieser lebt als Asylwerber in Klagenfurt.

F: Welche Verwandten leben in der Heimat?

A: Meine Eltern und Geschwister. Mein Vater arbeitet in der Schweiz gelegentlich.

F: Haben Sie jemals einen Asylantrag oder ein Visum in/für Europa gestellt/beantragt?

A: Nein.

F: Sind Sie vorbestraft?

A: Nein.

F: Wie viel Bargeld besitzen Sie derzeit?

A: Euro 200,--.

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Von der Bundesbetreuung.

F: Haben Sie eine Arbeitsgenehmigung für Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?

A: Nein."

AUSREISEGRUND:

"Ich habe mit meiner Gattin XXXX verlassen, weil ich dort Probleme mit Unbekannten hatte."Ich habe mit meiner Gattin römisch 40 verlassen, weil ich dort Probleme mit Unbekannten hatte.

F: Halten Sie Ihre Angaben, welche Sie am 04.11.2008 vor der Polizei in Bruck/Mur und vor dem Bundesasylamt am 03.12.2008 gemacht haben, aufrecht?

A: Ja.

Am 24.02.2007 befand ich mich in XXXX auf dem Weg zum Markt. Plötzlich hielt neben mir ein PKW und öffnet der Fahrer, als das Fahrzeug angehalten hatte, das Fenster. Er forderte mich auf, in das Fahrzeug einzusteigen, was ich auch tat. Anschließend fuhren wir auf einen Parkplatz, wo man mich fesselte. Dies war gegen 10.00 Uhr am Vormittag. Danach fuhren wir in eine mir unbekannte Richtung weiter. Nach ca. zwei bis drei Stunden Fahrt hielt das Fahrzeug vor einem Haus. Ich musste aussteigen und wurde im Haus an einen Heizkörper gefesselt. Dort beschuldigten mich die beiden Männer für die UCK zu arbeiten, was ich entschieden in Abrede stellte. Während der Befragung wurde ich auch mehrmals geschlagen. Nach ca. 12 Stunden wurde ich wieder zum Fahrzeug gebracht und fuhr man zu dem Parkplatz, wo man mich gefesselt hatte, zurück. Gegen 00.00 Uhr des gleichen Tages warf man mich auf den Parkplatz aus dem Fahrzeug. Ein PKW-Lenker, der kurz danach dort ankam, brachte mich nach Hause. Aufgrund der Schmerzen wurde ich gegen 03.00 Uhr von meinem Schwiegervater zum Gesundheitszentrum in XXXX gebracht. Dort wurden meine Verletzungen, die ich aufgrund der Schläge erlitten habe, behandelt. Nach der Entlassung aus dem Gesundheitszentrum begab ich mich zur Polizei in XXXX und erstattete Anzeige.Am 24.02.2007 befand ich mich in römisch 40 auf dem Weg zum Markt. Plötzlich hielt neben mir ein PKW und öffnet der Fahrer, als das Fahrzeug angehalten hatte, das Fenster. Er forderte mich auf, in das Fahrzeug einzusteigen, was ich auch tat. Anschließend fuhren wir auf einen Parkplatz, wo man mich fesselte. Dies war gegen 10.00 Uhr am Vormittag. Danach fuhren wir in eine mir unbekannte Richtung weiter. Nach ca. zwei bis drei Stunden Fahrt hielt das Fahrzeug vor einem Haus. Ich musste aussteigen und wurde im Haus an einen Heizkörper gefesselt. Dort beschuldigten mich die beiden Männer für die UCK zu arbeiten, was ich entschieden in Abrede stellte. Während der Befragung wurde ich auch mehrmals geschlagen. Nach ca. 12 Stunden wurde ich wieder zum Fahrzeug gebracht und fuhr man zu dem Parkplatz, wo man mich gefesselt hatte, zurück. Gegen 00.00 Uhr des gleichen Tages warf man mich auf den Parkplatz aus dem Fahrzeug. Ein PKW-Lenker, der kurz danach dort ankam, brachte mich nach Hause. Aufgrund der Schmerzen wurde ich gegen 03.00 Uhr von meinem Schwiegervater zum Gesundheitszentrum in römisch 40 gebracht. Dort wurden meine Verletzungen, die ich aufgrund der Schläge erlitten habe, behandelt. Nach der Entlassung aus dem Gesundheitszentrum begab ich mich zur Polizei in römisch 40 und erstattete Anzeige.

F: Warum sind Sie in das 300 km entfernte XXXX gefahren, wenn Sie solche starken Schmerzen gehabt haben?F: Warum sind Sie in das 300 km entfernte römisch 40 gefahren, wenn Sie solche starken Schmerzen gehabt haben?

A: In XXXX gibt es kein Krankenhaus bzw. Ärztezentrum sondern nur Hausärzte.A: In römisch 40 gibt es kein Krankenhaus bzw. Ärztezentrum sondern nur Hausärzte.

F: Sind die unbekannten Männer ausgeforscht worden?

A: Soweit ich weiß, nein.

F: Gab es danach noch irgendwelche Zwischenfälle?

A: Nein.

F: Warum haben Sie gegen die Entführer Anzeige erstattet, wenn sich diese als Polizisten ausgegeben haben?

A: Ich musste mich beschweren, zumal ich eine Bestätigung darüber haben wollte.

F: Haben sich diese beiden unbekannten Männer ausgewiesen bzw. ihre Zugehörigkeit zur Polizei in irgendeiner Form beweisen können?

A: Nein.

F: Warum sind Sie dann trotzdem in das Fahrzeug eingestiegen?

A: Da mir der Fahrer gedroht hatte, dass, sollte ich nicht in das Fahrzeug einsteigen, man meine Frau oder Schwester entführen würde. Aus diesem Grund bin ich in das Fahrzeug eingestiegen.

F: Kannten Sie diese Männer?

A: Nein.

F: Warum sind Sie erst im November 2008 ausgereist, wenn der Vorfall bereits im Februar 2007 gewesen ist?

A: Ich hatte gedacht, dass die Drohungen aufhören. Da dies nicht der Fall war, habe ich mich im November 2008 zur Ausreise entschlossen.

F: Gab es nach dem 24.02.2007 noch weitere Vorfälle?

A: Ja, glaublich ab Mai 2007 wurde ich bis zu meiner Ausreise mehr als 10 Mal von Unbekannten telefonisch bedroht und zur Ausreise aufgefordert.

F: Wer waren diese unbekannten Anrufer?

A: Das weiß ich nicht.

F: Haben Sie deswegen Anzeige erstattet?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Zwei Wochen nach dem Vorfall im Februar 2007 habe ich einen Anwalt beauftragt, meine Rechte zu wahren und hoffte durch den Anwalt Ruhe zu finden. Dies war jedoch nicht der Fall.

F: Waren dies die Gründe, warum Sie Serbien verließen?

A: Ja.

F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

A: Nein.

F: Wurden Sie jemals aus religiösen Gründen verfolgt?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse, Nationalität oder aus sonstigen Gründen ausgesetzt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Ihrem Heimatland erleiden zu müssen?

A: Sollte ich in meine Heimat zurückkehren müssen, befürchte ich weiterhin von unbekannten Personen bedroht, misshandelt oder gar getötet zu werden.

