TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/13 D6 316502-3/2009

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Veröffentlicht am 13.07.2009
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Spruch

D6 316502-3/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.6.2009, FZ. 09 06.207-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.6.2009, FZ. 09 06.207-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste - gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem Beschwerdeführer zu D6 316500-3/2009, und ihrer minderjährigen Tochter, der Beschwerdeführerin zu D6 316501-3/2009, am 16.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte unter dem Namen XXXX am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste - gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem Beschwerdeführer zu D6 316500-3/2009, und ihrer minderjährigen Tochter, der Beschwerdeführerin zu D6 316501-3/2009, am 16.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte unter dem Namen römisch 40 am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1. Im Zuge der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, bereits im August 2007 in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe brachte sie vor, dass ihr Lebensgefährte von ihren Verwandten verfolgt worden sei, weil diese mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen seien.

2. Mit Bescheid vom 26.11.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), zurück und erklärte gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.2. Mit Bescheid vom 26.11.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), zurück und erklärte gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

4. Mit Bescheid vom 4.1.2008 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 ab. Dieser Bescheid erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung durch persönliche Übernahme in Rechtskraft.4. Mit Bescheid vom 4.1.2008 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 ab. Dieser Bescheid erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung durch persönliche Übernahme in Rechtskraft.

Am 4.2.2008 wurde die Beschwerdeführerin - gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter - nach Ungarn abgeschoben.

  1. 5.Ziffer 5
    Am 19.2.2008 reiste die Beschwerdeführerin, die sich bereits im
  2. 9.Ziffer 9
    Schwangerschaftsmonat befand, erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - gemeinsam mit ihren Familienangehörigen - einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.2.2008 brachte die Beschwerdeführerin im Krankenhaus Baden ihren Sohn, den minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 403954-2/2009, zur Welt. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus wurde die Beschwerdeführerin am 24.2.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie in weiterer Folge am 7.3.2008 und am 2.1.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vor, ihr Vater und ihre Mutter seien gegen ihre Beziehung zu ihrem Lebensgefährten gewesen, da dessen Vater Polizeibeamter in XXXX gewesen sei. Der Onkel der Beschwerdeführerin habe ihren Lebensgefährten am 15.12.1999 auf der Straße in Zchinvali mit einem Messer an der linken Schulter verletzt. Im Jahr 1993 sei das Haus ihres Lebensgefährten während des Krieges durch Unbekannte abgebrannt worden. Da ihr Onkel ihren Lebensgefährten töten habe wollen, hätten die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte sich entschlossen, ihre Heimat zu verlassen und illegal in die Ukraine zu reisen. Sie selbst gehöre der ossetischen Volksgruppe an.Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vor, ihr Vater und ihre Mutter seien gegen ihre Beziehung zu ihrem Lebensgefährten gewesen, da dessen Vater Polizeibeamter in römisch 40 gewesen sei. Der Onkel der Beschwerdeführerin habe ihren Lebensgefährten am 15.12.1999 auf der Straße in Zchinvali mit einem Messer an der linken Schulter verletzt. Im Jahr 1993 sei das Haus ihres Lebensgefährten während des Krieges durch Unbekannte abgebrannt worden. Da ihr Onkel ihren Lebensgefährten töten habe wollen, hätten die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte sich entschlossen, ihre Heimat zu verlassen und illegal in die Ukraine zu reisen. Sie selbst gehöre der ossetischen Volksgruppe an.

6. Mit gutachtlicher Stellungnahme vom 3.4.2008 stellte eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin fest, dass bei der Beschwerdeführerin Hinweise auf formale Denkstörungen, auf Dissoziation und Flash-Back-Episoden bestünden und entweder eine Stillpsychose oder aber eine schwere belastungsabhängige psychische Störung zu diagnostizieren sei. In weiteren Anmerkungen zweifelte die Gutachterin daran, dass die Beschwerdeführerin in ihrem momentanen Zustand für ihr Kind sorgen könne. Die Frage, ob bei einer Überstellung nach Ungarn schwere psychische Störungen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht bewirken würden, bejahte die Ärztin, erachtete aber eine Besserung nach entsprechender Therapie und folglich eine Überstellung in der Zukunft als möglich.

In ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 3.7.2008 führte dieselbe Ärztin aus, dass (gegenüber der Begutachtung vom 3.4.2008) ein fast unveränderter Befund mit nur ganz geringfügiger Besserung hinsichtlich der Aufmerksamkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin zu erheben sei. Da aufgrund einer Schwangerschaft die Medikamente abgesetzt worden seien, habe es auch zu keiner wesentlichen Besserung kommen können. Die Beschwerdeführerin könne notdürftig für sich selbst, kaum aber für ihre Kinder sorgen. Mit E-mail vom 10.7.2008 ergänzte die Ärztin, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode mit massiv herabgesetztem Antrieb und Vernachlässigung der eigenen Interessen sowie jener ihrer Kinder leide. Nachdem eine Interruptio mittlerweile durchgeführt worden sei, habe die Medikation wieder aufgenommen werden können; die Therapie habe aber noch nicht angeschlagen. Durch eine Überstellung im jetzigen Zeitpunkt könne die Beschwerdeführerin in eine sehr schwere Depression mit suizidaler Einengung geraten, diesfalls sei das Begehen von Affekthandlungen sehr wahrscheinlich, die weiterreichende Vernachlässigung ihrer Kinder durchaus möglich. Das Auftreten psychotischer Symptome liege "im Bereich einer hohen Wahrscheinlichkeit". Eine gewisse Besserung könne in einigen Wochen eventuell erwartet werden.

In einer gutachtlichen Stellungnahme vom 29.7.2008 diagnostizierte eine Fachärztin für Psychiatrie neuerlich eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und vertrat (ebenfalls) die Ansicht, dass die Erkrankung im Falle einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Begründend führte die Fachärztin aus, dass die Beschwerdeführerin schwer depressiv sei und sich nicht ausreichend von Selbstmordgedanken distanziert habe; sie leide seit Wochen an Schlaflosigkeit. Eine stationäre Aufnahme in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums Baden sei veranlasst worden.

Im medizinischen Entlassungsbericht vom 5.8.2008 wurde eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Mit Aktenvermerk vom 22.8.2008 stellte das Bundesasylamt das Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 ein.Im medizinischen Entlassungsbericht vom 5.8.2008 wurde eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Mit Aktenvermerk vom 22.8.2008 stellte das Bundesasylamt das Ausweisungsverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 ein.

7. Dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 20.10.2008 zufolge litt die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden, etwa mittelgradigen depressiven Episode. Aufgrund einer Schwangerschaft habe die Beschwerdeführerin keine antidepressiven Medikamente eingenommen, obwohl eine derartige Therapie erforderlich und auch ungeachtet der Schwangerschaft durchführbar sei. Im Falle einer Abschiebung nach Georgien könne prinzipiell von einer kurzzeitigen Verschlechterung der psychischen Erkrankung ausgegangen werden. Eine Verschlechterung der Depression in Richtung eines lebensbedrohlichen Zustandes könne nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden. Aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Erkrankung wäre im Heimatland eine regelmäßige Betreuung der Beschwerdeführerin durch einen mit psychischen Erkrankungen vertrauten Arzt erforderlich, wodurch auch eine Besserung des psychischen Zustandes eintreten könnte.

8. Die vom Bundesasylamt im Wege der Staatendokumentation durchgeführten Erhebungen im Herkunftsland der Beschwerdeführerin brachten das Ergebnis, dass weder der Name der Beschwerdeführerin, noch jener ihrer Mutter oder der Name ihres Lebensgefährten im Zivilregister für Georgien oder Südossetien aufscheint.

