TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/10 A2 407294-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 407.294-1/2009/5E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, GZ. 08 10.502-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, GZ. 08 10.502-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe :

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 24.10.2008 illegal in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2008 in der Polizeiinspektion Mürzzuschlag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 15-25). In weiterer Folge wurde er am 07.11.2008 (As. BAA 45-55) und am 09.12.2009 (As. BAA 103-109) durch das Bundesasylamt, EAST Ost und am 09.06.2009 (As. BAA 171-183) durch die Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Anlässlich letzterer Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer angeboten ihm die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Gambia zur Kenntnis zu bringen (dies wurde von ihm abgelehnt).

Das Vorbringen des Antragstellers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wiedergegeben. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass er am 10.04.2001 an einer von Studenten und Schülern organisierten Demonstration teilgenommen habe. Er selbst sei Mitglied der Schülervereinigung gewesen ("Gambia Student Union"). Anlässlich dieser Demonstration sei es zu Zusammenstößen mit den gambischen Sicherheitskräften gekommen und seien etliche Studenten dabei getötet oder verhaftet worden. Er sei zwei Wochen gemeinsam mit drei anderen Personen wegen XXXX festgehalten und dann gegen Kaution entlassen worden. Er habe sich in regelmäßigen Abständen bei der Polizei melden müssen, welche weiterhin im Zusammenhang mit der Demonstration ermittelt habe. Er sei daraufhin wieder zur Schule gegangen und habe seinen Abschluss gemacht. Anfang des Jahres 2007 (Jänner bis April) oder Ende 2007 bzw. Anfang 2008 (der Beschwerdeführer tätigte diesbezüglich widersprüchliche Angaben) sei es zu einer Demonstration der Angehörigen jener Studenten gekommen, die 2001 getötet worden seien. Der Beschwerdeführer selbst habe an dieser Demonstration nicht teilgenommen. Als Folge dieser zweiten Demonstration sei die Regierung Gambias wieder auf die Organisatoren der Demonstration des Jahres 2001 aufmerksam gemacht worden. Es sei wieder zu Verhaftungen der Teilnehmer der ersten Demonstration gekommen und habe er daher die Flucht ergriffen.Das Vorbringen des Antragstellers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wiedergegeben. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass er am 10.04.2001 an einer von Studenten und Schülern organisierten Demonstration teilgenommen habe. Er selbst sei Mitglied der Schülervereinigung gewesen ("Gambia Student Union"). Anlässlich dieser Demonstration sei es zu Zusammenstößen mit den gambischen Sicherheitskräften gekommen und seien etliche Studenten dabei getötet oder verhaftet worden. Er sei zwei Wochen gemeinsam mit drei anderen Personen wegen römisch 40 festgehalten und dann gegen Kaution entlassen worden. Er habe sich in regelmäßigen Abständen bei der Polizei melden müssen, welche weiterhin im Zusammenhang mit der Demonstration ermittelt habe. Er sei daraufhin wieder zur Schule gegangen und habe seinen Abschluss gemacht. Anfang des Jahres 2007 (Jänner bis April) oder Ende 2007 bzw. Anfang 2008 (der Beschwerdeführer tätigte diesbezüglich widersprüchliche Angaben) sei es zu einer Demonstration der Angehörigen jener Studenten gekommen, die 2001 getötet worden seien. Der Beschwerdeführer selbst habe an dieser Demonstration nicht teilgenommen. Als Folge dieser zweiten Demonstration sei die Regierung Gambias wieder auf die Organisatoren der Demonstration des Jahres 2001 aufmerksam gemacht worden. Es sei wieder zu Verhaftungen der Teilnehmer der ersten Demonstration gekommen und habe er daher die Flucht ergriffen.