F: Gab es noch andere Gründe, warum Sie Serbien verließen?

A: Nein.

F: Vom anwesenden Dolmetsch wird Ihnen die Länderinformation betreffend Serbien zur Kenntnis gebracht.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Für mich persönlich war die Lage in meinem Heimatort sehr schlecht. Aus dem bereits erwähnten Grund musste ich mein Heimatland verlassen. Ich telefoniere auch mit meiner Mutter und sie sagt zu mir, dass die Situation zu Hause überhaupt nicht stabil ist. Vor cirka 10 Tagen wurden zwei Bomben geworfen. Dies geschah ungefähr 100 Meter weit entfernt von meinem Haus. Wenn so etwas passiert, kann man die Lage nicht als stabil bezeichnen. Für mich persönlich ist die Lage instabil bzw. nicht stabil.

F: Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Ja."

Der Beschwerdeführer legte am 03.03.2009 einen Personalausweis, seinen Staatsbürgerschaftsausweis, seine Geburtsurkunde, seine Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, eine Bestätigung über eine am 25.02.2007 erstattete Anzeige in XXXX, eine Bestätigung über eine am 12.03.2007 in XXXX einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht sowie zwei Arztbefunde vom 25.02.2007 und 26.02.2007 vor.Der Beschwerdeführer legte am 03.03.2009 einen Personalausweis, seinen Staatsbürgerschaftsausweis, seine Geburtsurkunde, seine Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, eine Bestätigung über eine am 25.02.2007 erstattete Anzeige in römisch 40 , eine Bestätigung über eine am 12.03.2007 in römisch 40 einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht sowie zwei Arztbefunde vom 25.02.2007 und 26.02.2007 vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009, Zl. 08 10.884-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.11.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009, Zl. 08 10.884-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.11.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Serbien und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2009 fristgerecht Beschwerde. Ausgeführt wurde darin, dass der Bescheid in allen Spruchpunkten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten werde. Der Beschwerdeführer verwies auf § 28 AsylG und ergänzte weiters, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragungen, zu beseitigen habe. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Dieser Mindestandard ergebe sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 16 des AsylG 1991. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei dem Asylwerber Gelegenheit zu geben, betreffend aller tatsächlicher Feststellungen der Behörde Kenntnis zu erhalten und Stellung zu nehmen. Der Partei sei weiters hierbei nicht nur das Beweisergebnis, sondern auch die Beweisquelle bekannt zu geben. Für die Gelegenheit zur Stellungnahme sei nach der Rechtssprechung eine angemessene Frist einzuräumen. Dieser Ermittlungspflicht sei die Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht nachgekommen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2009 fristgerecht Beschwerde. Ausgeführt wurde darin, dass der Bescheid in allen Spruchpunkten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten werde. Der Beschwerdeführer verwies auf Paragraph 28, AsylG und ergänzte weiters, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragungen, zu beseitigen habe. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Dieser Mindestandard ergebe sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 16, des AsylG 1991. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG sei dem Asylwerber Gelegenheit zu geben, betreffend aller tatsächlicher Feststellungen der Behörde Kenntnis zu erhalten und Stellung zu nehmen. Der Partei sei weiters hierbei nicht nur das Beweisergebnis, sondern auch die Beweisquelle bekannt zu geben. Für die Gelegenheit zur Stellungnahme sei nach der Rechtssprechung eine angemessene Frist einzuräumen. Dieser Ermittlungspflicht sei die Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht nachgekommen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion Bruck/Mur sei verkürzt dargestellt worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht dahingehend informiert worden, dass er alle seine Fluchtgründe nennen sollte. Seine Angaben würden jedoch der Wahrheit entsprechen, deshalb habe er sie auch bestätigt. Trotz der Vorlage einer Bestätigung des Krankenhauses in XXXX sowie zweier Schreiben seines Anwaltes habe die Behörde erster Instanz seinem Vorbringen keinen Glauben geschenkt. In den Aussagen des Beschwerdeführers seien auch keine Widersprüche zu erkennen. Die Menschen, die ihn entführt haben, hätten ihn gezwungen in das Auto einzusteigen, seien dann ein Stück gefahren und hätten ihm dann an einem uneingesehenen Platz die Augen verbunden. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST-Ost kaum Gelegenheit gehabt, tiefer auf seine fluchtauslösenden Erlebnisse einzugehen. Er habe auch niemals angegeben, dass er aus der Wohnung seiner Eltern abgeholt worden sei, sondern lediglich, dass er abgeholt worden sei und ihm die Augen verbunden worden seien. Der einvernehmende Beamte habe es unterlassen, Zusammenhänge, die ihm unklar gewesen seien, durch präzise Fragestellungen zu erhellen. Der Beschwerdeführer sei nur oberflächlich befragt worden, die Behörde habe es verabsäumt, auf wesentliche Tatsachen einzugehen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion Bruck/Mur sei verkürzt dargestellt worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht dahingehend informiert worden, dass er alle seine Fluchtgründe nennen sollte. Seine Angaben würden jedoch der Wahrheit entsprechen, deshalb habe er sie auch bestätigt. Trotz der Vorlage einer Bestätigung des Krankenhauses in römisch 40 sowie zweier Schreiben seines Anwaltes habe die Behörde erster Instanz seinem Vorbringen keinen Glauben geschenkt. In den Aussagen des Beschwerdeführers seien auch keine Widersprüche zu erkennen. Die Menschen, die ihn entführt haben, hätten ihn gezwungen in das Auto einzusteigen, seien dann ein Stück gefahren und hätten ihm dann an einem uneingesehenen Platz die Augen verbunden. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST-Ost kaum Gelegenheit gehabt, tiefer auf seine fluchtauslösenden Erlebnisse einzugehen. Er habe auch niemals angegeben, dass er aus der Wohnung seiner Eltern abgeholt worden sei, sondern lediglich, dass er abgeholt worden sei und ihm die Augen verbunden worden seien. Der einvernehmende Beamte habe es unterlassen, Zusammenhänge, die ihm unklar gewesen seien, durch präzise Fragestellungen zu erhellen. Der Beschwerdeführer sei nur oberflächlich befragt worden, die Behörde habe es verabsäumt, auf wesentliche Tatsachen einzugehen.

Seit seiner Entführung sei der Beschwerdeführer nicht mehr gesund geworden. Er leide unter ständigen Schmerzen und Schlafstörungen und sei auch psychisch krank. Derzeit befinde er sich auch in psychiatrischer Behandlung und es seien weitere Untersuchungen zur Abklärung seiner Krankheiten veranlasst worden. Er sei - abgesehen von seinem Aufenthalt im Krankenhaus in XXXX - auch bei keinem Arzt gewesen. Er gehöre der albanischen Minderheit in Serbien an und werde deshalb auch nicht richtig behandelt. Außerdem habe man in Serbien nur freien Zugang zu medizinischer Behandlung, wenn man einer offiziellen Arbeit nachgehe. Nach der Entführung sei er immer zuhause geblieben, habe sich versteckt und hätte sich auch keine Behandlung leisten können.Seit seiner Entführung sei der Beschwerdeführer nicht mehr gesund geworden. Er leide unter ständigen Schmerzen und Schlafstörungen und sei auch psychisch krank. Derzeit befinde er sich auch in psychiatrischer Behandlung und es seien weitere Untersuchungen zur Abklärung seiner Krankheiten veranlasst worden. Er sei - abgesehen von seinem Aufenthalt im Krankenhaus in römisch 40 - auch bei keinem Arzt gewesen. Er gehöre der albanischen Minderheit in Serbien an und werde deshalb auch nicht richtig behandelt. Außerdem habe man in Serbien nur freien Zugang zu medizinischer Behandlung, wenn man einer offiziellen Arbeit nachgehe. Nach der Entführung sei er immer zuhause geblieben, habe sich versteckt und hätte sich auch keine Behandlung leisten können.