9. In ihrer Einvernahme am 2.1.2009 räumte die Beschwerdeführerin ein, XXXX zu heißen und der georgischen Volksgruppe anzugehören. Wegen ihrer Depression befinde sie sich in medikamentöser Behandlung; sie habe auch einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen. Zu ihren bisherigen Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre bisherige Darstellung "eine Lüge" gewesen sei. Ihren Antrag begründete sie nunmehr mit Problemen mit ihrer Familie und jener ihres Lebensgefährten, da ihre Mutter Taufpatin ihres Lebensgefährten gewesen sei.9. In ihrer Einvernahme am 2.1.2009 räumte die Beschwerdeführerin ein, römisch 40 zu heißen und der georgischen Volksgruppe anzugehören. Wegen ihrer Depression befinde sie sich in medikamentöser Behandlung; sie habe auch einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen. Zu ihren bisherigen Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre bisherige Darstellung "eine Lüge" gewesen sei. Ihren Antrag begründete sie nunmehr mit Problemen mit ihrer Familie und jener ihres Lebensgefährten, da ihre Mutter Taufpatin ihres Lebensgefährten gewesen sei.

10. Mit Bescheid vom 5.1.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ebenfalls abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Nationalität, Identität und den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, weshalb es bei einer Überstellung nach Georgien zu einer kurzzeitigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kommen könne, wobei von einer lebensbedrohlichen Situation nicht auszugehen sei. Im Heimatland sei eine regelmäßige Betreuung der Beschwerdeführerin erforderlich; diesfalls könne eine Besserung ihres psychischen Zustandes angenommen werden. Psychische Erkrankungen seien überdies in Georgien behandelbar. Was die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, legte das Bundesasylamt das diesbezügliche Vorbringen mangels Glaubwürdigkeit ihren Feststellungen nicht zugrunde. Beweiswürdigend verwies es darauf, dass die Beschwerdeführerin anfänglich falsche Angaben zu ihrer Identität und auch zu ihren Fluchtgründen vorgebracht habe. Erst im Zeitpunkt, als das Bundesasylamt die Unrichtigkeit der Aussagen ausgeforscht habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Identität berichtigt und ihr Vorbringen geändert. Auch den neuen Ausreisegründen könne kein Glaube geschenkt werden: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche in wesentlichen Teilen den Aussagen ihres Lebensgefährten sowie ihren eigenen Angaben. Die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin durch unbekannte Privatpersonen bzw. durch Verwandte seien nicht ansatzweise glaubwürdig und schlüssig. Die Beschwerdeführerin sei auf jeden Fall im überwiegenden Teil Georgiens keiner Gefahr ausgesetzt.10. Mit Bescheid vom 5.1.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ebenfalls abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Nationalität, Identität und den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, weshalb es bei einer Überstellung nach Georgien zu einer kurzzeitigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kommen könne, wobei von einer lebensbedrohlichen Situation nicht auszugehen sei. Im Heimatland sei eine regelmäßige Betreuung der Beschwerdeführerin erforderlich; diesfalls könne eine Besserung ihres psychischen Zustandes angenommen werden. Psychische Erkrankungen seien überdies in Georgien behandelbar. Was die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, legte das Bundesasylamt das diesbezügliche Vorbringen mangels Glaubwürdigkeit ihren Feststellungen nicht zugrunde. Beweiswürdigend verwies es darauf, dass die Beschwerdeführerin anfänglich falsche Angaben zu ihrer Identität und auch zu ihren Fluchtgründen vorgebracht habe. Erst im Zeitpunkt, als das Bundesasylamt die Unrichtigkeit der Aussagen ausgeforscht habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Identität berichtigt und ihr Vorbringen geändert. Auch den neuen Ausreisegründen könne kein Glaube geschenkt werden: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche in wesentlichen Teilen den Aussagen ihres Lebensgefährten sowie ihren eigenen Angaben. Die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin durch unbekannte Privatpersonen bzw. durch Verwandte seien nicht ansatzweise glaubwürdig und schlüssig. Die Beschwerdeführerin sei auf jeden Fall im überwiegenden Teil Georgiens keiner Gefahr ausgesetzt.