Sowohl in der Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme am 07.11.2008 erklärte der Beschwerdeführer über Italien in die Europäische Union eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nach Angaben der spanischen Behörden am 14.05.2007 nach illegaler Einreise in Spanien erkennungsdienstlich behandelt (Eurodac-Treffer). Seinen Aufenthalt in Spanien stritt der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme am 07.11.2008 noch ab. Die spanischen Behörden verweigerten die Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Zeitablauf gemäß Art. 10 der Dublin II-VO (As. 93 BAA). Anlässlich der Einvernahme am 09.06.2009 gestand der Beschwerdeführer dann zu, tatsächlich in Spanien gewesen zu sein. Er habe Angst gehabt, zurück nach Spanien geschickt zu werden.Sowohl in der Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme am 07.11.2008 erklärte der Beschwerdeführer über Italien in die Europäische Union eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nach Angaben der spanischen Behörden am 14.05.2007 nach illegaler Einreise in Spanien erkennungsdienstlich behandelt (Eurodac-Treffer). Seinen Aufenthalt in Spanien stritt der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme am 07.11.2008 noch ab. Die spanischen Behörden verweigerten die Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Zeitablauf gemäß Artikel 10, der Dublin II-VO (As. 93 BAA). Anlässlich der Einvernahme am 09.06.2009 gestand der Beschwerdeführer dann zu, tatsächlich in Spanien gewesen zu sein. Er habe Angst gehabt, zurück nach Spanien geschickt zu werden.

2. Mit Bescheid vom 15.06.2009, GZ. 08 10.502-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden könne. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft.2. Mit Bescheid vom 15.06.2009, GZ. 08 10.502-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden könne. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft.

Die Verwaltungsbehörde traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben (insbesondere US State Department, Dt. Auswärtiges Amt und verschiedene NGOs) zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage zwar schlecht, aber nicht katastrophal und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es gebe eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen aus politischen Gründen seitens staatlicher gambischer Behörden, eine allgemeine Gefährdung aller Rückkehrer folgt daraus jedoch nicht.

Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, dass aufgrund der Allgemeinheit und mangelnden Nachvollziehbarkeit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne. Hinzu trete, dass das Vorbringen Ungereimtheiten und Widersprüche aufweise. Am 09.12.2008 habe er angegeben, dass die zweite Demonstration Ende 2007/Anfang 2008 gewesen wäre, aus den Angaben vom 09.06.2009 gehe jedoch hervor, dass dieselbe zwischen Jänner und April 2007 stattgefunden habe. Auf entsprechenden Vorhalt habe der Beschwerdeführer gemeint, dass er den Monat nicht wisse, weshalb er Jänner bis April angegeben habe. Dies sei jedoch keine plausible Erklärung. Zwischen diesen Zeitangaben ergebe sich ein Unterschied von einem Jahr. Das Bundesasylamt sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein anderes Datum hinsichtlich der zweiten Demonstration angegeben habe, weil er am 09.06.2009 seinen Aufenthalt in Spanien zugegeben habe und somit nicht bei der Zeitangabe Ende 2007-Anfang 2008 bleiben habe können. Er sei nämlich bereits am 06.06.2007 in Spanien gewesen (Fingerabdrücke!). Der Beschwerdeführer hätte zumindest den Monat dieser Demonstration im Jahre 2007 angeben können müssen, auch wenn er selbst nicht daran teilgenommen habe, da es sich um ein einschneidendes Ereignis gehandelt habe und er deswegen ausgereist sei. Des Weiteren verweist das Bundesasylamt auf Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Schicksals jener Personen, mit welchen er inhaftiert gewesen sei. Aus der Einvernahme vom 09.12.2008 gehe hervor, dass alle nach zwei Wochen auf freien Fuß gesetzt worden seien. Am 09.06.2009 habe er dagegen behauptet, nicht zu wissen, was mit den anderen drei Personen passiert sei. Der Beschwerdeführer habe somit keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, einem jungen, arbeitsfähigen, gesunden Mann, im Falle der Abschiebung nicht davon auszugehen sei, dass dieser in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Gambia eine extreme landesweite Gefährdungslage für alle Rückkehrer bestehe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, einem jungen, arbeitsfähigen, gesunden Mann, im Falle der Abschiebung nicht davon auszugehen sei, dass dieser in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Gambia eine extreme landesweite Gefährdungslage für alle Rückkehrer bestehe.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Art. 8 EMRK vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege.

