Norm
AsylG 2005 §38Spruch
B13 263.668-0/2008/8E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, vom 30. 8. 2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. 8. 2005, Zl. 03 35.560/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, vom 30. 8. 2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. 8. 2005, Zl. 03 35.560/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 69 AVG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 69, AVG zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer brachte am 12. 11. 2003 einen Asylantrag ein. Zu diesem Asylantrag wurde er durch das Bundesasylamt am 26. 7. 2004 einvernommen, wobei er vorbrachte, dass er und sein Sohn in Serbien am 18. 10. 2002 einen Vergewaltigungsversuch zweier unbekannter Männer an der Ehefrau des Beschwerdeführers beobachtet hätten. Zusammen mit seinem Sohn sei er daraufhin mit Hacken bewaffnet auf die Männer losgegangen. Der Streit sei sodann soweit eskaliert, dass die beiden Vergewaltiger nur durch die Abgabe von Warnschüssen aus einer Pistole in die Flucht geschlagen hätten werden können. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet und Anzeige erstattet. Bei der Polizei sei man jedoch sehr unkooperativ gewesen, weshalb der Beschwerdeführer mehrmals Anzeige habe erstatten müssen. Abgesehen von diesem Vorfall seien überhaupt alle Roma in Serbien unerwünscht. Zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise sei auch Schutzgeld von unbekannten Männern verlangt worden.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. 10. 2004, Zl. 03 35.560-BAE, "gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (...) abgewiesen" und "die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro" für zulässig erklärt. Weiters wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet festgestellt. Dieser Bescheid wurde am 21. 10. 2004 dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und erwuchs am 5. 11. 2004 in Rechtskraft.Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. 10. 2004, Zl. 03 35.560-BAE, "gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (...) abgewiesen" und "die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro" für zulässig erklärt. Weiters wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet festgestellt. Dieser Bescheid wurde am 21. 10. 2004 dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und erwuchs am 5. 11. 2004 in Rechtskraft.
Am 23. 5. 2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG, da neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können und voraussichtlich zu einem anders lautenden Spruch geführt hätten. Von den neuen Beweismitteln habe der Beschwerdeführer in den vorangegangenen 14 Tagen erfahren. Als neue Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen Auszug einer Verhandlungsschrift des unabhängigen Bundesasylsenates, einen Bericht der XXXX vom XXXX, einen Bericht der XXXX vom XXXX sowie einen Bericht XXXX vom 4. 11. 2004 vor und verwies weiters auf mehrere andere Berichte.Am 23. 5. 2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG, da neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können und voraussichtlich zu einem anders lautenden Spruch geführt hätten. Von den neuen Beweismitteln habe der Beschwerdeführer in den vorangegangenen 14 Tagen erfahren. Als neue Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen Auszug einer Verhandlungsschrift des unabhängigen Bundesasylsenates, einen Bericht der römisch 40 vom römisch 40 , einen Bericht der römisch 40 vom römisch 40 sowie einen Bericht römisch 40 vom 4. 11. 2004 vor und verwies weiters auf mehrere andere Berichte.
Zu seinem Antrag auf Wiederaufnahme wurde der Beschwerdeführer am 3. 6. 2005 durch das Bundesasylamt neuerlich befragt. Diesbezüglich meinte er, von der im Antrag zitierten Verhandlungsschrift des unabhängigen Bundesasylsenates "jetzt im April erfahren" zu haben. Den Rest habe sein Anwalt erledigt. Auf die Frage, wie er von der Verhandlung des unabhängigen Bundesasylsenates Kenntnis erlangt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, gar nichts gewusst zu haben. Ebenso könne er weder die Geschäftszahl des gegenständlichen Verfahrens noch das Datum der Verhandlung nennen. Dies wisse bloß sein Anwalt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. 8. 2005, Zl. 03 35.560/1-BAE, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme "gemäß § 69 Absatz 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 1991/51 idgF als unzulässig zurückgewiesen" und zugleich "der Antrag, dem gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, (...) als unzulässig zurückgewiesen". Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 30. 8. 2005 ist zu entnehmen, dass nicht das Einlangen eines Wiedereinsetzungsantrages, sondern dessen Absenden entscheidend sein müsse. Zudem sei es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer "von einem Schriftsatz, der im gegenständlichen Verfahren wesentliche Bedeutung hat, bereits im April 2005 erfahren" habe; es liege hier offensichtlich ein Protokollierungsfehler vor. Die wesentlichen Urkunden seien jedenfalls unverzüglich nach deren Beschaffung an die Behörde weitergeleitet worden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. 8. 2005, Zl. 03 35.560/1-BAE, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme "gemäß Paragraph 69, Absatz 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 1991/51 idgF als unzulässig zurückgewiesen" und zugleich "der Antrag, dem gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, (...) als unzulässig zurückgewiesen". Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 30. 8. 2005 ist zu entnehmen, dass nicht das Einlangen eines Wiedereinsetzungsantrages, sondern dessen Absenden entscheidend sein müsse. Zudem sei es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer "von einem Schriftsatz, der im gegenständlichen Verfahren wesentliche Bedeutung hat, bereits im April 2005 erfahren" habe; es liege hier offensichtlich ein Protokollierungsfehler vor. Die wesentlichen Urkunden seien jedenfalls unverzüglich nach deren Beschaffung an die Behörde weitergeleitet worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß § 28 Abs. 5 Z. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.