11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

12. Mit Erkenntnis vom 24.2.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. In seiner Begründung schloss sich der zuständige Senat den Feststellungen des Bundesasylamtes an und verwies auf die falschen Identitätsangaben der Beschwerdeführerin und ihre daraus resultierende persönliche Unglaubwürdigkeit. Die Beschwerdeführerin habe keine einzige konkrete Verfolgungshandlung gegen ihre Person darzulegen vermocht. Auch die Aussagen ihres Lebensgefährten seien in dessen Verfahren als unglaubwürdig erachtet worden. Die auf Grundlage des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes seien sowohl von der Beschwerdeführerin, als auch in ihrer Beschwerde unbekämpft geblieben. Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung in Rechtskraft.12. Mit Erkenntnis vom 24.2.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. In seiner Begründung schloss sich der zuständige Senat den Feststellungen des Bundesasylamtes an und verwies auf die falschen Identitätsangaben der Beschwerdeführerin und ihre daraus resultierende persönliche Unglaubwürdigkeit. Die Beschwerdeführerin habe keine einzige konkrete Verfolgungshandlung gegen ihre Person darzulegen vermocht. Auch die Aussagen ihres Lebensgefährten seien in dessen Verfahren als unglaubwürdig erachtet worden. Die auf Grundlage des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes seien sowohl von der Beschwerdeführerin, als auch in ihrer Beschwerde unbekämpft geblieben. Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung in Rechtskraft.

13. Am 26.5.2009 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung gab sie an, seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens Österreich nicht verlassen zu haben. Für den Fall ihrer Rückkehr nach Georgien fürchte sie, getötet zu werden; außerdem fürchte sie sich vor der "Ex-Gattin" ihres Lebensgefährten.

Im Rahmen ihrer Einvernahme am 2.6.2009 gab die Beschwerdeführerin bekannt, schwanger zu sein. Eine Bestätigung ihrer Schwangerschaft habe sie zu Hause gelassen und werde sie bei der nächsten Einvernahme mitbringen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin die Absicht des Bundesasylamtes mitgeteilt, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

14. In ihrer Einvernahme am 8.6.2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr in Georgien lebender Schwager am 3.6.2009, gegen 20.30 Uhr, ihren Lebensgefährten am Mobiltelefon angerufen und ihn mit dem Tod bedroht habe.

Darüber hinaus erklärte die Beschwerdeführerin, Selbstmord begehen zu wollen, wenn man sie abzuschieben versuche. Sie leide an Schlaflosigkeit und ersuche, zu einem Psychologen geschickt zu werden. Auf Nachfrage gab sie an, in letzter Zeit bei keinem Arzt gewesen zu sein, weil sie nicht mehr versichert sei. Sie habe sich im März 2009 an die Caritas gewendet, deren Mitarbeiter sich - entgegen ihren Zusagen - bis heute nicht gemeldet hätten. Auf die Frage nach den Krankheiten, an denen sie leide, erwiderte die Beschwerdeführerin, sich psychisch schlecht zu fühlen und in der Nacht nicht schlafen zu können; sie habe auch Wahnvorstellungen. Diese Symptome verspüre sie, seit sie keine Medikamente, die ihr im Februar "ausgegangen" seien, mehr nehme. Im Jänner 2009 sei sie das letzte Mal beim Arzt gewesen.

Der (bei dieser Einvernahme anwesende) Rechtsberater beantragte die psychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin und eine medizinische Abklärung hinsichtlich ihrer (behaupteten) Schwangerschaft. Auf Frage des Einvernahmeleiters verwies die Beschwerdeführerin darauf, ihre Bestätigung vom Spital "Zum Göttlichen Heiland" verloren zu haben; eine neue Bestätigung habe sie noch nicht beschaffen können, da sie krank gewesen sei. Die Beschwerdeführerin vermute, im 4. oder 5. Monat schwanger zu sein.