3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers sehr wohl nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewesen seien. Betreffend das Datum der Demonstration der Eltern der getöteten Kinder habe er stets das Jahr 2007 angegeben. Da er das genauere Datum nicht wisse, habe er sich auch nie auf genauere Angaben einlassen wollen. Er sei bei dieser Demonstration nicht anwesend gewesen und wisse das Datum nicht. Auch bei Nachfrage habe er angeben, dass er das Monat nicht nennen könne. Er sei aber solange zur Angabe von genaueren Daten aufgefordert worden, bis er ein Monat gemutmaßt habe. Dass er bei verschiedenen Gelegenheiten nicht das gleiche Datum gemutmaßt habe, könne nicht als Widerspruch interpretiert werden. Seine Angaben hinsichtlich der weiteren verhafteten Personen beziehen sich darauf, dass er mit diesen mindestens zwei Wochen festgehalten worden sei und sich in dieser Zeit mit ihnen gemeinsam in einem Raum aufgehalten habe. Sie seien aber nicht gemeinsam entlassen worden, daher sei ihm nichts über deren weiteres Schicksal bekannt. Somit sei in beiden Fällen angeblicher Widersprüche eine widerspruchsfreie Erklärung möglich. Es sei unklar, welche Belege sich das Bundesasylamt erwartet habe. Auch habe er Gambia fluchtartig verlassen müssen. Vom Bundesasylamt seien keine Schritte unternommen worden, um seine Angaben zu überprüfen. Es hätte versucht werden können, mit der Schülerorganisation "XXXX", bei der er Mitglied gewesen sei, Kontakt aufzunehmen. So hätte seine Mitgliedschaft, seine Beteiligung an der Demonstration und seine damalige Haft bestätigt werden können.

Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat hinsichtlich aller Spruchpunkte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt drei Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer in der Sprache Englisch, welcher er mächtig ist und worin er auch keine Verständigungsprobleme geltend gemacht hat, konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Auch hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Sicht der Lage in Gambia und zur Rückkehrsituation gewährt. Der so festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes und zur Situation in Gambia im angefochtenen Bescheid.

Hiezu ist wie folgt auszuführen:

2.1. Die Beschwerde hält der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis nichts Substantiiertes entgegen. Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer jeweils so lange zur Angabe von genaueren Daten hinsichtlich der zweiten Demonstration aufgefordert worden sei, bis er jedes Mal eine Mutmaßung getroffen habe, woraus sich lediglich scheinbare Widersprüche ergeben hätten, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vom 09.12.2008 (As. 107 BAA) als auch in der Einvernahme vom 09.06.2009 (As. 177 BAA) im Rahmen einer längeren freien Erzählung die jeweiligen Zeitangaben tätigte. Gemäß der Niederschrift erfolgte die ausführliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der Außenstelle Eisenstadt am 09.06.2009 in der Form, dass zunächst dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben wurde seine Fluchtgründe in einer zusammenhängenden Erzählung darzulegen. Erst in weiterer Folge ging das Bundesasylamt nachfragend auf die einzelnen Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers ein. Als der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Nachfrage dann konkret gefragt wurde, wann die (zweite) Demonstration gewesen sei, gab er an, abgesehen von dem Jahr 2007, das genaue Datum nicht zu wissen. Die Frage, ob er nicht zumindest den Monat angeben könne, verneinte er (As. 179 BAA). Dies zeigt nach Ansicht des Asylgerichtshofes, dass sich der Beschwerdeführer bei der konkreten Befragung des Bundesasylamtes nicht wie in der Beschwerdeschrift behauptet zu Mutmaßungen drängen ließ. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer - wie soeben dargelegt - im Rahmen seiner freien Erzählung in zwei verschiedenen Einvernahmen vor der Verwaltungsbehörde von gänzlich unterschiedlichen Zeitpunkten sprach. Wie das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, ihm zu Recht vorhielt, ist in diesen widersprüchlichen Angaben eine Abweichung um fast ein Jahr gelegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes waren die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde daher nicht in der Lage die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern.