Der Beschwerdeführer habe die Personen, die ihn entführt hätten, nicht gekannt. Da sie ihn aber während der Entführung "nur" geschlagen und nach seiner Zusammenarbeit mit der UCK befragt und keine Geldforderungen gestellt hätten, habe der Beschwerdeführer angenommen, dass es sich um Organe der Polizei handeln würde. Der Beschwerdeführer habe gegen diese Männer in XXXX Anzeige erstattet. In XXXX wäre er nicht zur örtlichen Polizei gegangen.Der Beschwerdeführer habe die Personen, die ihn entführt hätten, nicht gekannt. Da sie ihn aber während der Entführung "nur" geschlagen und nach seiner Zusammenarbeit mit der UCK befragt und keine Geldforderungen gestellt hätten, habe der Beschwerdeführer angenommen, dass es sich um Organe der Polizei handeln würde. Der Beschwerdeführer habe gegen diese Männer in römisch 40 Anzeige erstattet. In römisch 40 wäre er nicht zur örtlichen Polizei gegangen.

Seit er 2001 aus der Schweiz ausgewiesen worden sei, habe er keine Arbeit in Serbien finden können. Sein Vater habe 32 Jahre in der Schweiz gelebt und den Beschwerdeführer ständig unterstützt.

Hinsichtlich des Vorhaltes des Bundesasylamtes, dass zwischen der Entführung im Februar 2007 und der Ausreise kein zeitlicher Konnex bestünde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er durch die erlittenen Schläge lange Zeit sehr schwach und krank gewesen sei und außerdem gehofft habe, dass sich die Situation bessern würde. Die Drohanrufe hätten jedoch nicht aufgehört. Die Personen hätten gedroht, seiner Familie etwas anzutun, wenn der Beschwerdeführer das Land nicht verlassen würde. Seine Familie habe Angst gehabt und diese Situation nicht mehr ertragen könne. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm auch kein Geld mehr geben können. Er habe den Beschwerdeführer und dessen Frau daher aus dem Haus geworfen, sie hätten das Land verlassen müssen.

Die Argumente der Behörde erster Instanz würden lediglich Gegenvermutungen darstellen. Behauptungen des Asylwerbers dürften aber keinesfalls durch Behauptungen oder Vermutungen der Behörde widerlegt werden in der Meinung, gegen letztere müsse der Antragsteller dann strikte Beweise erbringen. Was die Behörde entgegenhalte müsse auf "besseren" Gründen beruhen, also objektiv näher an der Wahrheit sein und möglichen Gegenargumenten Rechnung tragen, dürfe aber auf keine Fall auf die Beweisnot des Gesuchstellers zählen.

Weiters begründe die Behörde erster Instanz die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers damit, dass es alleinige Aufgabe des Asylrechtes wäre, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorgegangen werde. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers könnten daher nicht unter die GFK subsumiert werden. Es entspreche jedoch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch nichtstaatliche Verfolgung asylrelevant sein könne, und zwar dann wenn im Herkunftsland des Asylwerbers eine staatliche Gewalt, die dem Asylwerber gegen Verfolgung Dritter ausreichenden Schutz bieten könnte, nicht (mehr) existent sei oder wenn der Heimatstaat des Asylwerbers nicht Willens oder in der Lage sei, diesen vor Verfolgungshandlungen Dritter zu schützen. Dies treffe im Fall des Beschwerdeführers zu. Als Angehöriger der albanischen Minderheit könne sich der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil von Serbien niederlassen. Es würde ihm auch jegliche Existenzgrundlage fehlen, durch seine Krankheit sei er auch nicht fähig zu arbeiten. Wäre er gezwungen nach Serbien zurückzukehren, würde er mit seiner Familie in eine ausweglose Lage geraten und wäre sein Leben bedroht. In einer Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde. Er sei somit Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Die Behörde erster Instanz übersehe weiters, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig von der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Sie hätte daher unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Insbesondere solle der Schutz nach Art. 3 MRK, welcher unmittelbar anwendbar sei und im Verfassungsrang stehe, auch bei Abschiebungen in Bürgerkriegssituationen bestehen. Gleiches gelte für Abschiebungen in Länder, in denen (wie in der Heimat des Beschwerdeführers) ständig schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen. Ein Abschiebungshindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt werden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Die neueren Urteile des EuGH würden zeigen, dass nicht in jedem Fall Beweise der individuellen Gefährdung erbracht werden müssen, sondern je nach Umständen auch gut dokumentierte Belege genügen würden, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müssen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei jedoch nicht nur real, sondern erheblich. Die belangte Behörde habe es unterlassen, diese Gefahrenprognose anzustellen und sich mit dem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begnügt.Die Behörde erster Instanz übersehe weiters, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig von der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Sie hätte daher unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Insbesondere solle der Schutz nach Artikel 3, MRK, welcher unmittelbar anwendbar sei und im Verfassungsrang stehe, auch bei Abschiebungen in Bürgerkriegssituationen bestehen. Gleiches gelte für Abschiebungen in Länder, in denen (wie in der Heimat des Beschwerdeführers) ständig schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen. Ein Abschiebungshindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt werden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Die neueren Urteile des EuGH würden zeigen, dass nicht in jedem Fall Beweise der individuellen Gefährdung erbracht werden müssen, sondern je nach Umständen auch gut dokumentierte Belege genügen würden, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müssen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei jedoch nicht nur real, sondern erheblich. Die belangte Behörde habe es unterlassen, diese Gefahrenprognose anzustellen und sich mit dem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begnügt.

Das Bundesasylamt gehe weiters davon aus, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Gemäß § 13 AsylG sei der Beschwerdeführer jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Das Bundesasylamt gehe weiters davon aus, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Gemäß Paragraph 13, AsylG sei der Beschwerdeführer jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde ein ärztliches Schreiben des Psychosozialen Dienstes Burgenland, Krankenhaus Oberwart, Psychiatrische Ambulanz, vom 19.03.2009 bei. Weiters legte er erneut die Anzeigebestätigung vom 25.02.2007, die Bestätigung der Vollmachtsübertragung vom 12.03.2007 sowie die zwei ärztlichen Berichte vom 25.02.2007 und 26.02.2007 vor.

Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizeiinspektion Bruck/Mur am 04.11.2008, weiters der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 03.12.2008 und am 03.03.2009, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 20.03.2009 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien aus Südserbien, Preshevo, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 03.11.2008, gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso wie seine Ehegattin stellte er am 04.11.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien aus Südserbien, Preshevo, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 03.11.2008, gemeinsam mit seiner Ehegattin römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso wie seine Ehegattin stellte er am 04.11.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasstXXXX; XXXX und den am XXXX in Österreich geborenen minderjährigen Sohn XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasstXXXX; römisch 40 und den am römisch 40 in Österreich geborenen minderjährigen Sohn römisch 40 .