Spruchpunkt I:
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 69 Abs. 2 AVG erweist sich der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers - wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid korrekt feststellte - als verspätet. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur genannten Bestimmung trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Antrages in Ansehung der Frist die Partei, wobei die bloße Glaubhaftmachung ausreichend ist (vgl. Erl zur RV zu BGBl I 1998/158, 1167 BlgNR XX. GP, 38). Der Beschwerdeführer gab nun in der Einvernahme vom 3. 6. 2005 selbst an, bereits im April 2005 Kenntnis von den neuen Beweismitteln erlangt zu haben. Der Wiederaufnahmeantrag wurde hingegen erst am 23. 5. 2005 per Telefax durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingebracht. Selbst wenn man erst den 30. April 2005 als jenen Tag annähme, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von den neuen Beweismitteln erlangt hätte, wäre die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages am 23. 5. 2005 bereits abgelaufen gewesen. Dass es sich - wie in der zu behandelnden Beschwerde vorgebracht - bei der Angabe des Beschwerdeführers um einen Protokollierungsfehler handle, kann nicht angenommen werden, da der Beschwerdeführer angab, keine Verständigungsschwierigkeiten gehabt zu haben und ihm die Einvernahme rückübersetzt wurde. Die Niederschrift wurde durch ihn schließlich eigenhändig unterschrieben. Der Verweis des Vertreters des Beschwerdeführers, dass auch das Datum der Einvernahme auf dem Protokoll unrichtig mit "03.05.2005" vermerkt ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern: erstens ist das Datum 3. 5. 2005 offensichtlich falsch, da der in der Einvernahme abgehandelte Wiederaufnahmeantrag erst am 23. 5. 2005 eingebracht wurde. Zweitens ist das Versehen in der Datumsangabe keineswegs mit den niederschriftlich festgehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers über die Kenntniserlangung der neuen Beweismittel gleichzusetzen, da diese Angaben - wie ausgeführt - vom Beschwerdeführer selbst durch die erfolgte Rückübersetzung und seine eigenhändige Unterschrift bestätigt wurden. Warum es nun "völlig ausgeschlossen" sein soll, dass der Beschwerdeführer von den neuen Beweismitteln bereits im April 2005 erfahren haben soll, vermochte der Vertreter - mit Ausnahme seines nicht stichhaltigen Hinweises auf einen möglichen Protokollierungsfehler - nicht weiter zu begründen. Im Ergebnis konnte also die Einhaltung der in § 69 Abs. 2 AVG statuierten zweiwöchigen Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht werden.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erweist sich der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers - wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid korrekt feststellte - als verspätet. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur genannten Bestimmung trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Antrages in Ansehung der Frist die Partei, wobei die bloße Glaubhaftmachung ausreichend ist vergleiche Erl zur Regierungsvorlage zu BGBl römisch eins 1998/158, 1167 BlgNR römisch zwanzig. GP, 38). Der Beschwerdeführer gab nun in der Einvernahme vom 3. 6. 2005 selbst an, bereits im April 2005 Kenntnis von den neuen Beweismitteln erlangt zu haben. Der Wiederaufnahmeantrag wurde hingegen erst am 23. 5. 2005 per Telefax durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingebracht. Selbst wenn man erst den 30. April 2005 als jenen Tag annähme, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von den neuen Beweismitteln erlangt hätte, wäre die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages am 23. 5. 2005 bereits abgelaufen gewesen. Dass es sich - wie in der zu behandelnden Beschwerde vorgebracht - bei der Angabe des Beschwerdeführers um einen Protokollierungsfehler handle, kann nicht angenommen werden, da der Beschwerdeführer angab, keine Verständigungsschwierigkeiten gehabt zu haben und ihm die Einvernahme rückübersetzt wurde. Die Niederschrift wurde durch ihn schließlich eigenhändig unterschrieben. Der Verweis des Vertreters des Beschwerdeführers, dass auch das Datum der Einvernahme auf dem Protokoll unrichtig mit "03.05.2005" vermerkt ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern: erstens ist das Datum 3. 5. 2005 offensichtlich falsch, da der in der Einvernahme abgehandelte Wiederaufnahmeantrag erst am 23. 5. 2005 eingebracht wurde. Zweitens ist das Versehen in der Datumsangabe keineswegs mit den niederschriftlich festgehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers über die Kenntniserlangung der neuen Beweismittel gleichzusetzen, da diese Angaben - wie ausgeführt - vom Beschwerdeführer selbst durch die erfolgte Rückübersetzung und seine eigenhändige Unterschrift bestätigt wurden. Warum es nun "völlig ausgeschlossen" sein soll, dass der Beschwerdeführer von den neuen Beweismitteln bereits im April 2005 erfahren haben soll, vermochte der Vertreter - mit Ausnahme seines nicht stichhaltigen Hinweises auf einen möglichen Protokollierungsfehler - nicht weiter zu begründen. Im Ergebnis konnte also die Einhaltung der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG statuierten zweiwöchigen Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht werden.
Spruchpunkt II:
Die Beschwerde vom 30. 8. 2005 richtet sich auch gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides vom 12. 8. 2005, Zl. 03 35.560/1-BAE, mit welchem der gleichzeitig mit Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "als unzulässig zurückgewiesen" wurde. Wie bereits durch das Bundesasylamt richtig erkannt, findet sich in § 69 AVG für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsgrundlage und kann diese demzufolge auch nicht behördlich zuerkannt werden (s. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17, Wien 2008, S. 169). Der Antrag war daher zurückzuweisen.Die Beschwerde vom 30. 8. 2005 richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides vom 12. 8. 2005, Zl. 03 35.560/1-BAE, mit welchem der gleichzeitig mit Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "als unzulässig zurückgewiesen" wurde. Wie bereits durch das Bundesasylamt richtig erkannt, findet sich in Paragraph 69, AVG für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsgrundlage und kann diese demzufolge auch nicht behördlich zuerkannt werden (s. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17, Wien 2008, S. 169). Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Fristversäumung, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
15.07.2009