TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/10 S1 308595-3/2009

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Veröffentlicht am 10.07.2009
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Spruch

S1 308.595-3/2009/10E

S1 308.598-3/2009/10E

S1 308.596-3/2009/10E

S1 308.997-3/2009/9E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX alias XXXX alias XXXX, 3.) des XXXX, 4.) der XXXXalias XXXX, alle StA. Russland, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.06.2007, Zahlen: 06 08.315/1-BAE (ad. 1.), 06 08.316/1-BAE (ad. 2.), 06 08.317/1-BAE (ad.3.), 06 13.144/1-BAE (ad. 4.) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , 3.) des römisch 40 , 4.) der XXXXalias römisch 40 , alle StA. Russland, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.06.2007, Zahlen: 06 08.315/1-BAE (ad. 1.), 06 08.316/1-BAE (ad. 2.), 06 08.317/1-BAE (ad.3.), 06 13.144/1-BAE (ad. 4.) zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrengang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführer hatten am 09.08.2006 (bzw. 08.11.2006 - die 4.-Beschwerdeführerin) Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 01.12.2006 (bzw. 09.01.2007) Unzuständigkeitsentscheidungen gemäß §§ 5, 10 AsylG getroffen, welche vom seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheiden vom 23.02.2007 gemäß § 41 Abs 3 AsylG behoben wurden, nachdem zunächst mit Bescheiden des UBAS vom 09.01.2007 (bzw. 15.01.2007) aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.1. Der Verfahrengang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführer hatten am 09.08.2006 (bzw. 08.11.2006 - die 4.-Beschwerdeführerin) Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 01.12.2006 (bzw. 09.01.2007) Unzuständigkeitsentscheidungen gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG getroffen, welche vom seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheiden vom 23.02.2007 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben wurden, nachdem zunächst mit Bescheiden des UBAS vom 09.01.2007 (bzw. 15.01.2007) aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.

2. Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge mit Bescheiden vom 25.06.2007 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz neuerlich gemäß §§5, 10 AsylG zurückgewiesen. Den dagegen erhobenen Berufungen gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 09.07.2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG statt und behob die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.06.2007.2. Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge mit Bescheiden vom 25.06.2007 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz neuerlich gemäß §§5, 10 AsylG zurückgewiesen. Den dagegen erhobenen Berufungen gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 09.07.2007 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG statt und behob die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.06.2007.

3. Gegen diese Bescheide des UBAS erhob das Bundesministerium für Inneres eine Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Begründet wurde diese Amtsbeschwerde im wesentlichen damit, dass die Rechtsansicht des UBAS zur "Fristenthematik" der Dublin-Verordnung rechtwidrig sei. Der UBAS erstattete eine Gegenschrift, mit einer Ergänzung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes vom 02.02.2009.

4. Mit Erkenntnissen vom 16.04.2009, Zlen. 2007/10/0730 bis 0733-10 zugestellt am 23.06.2009, hob der Verwaltungsgerichtshof die bekämpften Bescheide des UBAS vom 09.07.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Gleichzeitig wurde der Beschluss gefasst, den Antrag des Beschwerdeführers (BMI) ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten als unzulässig zurückzuweisen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde - auch die nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 getroffene Entscheidung, mit der das Berufungsverfahren, in welchem dem Rechtsbehelf des Asylwerbers aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, beendet worden sei, eine Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin Verordnung darstelle, somit die sechsmonatige Überstellungsfrist ab diesem Zeitpunkt (neu) zu laufen beginne. Hinsichtlich der Hilfsbegründung der angefochtenen Bescheide des UBAS wies der Verwaltungsgerichtshof daraufhin, dass in der Amtbeschwerde den Ausführungen des UBAS, wonach die Bescheide des Bundesasylamtes auch deshalb zu beheben gewesen seien, weil die im ersten Rechtsgang aufgezeigten Ermittlungs- und Feststellungsmängel im fortgesetzten Verfahren entgegen den Aufträgen des UBAS nicht beseitigt worden seien, nicht entgegen getreten wurde. Die Ersatzbescheide des BAA vom 25.06.2007 seien tatsächlich inhaltlich rechtswidrig. Die aufgeworfenen Mängel des Verfahrens des Bundesasylamtes hätten mittlerweile aber keine Bedeutung mehr, weil die Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung nach Erlassung der Berufungsbescheide eingetreten sei und neuerliche Unzuständigkeitsentscheidungen des Bundesasylamtes schon deshalb nicht in Betracht kämen.4. Mit Erkenntnissen vom 16.04.2009, Zlen. 2007/10/0730 bis 0733-10 zugestellt am 23.06.2009, hob der Verwaltungsgerichtshof die bekämpften Bescheide des UBAS vom 09.07.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Gleichzeitig wurde der Beschluss gefasst, den Antrag des Beschwerdeführers (BMI) ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten als unzulässig zurückzuweisen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde - auch die nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 getroffene Entscheidung, mit der das Berufungsverfahren, in welchem dem Rechtsbehelf des Asylwerbers aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, beendet worden sei, eine Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin Verordnung darstelle, somit die sechsmonatige Überstellungsfrist ab diesem Zeitpunkt (neu) zu laufen beginne. Hinsichtlich der Hilfsbegründung der angefochtenen Bescheide des UBAS wies der Verwaltungsgerichtshof daraufhin, dass in der Amtbeschwerde den Ausführungen des UBAS, wonach die Bescheide des Bundesasylamtes auch deshalb zu beheben gewesen seien, weil die im ersten Rechtsgang aufgezeigten Ermittlungs- und Feststellungsmängel im fortgesetzten Verfahren entgegen den Aufträgen des UBAS nicht beseitigt worden seien, nicht entgegen getreten wurde. Die Ersatzbescheide des BAA vom 25.06.2007 seien tatsächlich inhaltlich rechtswidrig. Die aufgeworfenen Mängel des Verfahrens des Bundesasylamtes hätten mittlerweile aber keine Bedeutung mehr, weil die Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei Verordnung nach Erlassung der Berufungsbescheide eingetreten sei und neuerliche Unzuständigkeitsentscheidungen des Bundesasylamtes schon deshalb nicht in Betracht kämen.