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Zur Situation in Serbien wird festgestellt:

SERBIEN

Staatsaufbau

Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.

Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.

Innenpolitische Situation

Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die am 17.02.2008 erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher) und die Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen zur EU, einschließlich des damit verbundenen Annäherungsprozesses an die EU. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus.

(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Parlament und Regierung

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:

Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.

Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.

Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten.

(APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)

Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen.

(APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)

Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.

Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten

Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war.

(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt.

(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Wirtschaft

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milosevic-Regimes.

Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation stieg allerdings von 6,6% im Jahr 2006 auf 10,1% im Jahr 2007. Das BIP-Wachstum stieg von 5,8% im Jahr 2006 auf 7,5% im Jahr 2007, seit mehreren Jahren das beste Ergebnis.

(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)

Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation, die heuer auf 15 Prozent anzusteigen droht, und der Arbeitslosigkeit, die laut offiziellen Angaben bei rund 18 Prozent liegt, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund.

(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Staatsangehörigkeit

Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.

Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen. September 2006, Abstract)

Menschenrechte allgemein

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.

(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.

Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 6 und 11)

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic - Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten finanzielle Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 6, Seite 18)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen.

(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Wehrdienst

Das seit 1993 gültige Armeegesetz regelt alle Rechte und Pflichten der der Wehrpflicht unterliegenden Personen sowie der Soldaten. Grundsätzlich sind alle männlichen Staatsbürger wehrpflichtig. Vorladungen zur Musterung können bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres versandt werden. Zur Ableistung des Grundwehrdienstes werden männliche Staatsbürger vom 18. bis zum 27. Lebensjahr, in begründeten Ausnahmefällen auch später, einberufen. Einberufungen zu Wehrübungen sind bis zum 60. Lebensjahr möglich. Über die Betroffenen entscheidet ein Losverfahren. Außer im Falle der allgemeinen Mobilmachung erfolgen die Einberufungen durch Zustellung eines Einberufungsbefehls.

Seit 2002 betrug der Wehrdienst nur noch neun Monate, der zivile Ersatzdienst dreizehn Monate. Durch eine erneute Gesetzesänderung am 30.10.2005 wurde der Wehrdienst weiter auf sechs Monate, der Zivildienst auf neun Monate verkürzt.

Der Wehrdienst kann aus Gewissensgründen verweigert und durch den Dienst im Sanitätsbereich, Straßenbau oder im nachgeordneten Bürodienst der Armee, seit dem 15.10.2003 auch durch Zivildienst außerhalb der Armee ersetzt werden. Für die Zeit des Wehrdienstes wird von allen Wehrpflichtigen (d.h. unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit) mit Erhalt des Einberufungsbefehls der Reisepass eingezogen; Ersatzpässe werden während dieser Zeit nur auf Antrag und in wenigen Ausnahmefällen ausgestellt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 15 bis 16)

In der Zeit zwischen Musterung und Einberufung kann sich der Wehrpflichtige zwischen Zivildienst (9 Monate) und Militärdienst (6 Monate) entscheiden. Nach dem Einberufungsbefehl gibt es keine Möglichkeit mehr zum Zivildienst zu wechseln.

Aufgrund der extrem steigenden Anzahl der Zivildienstanträge gibt es große Schwierigkeiten mit der Vergabe der genau in Gesetzesblättern veröffentlichen Zivildienstplätze. Wenn jedoch ein Antrag auf Zivildienst gestellt wurde und kein Platz frei ist, wird der Zivildienst jedenfalls aufgeschoben und niemand zum Dienst mit der Waffe gezwungen.

(Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium - Abteilung für Ausbildung und Schulung an die ÖB Belgrad, eingegangen am 30.08.2006)

Angehörige von Minderheiten wurden und werden grundsätzlich zum Wehrdienst herangezogen. Gegenteilige Angaben, vor allem bezüglich der Nichtberücksichtigung von Bosniaken aus dem Sandzak treffen nicht zu. Hingegen werden Albaner aus Südserbien seit 1991 nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. In anderen Teilen des Landes ansässige ethnische Albaner scheinen in jüngerer Zeit ebenfalls nicht mehr regelmäßig zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Dies hat offenbar mit dem geringeren Personalbedarf der Streitkräfte zu tun, die mittelfristig (Planungen der Regierung sehen als Zielmarke 2010 vor) von einer Wehrpflicht in eine Berufsarmee umgewandelt und deutlich verkleinert werden sollen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 16)

Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe bis 8 Jahren bestraft wird.Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Artikel 394, StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitstrafe geahndet. Absatz 3, der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe bis 8 Jahren bestraft wird.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 16)

Der schriftliche Aufruf vom Militär erfolgt zwei Mal. Falls diesem nicht nachgegangen wird, führt die Polizei (entweder die Zivil- oder die Militärpolizei) den Anwärter bei den zuständigen Behörden vor, wo überprüft wird, warum sich selbiger nicht gemeldet hat.

Bei bewusstem Umgehen der Wehrpflicht droht eine Geldstrafe von 900-9.000 Dinar oder eine Haftstrafe von 30-60 Tagen. 900-9.000 Dinar Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 30 Tagen drohen, wenn der Anwärter neue Tatsachen (Krankheit, Arbeit im Ausland, neue Staatsbürgerschaft usw.), die sich auf seinen zu leistenden Wehrdienst auswirken, nicht bei den Zuständigen meldet.

(ÖB Belgrad, Anfragebeantwortung vom 19.12.2006, zit.n.: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 19.12.2007)

Gemäß Art.394 (5) StGB kann bei freiwilliger Meldung von einer Strafe abgesehen werden: The offender specified in paragraphs 1 through 3 of this Article who voluntarily reports himself to competent government authority may be remitted from punishment.Gemäß Artikel 394, (5) StGB kann bei freiwilliger Meldung von einer Strafe abgesehen werden: The offender specified in paragraphs 1 through 3 of this Article who voluntarily reports himself to competent government authority may be remitted from punishment.

(Criminal Code, Official Gazette of RS, Nos. 85/2005, 88/2005, 107/2005, translated by OSCE)(Criminal Code, Official Gazette of RS, Nos. 85 aus 2005,, 88 aus 2005,, 107 aus 2005,, translated by OSCE)

Laut einer Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium gibt es für freiwillige Meldung zum Militärdienst nach der Rückkehr aus dem Ausland keine Strafe.

(Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium - Abteilung für Ausbildung und Schulung an die ÖB Belgrad, eingegangen am 30.08.2006).

