Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
D9 301059-2/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kasachstan, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Jänner 2007, FZ. 05 09.308-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kasachstan, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Jänner 2007, FZ. 05 09.308-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kasachstans, reiste am XXXX gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kasachstans, reiste am römisch 40 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 30. Juni 2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits am XXXX seine Heimat mit seiner Familie verlassen habe und mit dem Flugzeug nach XXXX gereist sei. Da sie jedoch im Besitz eines XXXX Visums gewesen seien, wären ihre in XXXX gestellten Asylanträge "nicht entgegengenommen" worden und sie hätten nach XXXX weiterfliegen müssen. Dort hätten sie ebenfalls um Asyl angesucht und insgesamt drei negative Bescheide erhalten, wobei ihnen der letzte im XXXX zugestellt worden sei. Danach hätten sie sich zur Weiterreise nach Österreich entschlossen. Der Grund, warum seine Familie und er Kasachstan verlassen hätten, sei jener, dass ihnen eine Falle gestellt worden sei, indem ein Kunde ihres Reisebüros mit Falschgeld bezahlt habe und gegen seine Frau und ihn daraufhin ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Seine Frau sei zwei Monate in Haft gewesen und zu vier Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden.Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 30. Juni 2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits am römisch 40 seine Heimat mit seiner Familie verlassen habe und mit dem Flugzeug nach römisch 40 gereist sei. Da sie jedoch im Besitz eines römisch 40 Visums gewesen seien, wären ihre in römisch 40 gestellten Asylanträge "nicht entgegengenommen" worden und sie hätten nach römisch 40 weiterfliegen müssen. Dort hätten sie ebenfalls um Asyl angesucht und insgesamt drei negative Bescheide erhalten, wobei ihnen der letzte im römisch 40 zugestellt worden sei. Danach hätten sie sich zur Weiterreise nach Österreich entschlossen. Der Grund, warum seine Familie und er Kasachstan verlassen hätten, sei jener, dass ihnen eine Falle gestellt worden sei, indem ein Kunde ihres Reisebüros mit Falschgeld bezahlt habe und gegen seine Frau und ihn daraufhin ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Seine Frau sei zwei Monate in Haft gewesen und zu vier Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden.
In der Folge richtete das Bundesasylamt an die XXXX Fremdenbehörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2005 im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme mitgeteilt.In der Folge richtete das Bundesasylamt an die römisch 40 Fremdenbehörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2005 im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme mitgeteilt.
Dieses Ersuchen um Wiederaufnahme wurde von den zuständigen Behörden der XXXX mit Schreiben vom 14. Juli und 1. August 2005 jedoch abgelehnt und der Beschwerdeführer durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b AsylG 1997, BGBl. 76/1997 in der Fassung BGBl. 101/2003, mit 3. August 2005 zum Verfahren in Österreich zugelassen.Dieses Ersuchen um Wiederaufnahme wurde von den zuständigen Behörden der römisch 40 mit Schreiben vom 14. Juli und 1. August 2005 jedoch abgelehnt und der Beschwerdeführer durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 36 b, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,, mit 3. August 2005 zum Verfahren in Österreich zugelassen.