5. Bereits am 05.11.2007 war den Beschwerdeführern nach Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens mittels Bescheiden des Bundesasylamtes gemäß § 8 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigenten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden (welche mittlerweile bereits bis zum 05.11.2009 verlängert wurde). Gegen die Abweisungen des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 haben die Beschwerdeführer wiederum Berufungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben (nunmehr beim Asylgerichtshof anhängig zu D14 308.595-4/2009, D14 308.598-4/2009, D14 308.596-4/2009 und D14 308.997-4/2009).5. Bereits am 05.11.2007 war den Beschwerdeführern nach Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens mittels Bescheiden des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigenten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden (welche mittlerweile bereits bis zum 05.11.2009 verlängert wurde). Gegen die Abweisungen des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 haben die Beschwerdeführer wiederum Berufungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben (nunmehr beim Asylgerichtshof anhängig zu D14 308.595-4/2009, D14 308.598-4/2009, D14 308.596-4/2009 und D14 308.997-4/2009).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Für gegenständliches Verfahren gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 besteht Einzelrichterzuständigkeit isd § 61 Abs. 3 Z 1b AsylG 2005. Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF, BGBl I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt II. der Entscheidung des Bundesasylamtes, datiert vor dem 01.04.2009) gilt.Für gegenständliches Verfahren gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 besteht Einzelrichterzuständigkeit isd Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins b, AsylG 2005. Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt römisch zwei. der Entscheidung des Bundesasylamtes, datiert vor dem 01.04.2009) gilt.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Da in den gegenständlichen Fällen - wie auch der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festhielt - die Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz jedenfalls mittlerweile gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung auf Österreich überging, - was sich im Übrigen ungeachtet dessen jedenfalls schon durch den Eintritt des Bundesasylamtes in die inhaltlichen Asylverfahren ergeben hatte -, ist nunmehr aufgrund der Behebung der Bescheide des UBAS vom 09.07.2007 durch den Verwaltungsgerichtshof, welche dazu führte, dass die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.06.2007, mit welchem die Asylanträge gemäß §§5 und 10 AsylG 2005 zurückgewiesen worden waren, wieder dem Rechtsbestand angehörten, wiederum mit einer Behebung nach § 66 Abs. 4 AVG vorzugehen. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, ist vollständigkeitshalber zu betonen, dass (ganz unabhängig von der in der Amtsbeschwerde relevierten Fristfrage) die gegenständlichen Bescheide auch schon zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtswidrig waren (da die in den Vorbescheiden des UBAS aufgetragenen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unzureichend waren). Hätte der UBAS entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Bescheide seinerzeit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - mit anderer Primärbegründung - behoben, hätte das Bundesasylamt zwar neuerlich die Möglichkeit gehabt, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen, jedoch wäre auch diesfalls die 6-Monatsfrist kurze Zeit danach (am 23.08.2007) abgelaufen, sodass auch hier die inhaltliche Prüfung der Asylanträge (wegen Fehlern des Bundesasylamtes) die wahrscheinliche Folge gewesen wäre.2.2. Da in den gegenständlichen Fällen - wie auch der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festhielt - die Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz jedenfalls mittlerweile gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei Verordnung auf Österreich überging, - was sich im Übrigen ungeachtet dessen jedenfalls schon durch den Eintritt des Bundesasylamtes in die inhaltlichen Asylverfahren ergeben hatte -, ist nunmehr aufgrund der Behebung der Bescheide des UBAS vom 09.07.2007 durch den Verwaltungsgerichtshof, welche dazu führte, dass die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.06.2007, mit welchem die Asylanträge gemäß §§5 und 10 AsylG 2005 zurückgewiesen worden waren, wieder dem Rechtsbestand angehörten, wiederum mit einer Behebung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, ist vollständigkeitshalber zu betonen, dass (ganz unabhängig von der in der Amtsbeschwerde relevierten Fristfrage) die gegenständlichen Bescheide auch schon zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtswidrig waren (da die in den Vorbescheiden des UBAS aufgetragenen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unzureichend waren). Hätte der UBAS entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Bescheide seinerzeit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - mit anderer Primärbegründung - behoben, hätte das Bundesasylamt zwar neuerlich die Möglichkeit gehabt, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen, jedoch wäre auch diesfalls die 6-Monatsfrist kurze Zeit danach (am 23.08.2007) abgelaufen, sodass auch hier die inhaltliche Prüfung der Asylanträge (wegen Fehlern des Bundesasylamtes) die wahrscheinliche Folge gewesen wäre.

Die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.06.2007 waren somit im Ergebnis endgültig ersatzlos zu beheben.

3. Bei dieser Sachlage konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Auf die beim Asylgerichtshof anhängigen inhaltlichen Verfahren hat diese Entscheidung keinen Einfluss.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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