Amnestiegesetze

1996 ist ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14.12.1995 erfasst. Nicht unter diese Amnestieregelung fielen aktive Offiziere und Unteroffiziere. Für Wehrdienstentziehung und Desertion bis 07.10.2000 ist 2001 ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten. Die Amnestie umfasst allerdings lediglich den Verzicht auf Strafverfolgung. Eine nachträgliche Heranziehung zum Wehrdienst ist grundsätzlich möglich, sofern die Altersgrenze (im Regelfall 28, in besonderen Ausnahmefällen 35 Jahre) noch nicht überschritten ist. Am 18.04.2006 ist ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten, mit dem unter anderem Fälle der Wehrdienstentziehung zwischen dem 07.10.2000 und dem 18.04.2006 erfasst werden. Auch dieses Gesetz beinhaltet den Verzicht auf Strafverfolgung. Neben der Wehrdienstentziehung gemäß Artikel 394 StGB sind von der Amnestie umfasst:

Widersetzen gegen die Wehrerfassung und Musterung gemäß Artikel 395, Nichterfüllen der Abgabepflicht gemäß Artikel 396, Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung gemäß Artikel 397, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee von Serbien-Montenegro gemäß Artikel 399, vorgegeben durch das Strafgesetzbuch der Republik Serbien (Amtsblatt der Republik Serbien, Nr. 85/05, 88/05 und 107/05), respektive durch das frühere Allgemeine Strafgesetzbuch (Amtsblatt der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 44/76, 36/77, 34/84, 37/84, 74/87, 57/89, 3/90, 38/90, 45/90, 54/90, Amtsblatt der Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 35/92, 16/93, 37/93, 24/94 und 61/01 und Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 39/03)

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 16); UBAS: Amnestiegesetze in Serbien, Stand 08.05.2006)

Zurückkehrende Deserteure bzw. Kriegsdienstverweigerer, die sich dem Dienst in der Jugoslawischen Volksarmee zwischen April 1992 und Oktober 2000 entzogen hatten, werden in Serbien und Montenegro dem Amnestiegesetz zufolge keiner strafrechtlichen Verfolgung unterworfen. Es liegen auch keine glaubhaften Berichte darüber vor, dass solche strafrechtliche Verfolgungen seit 2001 vorgekommen seien.

(Müller, Stephan: Gutachten zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll, 24.04.2006, Abschnitt 3: Situation für Deserteure der Jugoslawischen Armee oder Personen, die den Kriegsdienst verweigert haben; Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004; EUR 70-04.051)

Minderheiten - allgemein

Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von SchulbüchernDas am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern

in Minderheitensprachen).

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der Unterrepräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)

Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008

http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)

Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet.

(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November

2006)

Obwohl nicht weit verbreitet, kam es 2005 zu Akten von Vandalismus, Verbalattacken und gelegentlichen physischen Angriffen gegen Minderheiten, insbesondere gegen Ungarn in der Vojvodina. Allerdings gingen die Anzahl solcher Vorfälle im Vergleich zu 2004 und 2005 zurück. Vorsitzende von Minderheitengruppen bezeichnen die Situation als ruhig. Die Implementierung des 10-Punkte Programms zur Verbesserung der interethnischen Beziehungen in der Provinz Vojvodina, worüber sich die Staats- und Provinzregierung 2005 geeinigt hatten, wurde weiterhin fortgesetzt. Dieses enthält Ausbildungsprogramme, öffentliche Sensibilisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Minderheitenangehörigen in Polizei und Justiz.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007, ein Trend dessen Fortsetzung im Bericht vom März 2008 bestätigt wird)

Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen.

(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).

Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen.

(USDOS; Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

Versorgungslage

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.

In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2007 6,6 % der Bevölkerung Serbiens (490.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 110 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Der prozentuale Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der Hungerschwelle (definiert anhand des Mindestkalorienbedarfs) von rund 50

¿/Monat lebt, bewegt sich nahe 0. Die serbische Regierung hat damit das im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzte Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 bereits 2007 erreicht (Vergleichszahlen für 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme). Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind jedoch stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009)

Sozialhilfe

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.

Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat Februar 2008:

für Alleinstehende 4.721,-- Dinar (ca. 58 ¿)

für eine zweiköpfige Familie 6.487,-- Dinar (ca. 79 ¿)

für eine dreiköpfige Familie 8.258,-- Dinar (ca. 100 ¿)

für eine vierköpfige Familie 8.844,-- Dinar (ca. 108 ¿)

für eine fünf- und mehrköpfige Familie 9.448,-- Dinar (ca. 115 ¿).

Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im April 2007 an ca. 60.000 Familien (insgesamt ca. 150.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das so genannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 20)

Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen.

(Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)

In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter.

Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 20 bis 21)

Medizinische Versorgung

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:

Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre

Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus

Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten

Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.

Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.

Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).

Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.

Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.

(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.

Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.

Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

  • -Strichaufzählung
    orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)

  • -Strichaufzählung
    psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische

Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)

  • -Strichaufzählung
    Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)

  • -Strichaufzählung
    Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise

selbst gekauft werden müssen)

  • -Strichaufzählung
    Epilepsie

  • -Strichaufzählung
    ein Großteil der Krebsformen

  • -Strichaufzählung
    Dialyse ist grundsätzlich möglich. Im Einzelfall muss die Verfügbarkeit eines Dialyseplatzes

geprüft werden.

Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 22 bis 23)

Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher.

(Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.05.2008 an das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)

Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren.

Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.

Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 23)

Behandlung von Rückkehrern

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 23)

Echtheit von Dokumenten

Die Praxis hat gezeigt, dass viele Dokumente in formeller Hinsicht echt sind, jedoch ihr Inhalt nicht den Tatsachen und den Registereinträgen entspricht. Echte Urkunden und Bescheinigungen aller Art sind gegen Bezahlung praktisch mit jedem Inhalt zu erhalten.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um administrative, gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt. In Einzelfällen sind selbst das Außenministerium bzw. die ehemaligen serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen als Mitträger inhaltlich unwahrer Dokumente aufgetreten.

Neben den echten Dokumenten unwahren Inhalts sind auch zahlreiche komplette Fälschungen, meist schlechter Qualität, im Umlauf. Hierbei spielt es ebenfalls keine Rolle, ob es sich um gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo), April 2007, Seite 25; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 25)

Besonders hoch ist die Fälschungsquote bei Dokumenten mit Kosovo-Bezug, da im Zuge der Schließung der serbischen bzw. jugoslawischen Ämter in Kosovo im Frühjahr 1999 eine Vielzahl von Formularen und Dienstsiegeln abhanden kam. Auch auf Urkunden angebrachte Apostillen sind keine Gewähr für (formale) Echtheit, da auch Apostillenstempel gefälscht werden und die zuständigen Behörden (echte) Apostillen häufig ohne formale oder gar inhaltliche Prüfung der Echtheit der vorgelegten Urkunde ausstellen. Gefälschte Reisedokumente tauchen hingegen nur selten auf.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 25)

Südserbien

Die mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnte Grenzregion Südserbiens zum Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Pre¿evo, Medvedja) war bis zum Frühjahr 2001 Schauplatz bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen albanischen Rebellen (UCPMB), im Zuge derer 100 Menschen starben und zahlreiche Bewohner in das benachbarte Kosovo und nach Mazedonien flohen. Unter Vermittlung der NATO, der EU und der OSCE einigten sich die Konfliktparteien auf eine Einstellung der Kämpfe. Am 12 März wurde zunächst ein Waffenstillstand vereinbart. Im Mai 2001 erlaubte die NATO der serbischen Armee in die Sicherheitszone einzumarschieren. Im Gegenzug für eine Amnestie wurde die UÇPMB dazu verpflichtet, einer Demilitarisierung zuzustimmen. Am 27. Juni 2001 wurde die Gründung einer multiethnischen Polizei beschlossen, die OSCE verpflichtete sich zur Ausbildung der zu rekrutierenden Polizisten.

Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien in das Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Nach Einschätzung des UNHCR haben diejenigen Albaner, die nicht nach Südserbien zurückkehren wollten, diese Entscheidung überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen getroffen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 13)

Aufgrund revidierter Regeln wurden am 28. Juli 2002 vorgezogene Gemeinderatswahlen abgehalten. Jede Gemeinde wurde als einzelner Distrikt behandelt und die Parteien erhielten Sitze entsprechend dem Ergebnis auf Gemeindeebene. Der Gemeindepräsident wurde direkt gewählt. Die neuen Regeln hatten großen Einfluss auf das Ergebnis und wirkten sich insgesamt zugunsten der lokalen albanischen Bevölkerung aus.

Bei den Gemeindewahlen vom Juli 2002 gewann die PDD (Partei für demokratische Aktion) des Bürgermeisters von Presevo Riza Halimi, sowohl in Presevo als auch in Bujanovac, während eine serbische Koalition in Medveja siegte. Weitere Wahlen auf Gemeindeebene wurden im September 2004 abgehalten. Sie gingen zu Gunsten dreier albanischer Parteien aus, die einen so genannten Konsensrat bilden und politische Autonomie von Belgrad fordern. Verliererin der Wahl war die bis dahin größte Partei von Halimi, die nicht mehr stärkste Kraft in der Region ist.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro:Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, Seite 4)

Bei den Parlamentswahlen 2007 konnte das Albaner-Bündnis aus Südserbien ein Mandat erringen, die vorgezogenen Parlamentswahlen in Mai 2008 brachten dem Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, ebenfalls ein Mandat ein.

(APA 23.01.2007: Endergebnis Serbien-Wahl: Tadic-Partei erhielt letztlich 64 Sitze; APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt).

Erstmals wurden im August 2007 in die Koordinierungsgruppe der serbischen Regierung für Südserbien, die bereits 2000 gegründet worden war, zwei Albaner integriert.

Auf Initiative der Koordinierungsgruppe wurden die Gemeinden Presevo, Bujanovac and Medvedja in die Standing Conference of Towns and Municipalities aufgenommen. Die Standing Conference stimmte, dass Bujanovac Mitglied des neu gegründeten Kommittees für Regionale Entwicklung wird.

Die serbische Regierung hat begonnen, größere Investitionen in die Infrastruktur zu tätigen. 310 Millionen Dinar (ca. 3.8 Millionen Euro) stehen zur Verfügung, um Projekte in den drei Gemeinden während des Jahres 2008 zu co- finanzieren. Bis dato wurden bereits zahlreiche Projekte (Straßenbau, Wasserversorgung, Sanierung von Schulen, etc.) implementiert.

Reformen im Gesundheitsbereich sind ebenfalls vorgesehen. Die Integration von Albanern in das südserbische Gesundheitssystem soll voran getrieben werden. In Presevo und Bujanovac gibt es zwei Gesundheitszentren. Die beiden Zentren sind nach wie vor dem Gesundheitszentrum in Vranje administrativ unterstellt, das auch die Direktoren bestimmt. Das Gesundheitszentrum beschäftigt insgesamt 250 Personen, darunter acht albanische Ärzte, jedoch keine weiblichen Gynäkologen. Das Gesundheitszentrum Presevo spiegelt die reale Bevölkerungszusammensetzung nicht wider, von 130 Angestellten sind 86 AlbanerInnen und zwei Roma (der albanische Bevölkerungsteil beträgt 90 Prozent). Reformen sind geplant und die Gesundheitszentren sollen in Hinkunft autonomer verwaltet werden.

Im Erziehungswesen sind nach wie vor zahlreiche Probleme gegeben. Wie alle anderen alltäglichen Bereiche sind auch die Schulen Gegenstand der Polarisierung zwischen Albanern und Serben. Vor den 1990er-Jahren umfasste der Unterrichtsplan auch albanische Geschichte und Kultur, danach nicht mehr. Ethnozentrische Lehrpläne, aggressiver Inhalt von Schulbüchern und zentralistische Entscheidungsprozesse behinderten auch in den letzten Jahren einen adäquaten Unterricht in albanischer Sprache. Eine Revision des Unterrichtsmaterials steht noch aus.

Albanische Politiker haben seit Jahren darauf gedrängt eine spezielle Kommission zu bilden, um Lehrpläne in albanischer Sprache zu entwickeln. Seit 2008 zeichnet sich eine Annäherung der beiden Seiten in dieser Frage ab.

Die Verwendung der albanischen Sprache ist als offizielle Amtssprache in den südserbischen Gemeinden zugelassen. Da die öffentlichen Institutionen, insbesondere alle Führungspositionen von Serben, die Albanisch nicht sprechen, besetzt werden, ist eine Kommunikation in albanischer Sprache oftmals nicht oder nur mit Übersetzer möglich. So sind beispielsweise beim Gericht in Presevo von den insgesamt 6 Richtern, mittlerweile 3 Richter, albanischer Herkunft. Das gesamte administrative Personal setzt sich jedoch ausschließlich aus Serben zusammen. Verfahren müssen daher weiterhin in serbischer Sprache durchgeführt werden. Reformen sind auch in diesem Bereich geplant.

Defizite bestehen auch in der öffentlichen Verwaltung und in staatlichen Betrieben, in denen fast ausschließlich Serben tätig sind. Elektrizitätswerke, Post, Telekom und eine Mineralwasserfabrik in Bujanovac werden nahezu ausschließlich von serbischer Seite betrieben, selbst in Presevo, wo die AlbanerInnen mehr als 90 Prozent der Bevölkerung ausmachen, halten Serben die Mehrheit der Stellen im öffentlichen Dienst inne.

Die Sicherheitslage in Presevo ist gegenwärtig stabil. Folgenden drei Institutionen obliegt die Gewährleistung der Sicherheit:

Regionalpolizei in Vranje

Am 27. Juni 2001 wurde die Gründung einer multhiethnischen Polizei vereinbart. Die multhiethnische Polizei, die ausschließlich im Presevo - Tal Dienst verrichtet, zählt heute insgesamt 430 Mitglieder.

Die multhiethnische Polizeieinheit ist als erster Ansatz zu werten, vertrauensbildende Massnahmen zu setzten. Wesentliche Sicherheitsfragen werden weiterhin von der Gendarmerie und den Polizisten in der Polizeizentrale in Vranje wahrgenommen, es ist geplant dass diese Einheit in Hinkunft mehr Kompetenzen übernimmt.

Gendarmerie

Die Gendarmerie sind Spezialkräfte des serbischen Innenministeriums (MUP). Sie sind besser trainiert und besser ausgerüstet als die Armee. Der Gendarmerie werden die gravierendsten Menschenrechtsverstöße zugeschrieben. Auch nach dem Friedensabkommen vom Mai 2001 setzte die Gendarmerie ihre menschenverachtende Vorgehensweise fort und sorgte für ein Gefühl der Unsicherheit unter der albanischen Bevölkerung.