Für das erkennende Gericht steht außer Streit, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich bereit im Juni 2007 in Spanien aufgehalten hat (gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet). Dem plausiblen Argument des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer durch das Einbekennen seines Aufenthaltes in Spanien, die in der Einvernahme zuvor getätigten Zeitangaben (die Demonstration sei Ende 2007 bzw. Anfang 2008 gewesen) entsprechend abändern habe müssen, wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, dass vom Beschwerdeführer zumindest, eine ungefähr gleichbleibende zeitliche Einordnung der Demonstration erwartet werden kann; dies unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die Ereignisse nach der zweiten Demonstration den Angaben des Beschwerdeführers nach fluchtauslösend gewesen sein sollen. Dem Beschwerdeführer gelang es auch nicht die weiteren festgestellten Widersprüche aufzuklären. So hat der Beschwerdeführer entgegen den Beschwerdeausführungen in der Einvernahme vom 09.12.2008 zu verstehen gegeben, mit den anderen verhafteten Personen aus der Haft entlassen worden zu sein ("Wir wurden zwei Wochen festgehalten und dann gegen eine Kaution auf freien Fuß gesetzt."). Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes stellt sich somit insgesamt als schlüssig dar.

Vollständigkeitshalber ist noch anzumerken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration im Jahre 2001 noch im Jahr 2007 gefährdet zu sein, höchst unplausibel erscheinen. Dafür spricht vor allem, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben konnte, warum es in seinem Fall, nachdem er gegen Kaution freigelassen worden sei, niemals zu einer Gerichtsverhandlung gekommen wäre (As. BAA 179), wenn er tatsächlich massiv politisch verfolgt wäre. Nicht plausibel ist auch, dass die Regierung 6 Jahre nach der Demonstration des Jahres 2001 im Radio verkündet habe, dass man ihr 2 bis 3 Monate Zeit lassen solle, um die Beteiligten der ersten Demonstration herauszufinden (As. 177 und 179 BAA). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die das Jahr 2001 betreffenden Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen, ist somit kein glaubhafter Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet nach dem Jahr 2001 durch sonstiges politisches Engagement ins Blickfeld der gambischen Behörden geraten zu sein.

2.2. In der Beschwerde werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, somit sowohl hinsichtlich der Einschätzung der aktuellen Situation in Gambia als im Allgemeinen nicht zu asylrelevanten Verfolgung führend (trotz Fällen politischer Verfolgung), als auch der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (aus den eben dargelegten Erwägungen) keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Der in der Beschwerde geforderten Kontaktaufnahme mit der Schülerorganisation "XXXX" war nicht nachzukommen, da selbst im Falle der Bestätigung der damaligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in dieser Schülerorganisation und seiner Teilnahme an der Demonstration im Jahr 2001, daraus keine aktuelle Verfolgungsgefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte. Eine solche Gefährdung konnte vom Beschwerdeführer (wie bereits unter Punkt 2.1 dargestellt) mangels Plausibilität nicht glaubhaft gemacht werden. Angesichts der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes war auch keine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers mehr vorzunehmen. Es besteht aus diesem Grund auch keine Notwendigkeit etwaige andere weitere Ermittlungsschritte (z.B. Einholung von Gutachten) zu setzen.

3. Aus den hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen eine allgemeine Sippenhaftung ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuellere Berichterstattung im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat (insb. US State Department, Human Rights Report Gambia 2008 aus März 2009, Gutachten Frau Scherb, April 2009). Diese aktuellen Berichte bieten also kein anderes Bild als jene Quellen, die dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgehalten wurden und denen er nicht substantiiert entgegengetreten ist - dies alles unter der oben herausgearbeiteten Prämisse der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, sodass letztlich nur die aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes bereits beantworteten Fragen des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Gefährdung aller Rückkehrer, des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Bürgerkriegssituation und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Rückkehr eines volljährigen, gesunden Mannes relevant blieben. Bei glaubhaften Vorbringen politischer oder sonstiger Vorfolgung hätte die Verwaltungsbehörde andere zusätzliche Quellen mit dem Beschwerdeführer zu erörtern gehabt.

In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB Krankheit, keine Schulbildung), dessen Familienangehörige in Gambia leben (Mutter, Geschwister) war das Bundesasylamt aber auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.

4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Oktober 2008 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen, eine entsprechende Befragung hiezu ist durch das Bundesasylamt zweimal erfolgt.4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Oktober 2008 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF, Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen, eine entsprechende Befragung hiezu ist durch das Bundesasylamt zweimal erfolgt.

5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.

In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Ausweisung, Demonstration, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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