Am 5. April 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 131 ff.). Dabei führte dieser im Wesentlichen aus, dass er aus Kasachstan geflohen sei, weil die Behörden nicht aufgehört hätten ihn zu verfolgen. Seit dem Jahre XXXX bestehe diese Verfolgung und erfolge diese aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Unternehmer. Begonnen habe alles damit, dass sein XXXX betrieben habe, der am XXXX von bewaffneten Männern überfallen worden sei. Dabei seien zwei Autos gestohlen worden, für die sein Schwiegervater hätte haften sollen. Dieser sei in der Folge XXXX worden, doch hätten seine Frau und er ihm unter anderem mit dem Verfassen mehrerer Beschwerdebriefe an diverse öffentliche Institutionen und Amtsträger geholfen, sodass das Verfahren schließlich eingestellt worden sei. XXXX seien sie dann wegen dieser Briefe ins Innenministerium vorgeladen und XXXX worden, wobei es seiner Frau und ihm jedoch gelungen sei, den Anschuldigungen erfolgreich entgegenzutreten. In der darauffolgenden Zeit seien jedoch immer wieder verdächtige Leute in das von seiner Frau und ihm geführte Reisebüro gekommen und hätten sich wegen der Ausstellung teils illegaler Dokumente erkundigt. Am XXXX sei schließlich ein Mann erschienen, der sich Dokumente für eine Reise in die Türkei besorgen habe wollen und dafür 450 Dollar bezahlt habe. Kurze Zeit später sei das Reisebüro von Polizisten gestürmt und seine Frau und er verhaftet worden. Seine Frau sei in der Folge verurteilt worden und sie hätten für 72 Tage ihr Reisebüro nicht betreiben dürfen.Am 5. April 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 131 ff.). Dabei führte dieser im Wesentlichen aus, dass er aus Kasachstan geflohen sei, weil die Behörden nicht aufgehört hätten ihn zu verfolgen. Seit dem Jahre römisch 40 bestehe diese Verfolgung und erfolge diese aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Unternehmer. Begonnen habe alles damit, dass sein römisch 40 betrieben habe, der am römisch 40 von bewaffneten Männern überfallen worden sei. Dabei seien zwei Autos gestohlen worden, für die sein Schwiegervater hätte haften sollen. Dieser sei in der Folge römisch 40 worden, doch hätten seine Frau und er ihm unter anderem mit dem Verfassen mehrerer Beschwerdebriefe an diverse öffentliche Institutionen und Amtsträger geholfen, sodass das Verfahren schließlich eingestellt worden sei. römisch 40 seien sie dann wegen dieser Briefe ins Innenministerium vorgeladen und römisch 40 worden, wobei es seiner Frau und ihm jedoch gelungen sei, den Anschuldigungen erfolgreich entgegenzutreten. In der darauffolgenden Zeit seien jedoch immer wieder verdächtige Leute in das von seiner Frau und ihm geführte Reisebüro gekommen und hätten sich wegen der Ausstellung teils illegaler Dokumente erkundigt. Am römisch 40 sei schließlich ein Mann erschienen, der sich Dokumente für eine Reise in die Türkei besorgen habe wollen und dafür 450 Dollar bezahlt habe. Kurze Zeit später sei das Reisebüro von Polizisten gestürmt und seine Frau und er verhaftet worden. Seine Frau sei in der Folge verurteilt worden und sie hätten für 72 Tage ihr Reisebüro nicht betreiben dürfen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 6. April 2006, FZ. 05 09.308-BAG, den Asylantrag vom 25. Juni 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und verfügte, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 6. April 2006, FZ. 05 09.308-BAG, den Asylantrag vom 25. Juni 2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und verfügte, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde kurz zusammengefasst an, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten angeblichen Verfolgungshandlungen (strafrechtliche Verurteilung; verschiedene gewerbe- und strafrechtliche Erhebungen) durch seine eigenen und die Aussagen seiner Gattin ad absurdum geführt worden seien. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgangsweise der kasachischen Behörden im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen seinen Schwiegervater würde auf eine völlige Gesetzeskonformität hindeuten. Ebenso sei das gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen Bestechung wieder eingestellt worden und sei es zu keinerlei nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer gekommen. Im Gegenteil, die Person, die die Anschuldigungen erhoben hätte, sei sogar wegen Verleumdung verurteilt worden, was beweise, dass diese gar nicht vom Staat ausgegangen sein könnten. Letztendlich habe es außer einer kurzzeitigen Anhaltung keinerlei Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer gegeben, was deutlich zeige, dass man an einer Verfolgung seiner Person gar nicht interessiert sei. Auch unter Berücksichtigung des gegen seine Gattin eingeleiteten, rechtsstaatlich unbedenklichen Strafverfahrens wegen Bestechung könne eine Verfolgungsabsicht bzw. das Stellen einer Falle nicht erkannt werden, zumal die Ehefrau lediglich zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 20. April 2006, Postaufgabe am 21. April 2006, fristgerecht Berufung erhoben.
Dieser Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. September 2006, Zahl 301.059-C1/E1-XVIII/58/06, stattgegeben, indem der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 197 ff.).Dieser Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. September 2006, Zahl 301.059-C1/E1-XVIII/58/06, stattgegeben, indem der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 197 ff.).