Bis Mitte 2002 wurden insgesamt 120 Vorfälle zur Anzeige gebracht. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2002 wiesen die Zahl der Meldungen über Misshandlungen und Folterungen durch die Polizei eine rückläufige Tendenz auf. Seit Anfang 2003 entspannte sich die Situation in Presevo und sind keine weiteren Vorfälle von Übergriffen durch die Gendarmerie mehr gemeldet worden.

(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Beschwerden über serbische Sicherheitskräfte gibt es dennoch, und zwar über das gelegentliche harte Vorgehen der Gendarmerie. Aber auch Serben beschweren sich darüber, dass sie hart behandelt werden, was darauf hindeutet, dass das Problem nicht gänzlich ethnisch motiviert ist.

(Serbia: Maintaining Peace in the Presevo Valley. Crisis Group Europe Report N°186, 16 October 2007, S.13)

Serbische Armee

Der serbischen Armee obliegt die Grenzsicherung. Seit dem Rückzug aus dem Kosovo wurde die serbische Armee entlang der Grenze zu Mazedonien in Presevo konzentriert.

Während bis Ende 2002 über Übergriffe durch die serbische Armee berichtet wurde, entspannte sich die Lage bis Ende 2004. Anfang 2005 kam es erneut zu einem schweren Zwischenfall. Der jugendliche Dashim Hajrullahi, wurde nahe der Grenze von der serbischen Armee erschossen, nachdem er diese zuvor illegal überquert hatte. Seit diesem Zwischenfall liegen keine Berichte über Übergriffe an Albanern durch die serbische Armee vor.

(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Albanische Politiker und Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass außer dem Fall Hajrullah keine negativen Vorkommnisse zu verzeichnen waren.

(Serbia: Maintaining Peace in the Presevo Valley. Crisis Group Europe Report N°186, 16 October 2007, S.13)

Zusammenfassend ist fest zu halten, dass eine systematische Diskriminierung der Albaner in Presevo seit dem Jahre 2003 nicht mehr gegeben ist. Grund dafür ist, dass die serbische Regierung eine moderatere und kompromissbereitere Haltung eingenommen hat und auf eine Deesklation der Situation bedacht ist. Die Regierung konzentriert sich nunmehr darauf einen wirtschaftlichen Fortschritt in der Gemeinde voran zu treiben. Im Jahre 2003 wurden erstmals insgesamt 7 Millionen Dinar in die Region investiert. Weitere Investitionen wurden in den Jahren danach getätigt. Seit Anfang 2008 konzentriert sich die serbische Regierung auf dem Ausbau der Infrastruktur in der Region.

Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo blieb die Sicherheitslage im Presevotal stabil. Zwar verstärkte die serbische Polizei und Armee ihre Truppenpräsenz, Unruhen blieben allerdings aus. Es wurden keine Übergriffe auf die albanische Bevölkerung registriert. Die serbischen Sicherheitskräfte sind bestrebt, jegliche Provokation der albanischen Bevölkerung, die zu einer erneuten Eskalation des interethnischen Konflikts führen könnte, zu vermeiden. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo hatte bis dato keinerlei negative Auswirkungen auf die Region.

(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Die interethnischen Beziehungen zwischen Albanern und Serben sind weitgehend stabil und verbessern sich in den drei Gemeinden stetig.

(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Die Gemeinden in Südserbien sind verglichen mit den anderen serbischen Regionen ökonomisch stark unterentwickelt. Das war auch vor dem Konflikt schon so, Presevo mit seiner überwiegend albanischen Bevölkerung war 1998 und 1999 mit einem Pro-Kopf-Einkommen von einem Fünftel des Durchschnitts die wirtschaftlich am schlechtesten gestellte Stadt der Republik.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro:Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, S.11)

Der Hauptzweig der Wirtschaft besteht aus Landwirtschaft (Weizen, Tabak, Mais, Melonen) und Forstwirtschaft. Im Dorf Oraovica gibt es einen Stausee, welcher für die Bewässerung der Felder im Tal sowie zum Fischen und auch als Erholungsort genutzt wird. Der Dienstleistungsbereich (Einzelhandel, Gastronomie) ist ein weiterer wichtiger Wirtschaftszweig der Region. Industrielle Strukturen bilden unter den Betrieben die Ausnahme. Die Baubranche hat eine kleinere Bedeutung. Über 60% der Bevölkerung sind im eigentlichen Sinne arbeitslos. Die Bevölkerung von Presevo ist überwiegend durch Haus, Land, Acker und Hof weitgehend Selbstversorger. Die miserable wirtschaftliche Situation wird als wesentlicher Faktor für potenzielle Unruhen gesehen. Die internationale Gemeinschaft ist daher bestrebt, durch einen wirtschaftlichen Fortschritt der Region potenziellen interethnischen Konflikten den Nährboden zu entziehen. Die Weltbank finanzierte in diesem Jahr ein "Municipal Marketing and Promotion Training" und USAID ein "Municipal Economic Growth Activity program". Eine Reihe von Maßnahmen wurde bereits ergriffen, allerdings sind weiterreichende Investitionen notwendig.

(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Wehrdienst/Albaner

Bis Ende 2003 waren Albaner aus dem Presevotal dazu verpflichtet, in der jugoslawischen Armee ihren Militärdienst zu verrichten. Dieser Verpflichtung kamen die Albaner Südserbiens, wie auch die des Kosovo seit dem Jahre 1990 nicht nach. Einer Rekrutierung in die Armee wurde zumeist durch eine Flucht ins Ausland entgangen. Die Armee war nicht ernsthaft daran interessiert Albaner tatsächlich in die Armee einzugliedern, dies aus Loyalitätsgründen.

(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

In der Praxis wurde weitgehend auf Einberufungen von Albanern aus Südserbien verzichtet

(Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Saarlouis zu Zahl AN 10 K 384/02.A, 26.06.2003) beziehungsweise wurden Einberufungsbefehle in symbolischer Zahl an albanische Jugendliche verschickt (Generalstab der Streitkräfte von Serbien und Montenegro, Auskunft an den österreichischen Militärattache, 03.10.2003)

Auch nach der Befriedung der Region im Mai 2001 durch ein Abkommen zwischen der UÇPMB und der serbischen Regierung, leisteten die wehrdienstpflichtigen Männer den Einberufungsbefehlen keine Folge. Albanische Politiker forderten von der im Dezember 2000 gegründeten Koordinierungsgruppe, dafür zu sorgen, dass keine Einberufungsbefehle an Albaner geschickt, und diese aus dem Grund der Nichtbefolgung von Einberufungsbefehlen nicht mehr verfolgt werden. Anfang 2003 erließ die Koordinierungsgruppe ein Dekret, welches auf einer Vereinbarung der drei Bürgermeister von Presevo, Medveja und Bujanovac mit dem damaligen Vorsitzenden der Koordinierungsgruppe, Covic, beruht. Dieses Dekret untersagt der serbischen Armee Albaner in die Armee ein zu berufen. Im Jänner 2003 wurden von der serbischen Armee, die letzten Einberufungsbefehle entsandt, aufgrund dieses Dekretes aber wieder zurückgezogen. Seit Anfang des Jahres 2003 werden keine Einberufungsbefehle an Albaner adressiert und auch keine Albaner in die serbische Armee rekrutiert. Dieses Dekret behält solange ihre Gültigkeit bis eine neue Vereinbarung mit den albanischen politischen Vertretern getroffen wird. Die bereits eingeleiteten Reformen in der serbischen Armee sollen dazu führen, dass diese ab dem Jahre 2010 durch ein Berufsheer ersetzt wird. .(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008; Demaj, Violeta: Email an den Asylgerichtshof vom 02.06.2009)

Bei einer neuerlichen Kontaktaufnahme der Gutachterin mit der lokalen Rekrutierungsstelle der serbischen Armee in Preshevo wurde bestätigt, dass seit 2003 kein Albaner den Militärdienst abgeleistet hat. Es kam deswegen auch zu keinen Sanktionen. Zudem ist bereits gesetzlich verankert, dass jeder Bürger Serbiens einen Zivildienst ableisten darf statt des Militärdienstes. Zwangsrekrutierungen von Albanern oder strafrechtliche Verfolgung wegen Entzug vom Militär finden nach wie vor nicht statt.

