TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/9 A1 404371-2/2009

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Veröffentlicht am 09.07.2009
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Spruch

A1 404.371-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2009, FZ. 09 06.186 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2009, FZ. 09 06.186 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 28.07.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 08 06.567-BAW, vom 02.02.2009 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009, GZ. A1 404.371-1/2009/4E abgewiesen wurde. Die Zustellung dieses Erkenntnis wurde durch die postamtliche Hinterlegung am 04.03.2009 bewirkt und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.

Am 26.05.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 09 06.189 EAST Ost, vom 12.06.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Am 26.05.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 09 06.189 EAST Ost, vom 12.06.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte im mit Antrag vom 26.05.2009 initiierten Verfahren vor, dass er einen neuen Asylantrag stelle "weil [sein] letzter Asylantrag negativ entschieden wurde". Die von ihm bei seinem "letzten Asylantrag angegebenen Fluchtgründe sind immer noch aufrecht". Ergänzend führte er aus, dass er auch neue Asylgründe vorbringen wolle. Er sei im Jänner 2008 mit seinem Vater nach XXXX gefahren, um dort an einer Parteiversammlung der PDP teilzunehmen. In der Nacht sei er in seiner Unterkunft aufgewacht und sei sein Vater aus dem Zimmer verschwunden gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach ihm gesucht und sei dabei in ein Zimmer gegangen, indem sich sechs Leichen befanden. Er sei dann geflüchtet. Er habe Angst, dass die Mörder ihn als einen Augenzeugen beseitigen würden.Der Beschwerdeführer brachte im mit Antrag vom 26.05.2009 initiierten Verfahren vor, dass er einen neuen Asylantrag stelle "weil [sein] letzter Asylantrag negativ entschieden wurde". Die von ihm bei seinem "letzten Asylantrag angegebenen Fluchtgründe sind immer noch aufrecht". Ergänzend führte er aus, dass er auch neue Asylgründe vorbringen wolle. Er sei im Jänner 2008 mit seinem Vater nach römisch 40 gefahren, um dort an einer Parteiversammlung der PDP teilzunehmen. In der Nacht sei er in seiner Unterkunft aufgewacht und sei sein Vater aus dem Zimmer verschwunden gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach ihm gesucht und sei dabei in ein Zimmer gegangen, indem sich sechs Leichen befanden. Er sei dann geflüchtet. Er habe Angst, dass die Mörder ihn als einen Augenzeugen beseitigen würden.

Im Februar 2008 sei er dann von einer Gruppe von Leuten angegriffen und geschlagen worden als er gerade auf dem Nachhauseweg von der Schule war. Sein Vater habe ihm geraten nicht zur Polizei zu gehen, da die Leute aus der Partei dann erfahren würden wo sich der Beschwerdeführer befindet, denn die Politiker der Partei würden nach ihm suchen. Mit Hilfe des Vaters sei der Beschwerdeführer schließlich nach Lagos gelangt, wo er sich bei Freunden seines Vaters aufgehalten habe. Diese hätten ihm dann mitgeteilt, dass die Leute, die ihn suchen würden seinen Vater ermordet hätten nachdem sie den Beschwerdeführer nicht gefunden hätten. Er habe einen neuen Asylantrag gestellt, weil er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von den Männern umgebracht zu werden, die schon seinen Vater getötet haben. Er hätte diese Geschichte eigentlich schon früher angeben sollen, aber sein Vater hätte ihm gesagt, dass er diese niemanden erzählen soll. Jetzt müsse er diese Geschichte erzählen, weil er sonst nirgendwo hingehen könne.

Außerdem wisse die nigerianische Botschaft über seinen Aufenthalt in Österreich Bescheid.

Im Antrag auf Verfahrenszulassung vom 4. Juni 2009 brachte der Beschwerdeführer folgendes vor:

Meinem Vertreter kann mittlerweile in anderer Angelegenheit das beiliegende Anschreiben des BMI, XXXX, vom XXXX zur Kenntnis, aus dessen Seite 2 erwähnt wird:Meinem Vertreter kann mittlerweile in anderer Angelegenheit das beiliegende Anschreiben des BMI, römisch 40 , vom römisch 40 zur Kenntnis, aus dessen Seite 2 erwähnt wird:

"The above named person had been sentenced by Austrian criminal courts and his/her further residence constitiutes a threat to public order and security" und wird davon ausgegangen, dass dieser Formulartext auch in meinem Fall zur Beantragung eines Heimreisezertifikates Verwendung fand."

Der Beschwerdeführer beantragte die Beischaffung des über ihn beim Bundesministerium für Inneres Abteilung XXXX geführten Verfahrensaktes und Einvernahme des zuständigen Sachbeamten des BMI, XXXX und XXXX, beide per Adresse, BMI, XXXX.Der Beschwerdeführer beantragte die Beischaffung des über ihn beim Bundesministerium für Inneres Abteilung römisch 40 geführten Verfahrensaktes und Einvernahme des zuständigen Sachbeamten des BMI, römisch 40 und römisch 40 , beide per Adresse, BMI, römisch 40 .