Mit Bescheid vom 12.6.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 26.5.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien und führte dazu aus, dass sich "bis zur Bescheiderlassung" keine schwere psychische Störung, die bei einer Abschiebung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirken würde, ergeben habe. Ihre Identität stellte das Bundesasylamt nicht fest. Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das Bundesasylamt auf die rechtskräftige Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren. Hinsichtlich der Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin lediglich Arztbriefe aus dem Jahr 2008 vorgelegt habe und die angekündigte Vorlage einer Bestätigung über ihre Schwangerschaft schuldig geblieben sei. Ein (ebenso angekündigter) "Befund aus Linz" sei gleichfalls nicht vorgelegt worden. Es sei höchst fragwürdig, wenn sich die Beschwerdeführerin wegen einer ärztlichen Untersuchung nicht an diverse Nichtregierungsorganisationen gewendet habe. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, schon seit 3 Monaten auf einen Anruf von Mitarbeitern der Caritas wegen einer Behandlung zu warten, so wäre bei einer wirklichen Behandlungsdringlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile längst urgiert hätte.Mit Bescheid vom 12.6.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 26.5.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien und führte dazu aus, dass sich "bis zur Bescheiderlassung" keine schwere psychische Störung, die bei einer Abschiebung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirken würde, ergeben habe. Ihre Identität stellte das Bundesasylamt nicht fest. Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das Bundesasylamt auf die rechtskräftige Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren. Hinsichtlich der Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin lediglich Arztbriefe aus dem Jahr 2008 vorgelegt habe und die angekündigte Vorlage einer Bestätigung über ihre Schwangerschaft schuldig geblieben sei. Ein (ebenso angekündigter) "Befund aus Linz" sei gleichfalls nicht vorgelegt worden. Es sei höchst fragwürdig, wenn sich die Beschwerdeführerin wegen einer ärztlichen Untersuchung nicht an diverse Nichtregierungsorganisationen gewendet habe. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, schon seit 3 Monaten auf einen Anruf von Mitarbeitern der Caritas wegen einer Behandlung zu warten, so wäre bei einer wirklichen Behandlungsdringlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile längst urgiert hätte.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass mangels neuem maßgeblichen Sachverhalt eine entschiedene Sache vorliege und der neuerliche Antrag daher wegen der Rechtskraft der Entscheidung des vorangegangenen Verfahrens zurückzuweisen sei. Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes ging das Bundesasylamt davon aus, dass mangels "akuter Existenz bedrohender Krankheitszustände oder einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände" (angesichts des Bestehens einer medizinischen Grundversorgung in Georgien) eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien keine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass mangels neuem maßgeblichen Sachverhalt eine entschiedene Sache vorliege und der neuerliche Antrag daher wegen der Rechtskraft der Entscheidung des vorangegangenen Verfahrens zurückzuweisen sei. Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes ging das Bundesasylamt davon aus, dass mangels "akuter Existenz bedrohender Krankheitszustände oder einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände" (angesichts des Bestehens einer medizinischen Grundversorgung in Georgien) eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien keine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer Interessensabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des §41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des §41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

3. Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

3.1 In ihrer Einvernahme am 2.6.2009 brachte die Beschwerdeführerin - abgesehen von ihren Fluchtgründen - hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Verfassung vor, schwanger zu sein (AS 41). In ihrer Einvernahme am 8.6.2009 verwies sie auf psychische Probleme und ersuchte um ihre psychologische bzw. psychiatrische Untersuchung (AS 69), wobei sie hinzufügte, seit Jänner 2009 mangels Krankenversicherungsschutz nicht mehr beim Arzt gewesen zu sein, seit längerem keine Medikamente mehr zur Verfügung zu haben und Wahnvorstellungen zu haben (AS 71). In weiterer Folge beantragte ihr Rechtsberater eine psychologische Untersuchung.

Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Antrag bereits das dritte Asylverfahren - nur wenige Monate nach Zustellung der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes - in Österreich angestrengt hat. Es ist auch der belangten Behörde einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin eine von ihr angekündigte Bestätigung ihrer Schwangerschaft wegen (angeblichen) Verlusts ebenso wenig vorgelegt hat, wie einen weiteren Befund, den sie bis 12.6.2009 beischaffen wollte.