(Demaj, Violeta: Email an den Asylgerichtshof vom 02.06.2009)

Die Amnestiegesetze aus den Jahren 1995, 2001 und 2006 gelten auch für ethnische Albaner aus Südserbien.

Amnestie für ehemalige Kämpfer der UCPMB

Am 21 Mai 2001 wurden die bewaffneten Auseinandersetzungen in Südwestserbien, im Grenzgebiet zum Kosovo, zwischen der albanischen Rebellenbewegung Ushtria Çlirimtare e Preshevas, Medvegjas e Bujanovcit (UÇPMB, Befreiungsarmee Pre¿evo, Medvedja und Bujanovac) und der serbischen Sicherheitsorgane durch das Abkommen von Konculje über die Entwaffnung und Demobilisierung der UÇPMB offiziell beendet. Als Gegenleistung für die Demobilisierung wurde den UÇPMB Kämpfern Straffreiheit garantiert. In der Praxis wurde diese zugesagte Amnestie zunächst nicht eingehalten. Bis zum 13 Januar 2001 hatte die Staatsanwaltschaft in Vranje bereits 43 Anklagen gegen 32 Personen erhoben, die des Terrorismus verdächtigt waren, weitere Anklagen folgten auch nach dem 21 Mai 2001. Nach ehemaligen UÇPMB Kämpfern wurde gefahndet, jene die verhaftet wurden, wurden verurteilt.

Am 4 Juni 2002 beschloss das Belgrader Parlament schließlich ein Amnestiegesetz.

Die Amnestie wurde im am 3. Juli veröffentlichten jugoslawischen Bundesgesetzblatt mit der Nummer 37 kundgemacht und trat am 10. Juli 2002 in Kraft. Demnach umfasst die Amnestie alle jugoslawischen Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 Verbrechen gemäß Art. 125 (Terrorismus) und Art. 136 (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Art.139 Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren sollten eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen werden. Erst dieses Gesetz verpflichtete die Staatsanwaltschaft alle Verfahren einzustellen. Bereits erfolgte Verurteilungen wurden basierend auf dem Gesetz wieder aufgehoben. Seit der Verabschiedung des Amnestiegesetzes wird die Amnestie respektiert.Die Amnestie wurde im am 3. Juli veröffentlichten jugoslawischen Bundesgesetzblatt mit der Nummer 37 kundgemacht und trat am 10. Juli 2002 in Kraft. Demnach umfasst die Amnestie alle jugoslawischen Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 Verbrechen gemäß Artikel 125, (Terrorismus) und Artikel 136, (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Artikel 139, Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren sollten eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen werden. Erst dieses Gesetz verpflichtete die Staatsanwaltschaft alle Verfahren einzustellen. Bereits erfolgte Verurteilungen wurden basierend auf dem Gesetz wieder aufgehoben. Seit der Verabschiedung des Amnestiegesetzes wird die Amnestie respektiert.

(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008; UNHCR Vertretung in Österreich: Südserbien - Situation ehemaliger UCPMB Mitglieder,AUS/HCR/MSC/088, 26.07.2002; (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, Seite 4; Amnesty Act, Official Gazette of the FRY No.37/02)

Zahlreiche Personen, die als einfache Soldaten in der UÇPMB gedient haben, leben nach wie vor in Presevo, ohne einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.

(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Ehemalige Guerilleros der UCPMB sind auch bei der multiethischen Polizei beschäftigt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, S.10)

Anzumerken an dieser Stelle ist, dass die Amnestie sich lediglich auf den Zeitraum bis 31.5.2001 erstreckt. Es gab eine Reihe von Anschlägen und Übergriffen, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben. Der Anschläge verdächtigt wurden ehemalige UÇPMB Angehörige. Es gab einzelne Personen, welche gegen das Friedensabkommen mit der serbischen Regierung eintraten und nach wie vor eine Vereinigung mit dem Kosovo zum Ziel haben. Diese Personen machten auch nach der Auflösung der UÇPMB mit Anschlägen auf sich aufmerksam.

So wurden im Zeitraum November 2001 bis Juli 2002 zahlreiche Angriffe auf Personen bzw. deren Eigentum gerichtet, die der multiethnischen Polizei angehörten bzw. die sich für eine Aufnahme in die Polizei beworben hatten.

Vereinzelte Anschläge wurden auch in den Jahren danach verübt. Der letzte Vorfall ereignete sich am 7. Juni 2008. In der Nacht explodierte ein Sprengkörper im Hof der Polizeistation von Bujanovac. Es entstand erheblicher Sachschaden, verletzt wurde jedoch niemand.

Das Amnestiegesetz umfasst diese Taten nicht und die Urheber müssen sich für Verbrechen gemäß Art. 125 (Terrorismus) und Art. 136 (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten) verantworten. In vereinzelten Fällen wurden die Urheber verhaftet und verurteilt. (Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)Das Amnestiegesetz umfasst diese Taten nicht und die Urheber müssen sich für Verbrechen gemäß Artikel 125, (Terrorismus) und Artikel 136, (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten) verantworten. In vereinzelten Fällen wurden die Urheber verhaftet und verurteilt. (Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Ereignisse in Südserbien am 26.12.2008

Serbische Polizeieinheiten haben 26.12.2008 im südserbischen Ort Presevo zehn ehemalige Mitglieder der albanischen "Befreiungsarmee Kosovos" (UCK) festgenommen. Den Verdächtigen werden Kriegsverbrechen und Gräueltaten an serbischen und anderen nicht-albanischen Zivilisten im Kosovo-Ort Gnjilane während des Krieges im Jahr 1999 angelastet.

Laut dem serbischen Innenminister Ivica Dacic verlief die Freitag früh gestartete und länger vorbereitete Aktion ohne Probleme. Die Polizeieinheiten hätten mit logistischer Unterstützung der Geheimdienste auf Grundlage einer Strafanzeige der serbischen Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen gehandelt, erklärte Dacic. Die Anführer der UCK-Gruppe aus Gnjilane seien jedoch nicht in Serbien und weiterhin auf der Flucht.

Zur Gnjilane-Gruppe gehörten circa 100 Mitglieder aus Südserbien und Mazedonien.

Die Verbrechen in Gnjilane ereigneten sich nach dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo. Konkret wird den Ex

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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