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass gerade ihm Doppelbestrafung drohe, da er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe zu 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden sei.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass gerade ihm Doppelbestrafung drohe, da er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe zu 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden sei.

Zumindest käme ihm angesichts der amtsbekannten MRK-widrigen Haftbedingungen in Nigeria subsidiärer Schutz zu.

Er habe jetzt Angst, nach Nigeria abgeschoben zu werden. Man würde ihn inhaftieren, weil er den Ruf des Landes wegen seiner Drogenverurteilung hier in Österreich beschädigt habe.

Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 ist gegenständlich das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden, da der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten des AsylG 2005 stellte.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 ist gegenständlich das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden, da der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten des AsylG 2005 stellte.

Gegenständlich ist gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gegenständlich ist gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aus § 23 AsylGHG die Anwendbarkeit der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51.Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG die Anwendbarkeit der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Änderung einer der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Änderung einer der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich zum früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren - auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsachen unerheblich sind - abweicht. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich zum früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren - auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsachen unerheblich sind - abweicht. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Ist Sache die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat entsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden.

Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedarfnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an dem die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des neuerlichen Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer, wie bereits das Bundesasylamt in Bezug auf das ursprüngliche Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit den Vorkommnissen rund um eine Parteiversammlung der PDP zutreffend aufzeigte, eine Begründung seines nunmehrigen Asylantrages nicht ausreichend dargelegt, um einen neuen und diesbezüglich gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, GZ. A1 404.371-1/2009/4E, vom 26.02.2009 bestanden haben.

Im Übrigen fehlt es diesem "neuen" Vorbringen an dem oben erwähnten "glaubhaften Kern":

Der Beschwerdeführer konnte, wie gleichfalls das Bundesasylamt zutreffend ausführte, im Zusammenhang mit diesem Vorbringensteil keinen über den Rahmen seines Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten.

Das Bundesasylamt hat zu Recht in Bezug auf die Situation im Herkunftsland auf die dem Erstverfahren zugrunde gelegten diesbezüglichen Feststellungen verwiesen und richtig angeführt, dass seit diesem Zeitpunkt - das erste vom Beschwerdeführer initiierte Asylverfahren wurde erst am 04.03.2009 abgeschlossen - keine Änderung der ihm betreffenden maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist und hat er selbst eine solche im Verlauf seines gegenständlichen Verfahrens auch nicht glaubhaft geltend gemacht. Der Asylgerichtshof schließt sich der Ansicht der Erstbehörde hinsichtlich des ersten Teils des Fluchtvorbringens an und geht gleichfalls von entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG aus.Das Bundesasylamt hat zu Recht in Bezug auf die Situation im Herkunftsland auf die dem Erstverfahren zugrunde gelegten diesbezüglichen Feststellungen verwiesen und richtig angeführt, dass seit diesem Zeitpunkt - das erste vom Beschwerdeführer initiierte Asylverfahren wurde erst am 04.03.2009 abgeschlossen - keine Änderung der ihm betreffenden maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist und hat er selbst eine solche im Verlauf seines gegenständlichen Verfahrens auch nicht glaubhaft geltend gemacht. Der Asylgerichtshof schließt sich der Ansicht der Erstbehörde hinsichtlich des ersten Teils des Fluchtvorbringens an und geht gleichfalls von entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG aus.

Trotzdem sind die Beschwerdeausführungen geeignet, zu einen anders lautenden Ergebnis zu gelangen.

Der Beschwerdeführer hebt in der Beschwerde hervor, dass das Bundesministerium für Inneres im Rahmen der Beantragung des Heimreisezertifikates die nigerianische Botschaft darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass der Beschwerdeführer von den österreichischen Strafgerichten verurteilt wurde. Daher befürchte er bei seiner Rückkehr nach Nigeria eine Strafverfolgung sowie eine Freiheitsstrafe aus Gründen des mit dem Dekret 33/1990 geschaffenen § 12 A des Gesetzes bestreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde. Abgeschobene Nigerianer würden bei Ankunft im Heimatland von der Drogenbehörde festgenommen werden. Der UK Home Office Report vom 13.11.2007, Pkt 12.03 erwähnt auch, dass nicht nur Drogenstraftäter dieser Doppelbestrafung unterliegen, sondern Straftäter überhaupt.Der Beschwerdeführer hebt in der Beschwerde hervor, dass das Bundesministerium für Inneres im Rahmen der Beantragung des Heimreisezertifikates die nigerianische Botschaft darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass der Beschwerdeführer von den österreichischen Strafgerichten verurteilt wurde. Daher befürchte er bei seiner Rückkehr nach Nigeria eine Strafverfolgung sowie eine Freiheitsstrafe aus Gründen des mit dem Dekret 33 aus 1990, geschaffenen Paragraph 12, A des Gesetzes bestreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde. Abgeschobene Nigerianer würden bei Ankunft im Heimatland von der Drogenbehörde festgenommen werden. Der UK Home Office Report vom 13.11.2007, Pkt 12.03 erwähnt auch, dass nicht nur Drogenstraftäter dieser Doppelbestrafung unterliegen, sondern Straftäter überhaupt.