3.2 Dennoch darf auch nicht außer acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Einvernahme, in der sie auf ihre psychischen Probleme hinwies, (offenbar als Reaktion auf die mitgeteilte Absicht, ihren Antrag zurückzuweisen) ankündigte, im Falle ihrer Abschiebung Selbstmord zu begehen. Als maßgeblich erscheint im vorliegenden Fall der Umstand, dass diese Drohung nicht erstmals im Verfahren erhoben wurde, ohne dass bis dahin je ein Hinweis auf das Vorliegen einer ernsten psychischen Erkrankung hervorgekommen wäre: Vielmehr war bereits im vorangegangenen Verfahren aufgrund einer ärztlichen Untersuchung bei der Beschwerdeführerin eine schwere Episode mit suizidaler Einengung festgestellt worden (AS 135 des zweiten Verfahrens). Mehrere gutachterliche Stellungnahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens hatten ergeben, dass im damaligen Zeitpunkt eine Überstellung nach Ungarn aus ärztlicher Sicht eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zur Folge hätte (AS 121, 131, 135 und 151 des zweiten Verfahrens). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin in stationäre Behandlung der psychiatrischen Abteilung im Landesklinikum Baden aufgenommen (AS 175 des zweiten Verfahrens). Das Ausweisungsverfahren wurde vom Bundesasylamt mit Aktenvermerk vom 22.8.2008 eingestellt (AS 163 des zweiten Verfahrens). Gemäß dem Entlassungsbericht vom 5.8.2008 litt die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode (AS 177 des zweiten Verfahrens).

Angesichts dieser Diagnosen aus jüngerer Vergangenheit konnte die belangte Behörde nicht von Vornherein davon ausgehen, die Behauptungen der Beschwerdeführerin wären allein verfahrenstaktischer Natur ohne ernsthaften medizinisch relevanten Hintergrund. In Kenntnis der im Zuge des vorangegangenen Verfahrens erhobenen psychiatrischen Befunde kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ihre Aussagen nicht auf eine verfahrensrelevante psychische Erkrankung hindeuten. Bedenkt man die ärztlichen Ausführungen in den Stellungnahmen vom 3.7.2008 und 10.7.2008 über den massiv herabgesetzten Antrieb der Beschwerdeführerin und ihre Vernachlässigung eigener Interessen (und jener ihrer Kinder) als Auswirkung der psychischen Erkrankung, so erscheint es im vorliegenden Fall auch nicht zulässig, sich aus der Sicht der belangten Behörde bei der insofern gebotenen Ermittlung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf deren Mitwirkungspflichten als Verfahrenspartei zurückzuziehen. In Anbetracht der in den erwähnten Befunden angesprochenen suizidalen Einengung wären nach der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Selbstmorddrohung weitere amtswegige Ermittlungen hinsichtlich der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin (allenfalls durch Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen) geboten gewesen. Da in den erwähnten Stellungnahmen - im Hinblick auf die Erkrankung im damaligen Zeitpunkt - auch Affekthandlungen der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung als sehr wahrscheinlich sowie eine weiterreichende Vernachlässigung der Kinder als möglich erachtet wurde, vermögen derartige Umstände - sollten sie erneut zu konstatieren sein - (insbesondere angesichts des Kleinkindalters des Beschwerdeführers zu D6 403954-2/2009) auch nicht verfahrensrechtlich irrelevant zu sein.

3.3 Das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 20.10.2008, das (anders als die Stellungnahmen einige Monate zuvor) "nur" noch eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte und im vorangegangenen Verfahren die Grundlage für die Annahme der Zulässigkeit einer Rückführung der Beschwerdeführerin bildete, liegt bereits mehrere Monate zurück. Es erscheint auch für die aktuelle Situation nicht mehr zwingend aussagekräftig, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin - soweit ihre Angaben der Wahrheit entsprechen sollten - ihre medikamentöse Behandlung schon über mehrere Monate unterbrochen hat und dieser Umstand ebenso wie eine neuerliche Schwangerschaft ihre gesundheitliche Verfassung wesentlich beeinflusst haben könnte.

Angesichts dieser Umstände wären weitere Ermittlungen und - darauf gründende - Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen, um die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin abschließend beurteilen zu können.

3.4 Da nicht gänzlich auszuschließen ist, dass die Beseitigung des beanstandeten Verfahrensmangels ein Abschiebungshindernis zutage treten lässt, das nicht bloß vorübergehender Natur iSd § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, waren sowohl Spruchpunkt I. als auch Spruchpunkt II. aufzuheben (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).3.4 Da nicht gänzlich auszuschließen ist, dass die Beseitigung des beanstandeten Verfahrensmangels ein Abschiebungshindernis zutage treten lässt, das nicht bloß vorübergehender Natur iSd Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, waren sowohl Spruchpunkt römisch eins. als auch Spruchpunkt römisch zwei. aufzuheben vergleiche VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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