Am 3. Jänner 2007 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz. Dabei wurden diesem diverse verfahrensrelevante Erhebungen bzw. Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgehalten (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 269 ff.).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Jänner 2007, FZ. 05 09.308-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 25. Juni 2005 erneut gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und verfügte, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Jänner 2007, FZ. 05 09.308-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 25. Juni 2005 erneut gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und verfügte, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde - neben den bereits im Bescheid vom 6. April 2006 angeführten Argumenten - im Wesentlichen an, dass sich wider die Behauptungen des Beschwerdeführers aus keinem der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Berichte ergeben würde, dass es in Kasachstan zu Repressionen gegen Wirtschaftstreibende aus Gründen der GFK komme.
Gegen diesen - dem Beschwerdeführer am 5. Jänner 2007 eigenhändig zugestellten Bescheid - wurde am 18. Jänner 2007 die gegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 335 ff.).
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der mit 1. Juli 2008 neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
Der Asylgerichtshof hat am 2. Juli 2009 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentlich-mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin, der gemeinsamen Tochter und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Familie durchgeführt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der Verhandlung wurden in Kopie vorgelegt:
Externistenprüfungszeugnis über XXXX (Beilage A)Externistenprüfungszeugnis über römisch 40 (Beilage A)
Vereinbarung über ein befristetes Dienstverhältnis XXXX (Beilage B)Vereinbarung über ein befristetes Dienstverhältnis römisch 40 (Beilage B)
Konvolut an Bestätigungen über die Absolvierung von Deutsch- und Integrationskursen der Ehegattin des Beschwerdeführers (Beilage C)
befristete Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz der Ehefrau des Beschwerdeführers (Beilage D)
Bestätigung des Schauspielhauses Graz über XXXX (Beilage E)Bestätigung des Schauspielhauses Graz über römisch 40 (Beilage E)
Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen des Beschwerdeführers (Beilage F)
Informationsblätter des Schachklubs Graz Eggenberg sowie des Tischtennisvereins Münzgraben bei denen der Beschwerdeführer aktives Mitglied ist (Beilagen G, H)
In Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer - nach eingehender Belehrung und Beratung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4. Jänner 2007, FZ. 05 09.308-BAG, zurück. Auch seine Ehegattin (D9 301062) und seine volljährige Tochter (D9 301066) zogen im selben Umfang ihre Beschwerden zurück.In Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer - nach eingehender Belehrung und Beratung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4. Jänner 2007, FZ. 05 09.308-BAG, zurück. Auch seine Ehegattin (D9 301062) und seine volljährige Tochter (D9 301066) zogen im selben Umfang ihre Beschwerden zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Rahmen dieser vorgelegten Urkunden bzw. Schriftstücke sowie der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur Lage in Kasachstan wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger Kasachstans und der kasachischen Volksgruppe zugehörig. Er reiste am XXXX gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner (zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen) Tochter XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger Kasachstans und der kasachischen Volksgruppe zugehörig. Er reiste am römisch 40 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner (zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen) Tochter römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.
Der Beschwerdeführer lebt in aufrechter Ehe und ist Vater einer nunmehr volljährigen Tochter. Er ist mittlerweile als integriertes Mitglied der österreichischen Gesellschaft anzusehen. Insbesondere ist sein soziales Engagement im sportlichen und kulturellen Bereich, als aktives Mitglied sowohl des Schachklubs als auch des Tischtennisvereins hervorzuheben. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus bereits durch den Besuch mehrerer Kurse beachtliche Kenntnisse der deutschen Sprache erworben und ist bemüht noch vorhandene Defizite auszumerzen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an generell bestrebt, sich und seine Familie, insbesondere seine Tochter, in Österreich durch Kontaktaufnahme zu integrieren, was sich durch den großen Freundes- und Bekanntenkreis der Familie eindrucksvoll manifestiert hat.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seiner Tochter im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 2. Juli 2009, Einsichtnahme in die im Laufe des Verfahrens eingebrachten beziehungsweise in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Dokumente sowie Unterlagen und Urkunden betreffend den Beschwerdeführer und seine Familie.
Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers und seiner familiären Situation beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und der Vorlage seiner (im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden) identitätsbezeugenden Dokumente. Darüber hinaus ist im vorliegenden Verfahren auch kein Grund hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Privatleben und der Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Berichten, Schreiben und Dokumenten (Beilagen A - H) und aufgrund des persönlichen Eindrucks im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer durch ausdrückliche Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 2. Juli 2009 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4. Jänner 2007, FZ. 05 09.308-BAG, zurückgezogen hat. Der Beschwerdeführer tat diese Willenserklärung nach eingehender Belehrung durch seine rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich der Rechtsfolgen kund.Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer durch ausdrückliche Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 2. Juli 2009 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4. Jänner 2007, FZ. 05 09.308-BAG, zurückgezogen hat. Der Beschwerdeführer tat diese Willenserklärung nach eingehender Belehrung durch seine rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich der Rechtsfolgen kund.
Die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar, und waren im konkreten Verfahren als Nachweis für die Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie anzuerkennen.
Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gegenständlicher Asylantrag wurde am 25. Juni 2005 eingebracht und war am 31. März 2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen ist.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 25. Juni 2005 eingebracht und war am 31. März 2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen ist.
Das Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sieht in § 38 den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen in der Bundesverfassung (sowie im AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen (vgl. Art. 129c, 129e, 132a sowie Art. 151 Abs. 39 Z 1 und Z 5 B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12. 8. 2008, C5 251.212-0/2008/11E).Das Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sieht in Paragraph 38, den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen in der Bundesverfassung (sowie im AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen vergleiche Artikel 129 c, 129 e, 132 a, sowie Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins und Ziffer 5, B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12. 8. 2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.2. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4. Jänner 2007, FZ. 05 09.308-BAG, (Abweisung des Asylantrags und Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan) erwuchs dieser in Rechtskraft.Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4. Jänner 2007, FZ. 05 09.308-BAG, (Abweisung des Asylantrags und Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan) erwuchs dieser in Rechtskraft.
Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch die Ehrefrau und die (volljährige) Tochter des Beschwerdeführers ihre Beschwerden betreffend der erstinstanzlichen abweisenden Entscheidung in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen haben.Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch die Ehrefrau und die (volljährige) Tochter des Beschwerdeführers ihre Beschwerden betreffend der erstinstanzlichen abweisenden Entscheidung in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen haben.
Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle (vgl. VwGH 13. 8. 2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH 18. 11. 2008, Zl. 2006/11/0150).Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle vergleiche VwGH 13. 8. 2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH 18. 11. 2008, Zl. 2006/11/0150).
4. Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997) zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden - FrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. zurück, wodurch diese in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan) wurde aufrecht gehalten.Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurück, wodurch diese in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan) wurde aufrecht gehalten.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position der/des Asylwerberin/Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position der/des Asylwerberin/Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, Zl. 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben einer/eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben einer/eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im vorliegenden Fall ist schon allein aufgrund seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, wodurch eine Interessenabwägung erforderlich ist.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04 zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, Zl. 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, Zl. 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, Zl. 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11. 10. 2005, Zl. 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 5. 7. 2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, Zl. 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19. 10. 1999, Zl. 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise am 25. Juni 2005 im Bundesgebiet aufhältig. Diese Dauer wird dadurch relativiert, dass ihm sein Aufenthalt lediglich aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber möglich war.
Im gegenständlichen Fall fällt die gebotene Interessenabwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher, exzeptioneller Umstände jedoch trotzdem zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.
Für eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in Österreich sprechen insbesondere die Umstände, wonach er die deutsche Sprache spricht und aktiv am Vereinsleben seiner Heimatstadt teilnimmt. Auch ist sein großer Bekannten- und Freundeskreis für den Asylgerichtshof ein weiteres wichtiges Indiz für den gelungenen Nachweis seiner sozialen Integration.
Der Beschwerdeführer konnte demgemäß ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie seine Integration nachweisen, welche im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten ist als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Eine Ausweisung wäre angesichts der Integration des Beschwerdeführers somit unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2Eine Ausweisung wäre angesichts der Integration des Beschwerdeführers somit unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2
EMRK.
Im Ergebnis war daher Spruchpunkt III. der bekämpften Entscheidung entsprechend ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis war daher Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Entscheidung entsprechend ersatzlos zu beheben.
Über die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zukommt, werden die zuständigen Behörden zu entscheiden haben.Über die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zukommt, werden die zuständigen Behörden zu entscheiden haben.
Schlagworte
Familienverfahren, Integration, Interessensabwägung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
22.07.2009