Daher bestehe im Fall des Beschwerdeführers kein rechtlicher Grund eine entschiedene Sache anzunehmen. Das Verfahren hätte zugelassen werden müssen und nach weitere inhaltlicher Prüfung zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen.

Dieses Vorbringen erweist sich als stichhältig:

Zwar ist einhellige Rechtssprechung des Asylgerichtshofes, und in diesem Sinne erweisen sich die Ausführungen des Bundesasylamtes als zutreffend, dass prinzipiell im Falle der Rückkehr abgeschobener Asylwerber keine Doppelbestrafungen bekannt wurden.

All den Erkenntnissen liegt jedoch zugrunde, dass der Asylgerichtshof davon ausging und ausgeht, dass die nigerianischen Behörden nicht eigens von der Straffälligkeit eines jeweiligen Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt wurden und werden. In diesem Sinne darf auch auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesasylamtes im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren hingewiesen werden, wonach das Bundesasylamt selbst von folgender Sachverhaltskonstellation ausging und ausgeht:

"Dasselbe ergibt sich auch aus der Anfragebeantwortung des auswärtigen Amtes Berlin vom 20.11.2006, wonach nicht davon auszugehen ist, dass die nigerianischen Behörden von der Verurteilung Kenntnis erlangt haben bzw. erlangen können."

(erstinstanzlicher Bescheid des Bundesasylamtes Zl. 08 06.567-BAW v. 2.2.2009, AS 201)

Das Bundesasylamt geht dann offensichtlich - dies ergibt sich aus dem Hinweis auf das rechtskräftig abgeschlossene erste Verfahren - immer noch von dieser Sachverhaltskonstellation aus - keine Kenntnis der nigerianischen Behörden von der Verurteilung - und unterlässt jegliche Befassung mit dem konkreten Vorbringen im Antrag auf Verfahrenszulassung des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2009.

Es stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass das Bundesasylamt sich

weder

mit dem vom Beschwerdeführer beigelegten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX, mit welchem in einem anderen Fall eines abzuschiebenden Nigerianers die nigerianischen Behörden ausdrücklich von der Straffälligkeit des Abzuschiebenden in Kenntnis gesetzt wurden und ausdrücklich auf das Sicherheitsrisiko dieser Person für den Staat Österreich hingewiesen wird, auseinandergesetzt hat;mit dem vom Beschwerdeführer beigelegten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom römisch 40 , mit welchem in einem anderen Fall eines abzuschiebenden Nigerianers die nigerianischen Behörden ausdrücklich von der Straffälligkeit des Abzuschiebenden in Kenntnis gesetzt wurden und ausdrücklich auf das Sicherheitsrisiko dieser Person für den Staat Österreich hingewiesen wird, auseinandergesetzt hat;

noch

die Anträge des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahmen in Behandlung zog.

Hätte das Bundesasylamt dieses vom Beschwerdeführer getätigte Vorbringen einer ernsthaften Prüfung unterzogen und/oder hätte es die zeugenschaftlichen Befragungen durchgeführt, so wäre ein anderer Ausgang des Verfahrens nicht unmöglich.

Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesasylamt

sich mit obig angeführtem Vorbringen unter Einbeziehung des beigelegten Ministerialschreibens ausführlich auseinanderzusetzen

und

die im Antrag auf Verfahrenszulassung angeführten Personen zeugenschaftlich über die Vorgangsweise Österreich bei der Beschaffung von Heimreisezertifikaten zu befragen

bzw. bei Unmöglichkeit entsprechender Befragungen derselben andere Ermittlungen anzustellen um hier Aufklärung zu schaffen.

Für den Fall, dass Österreich den nigerianischen Behörden tatsächlich im gegenständlichen Fall Kenntnis über die Verurteilung des Beschwerdeführers verschaffte, ist neu zu ermitteln, ob auch für diesen Fall der Kenntnisnahme nigerianischer Behörden von Verurteilungen die Gefahr der Doppelbestrafung vorliegt.

Für den Fall, dass eine Doppelbestrafung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erfolgt, wären wiederum Haftbedingungen etc. ins Kalkül zu ziehen, um eine umfassende Prüfung der Abschiebungszulässigkeit vornehmen zu können.

Wegen grober Mangelhaftigkeit des Verfahrens war also der erstinstanzliche Bescheid spruchgemäß einer Behebung zuzuführen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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