TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/13 D6 316501-3/2009

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Veröffentlicht am 13.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D6 316501-3/2009/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder

D6 403954-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.6.2009, FZ. 09 06.209-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.6.2009, FZ. 09 06.209-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige und Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 316502-3/2009 und des Beschwerdeführers zu D6 316500-3/2009. Ihre Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführerin am 16.10.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige und Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 316502-3/2009 und des Beschwerdeführers zu D6 316500-3/2009. Ihre Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführerin am 16.10.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

1. Mit Bescheid vom 26.11.2007 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.1. Mit Bescheid vom 26.11.2007 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat wies dieser mit Bescheid vom 4.1.2008 gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 ab. Dieser Bescheid erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung durch persönliche Übernahme in Rechtskraft.Die dagegen erhobene Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat wies dieser mit Bescheid vom 4.1.2008 gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 ab. Dieser Bescheid erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung durch persönliche Übernahme in Rechtskraft.

2. Nach ihrer Überstellung nach Ungarn am 4.2.2008 reiste die Beschwerdeführerin - gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Vater - am 19.2.2008 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet illegal ein und stellte durch ihre Mutter am Tag darauf einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

3. Mit Bescheid vom 5.1.2009 wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid nach § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Mit Bescheid vom 5.1.2009 wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid nach Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wies dieser mit Erkenntnis vom 24.2.2009 - da auch den Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin gegen ihre abweisenden Bescheide nicht Folge zu geben war - gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung in Rechtskraft.Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wies dieser mit Erkenntnis vom 24.2.2009 - da auch den Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin gegen ihre abweisenden Bescheide nicht Folge zu geben war - gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung in Rechtskraft.

4. Am 26.5.2009 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 12.6.2009 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.Mit Bescheid vom 12.6.2009 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.

Dagegen wurde die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat am 26.5.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Mutter, die Beschwerdeführerin zu D6 316502-3/2009, sowie ihr Vater, der Beschwerdeführer zu D6 316502-3/2009, stellten ebenfalls (neuerlich) Anträge auf internationalen Schutz, die - wie auch jener der Beschwerdeführerin - jeweils vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache samt verfügter Ausweisung nach Georgien zurückgewiesen wurden.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Ausschlaggebend im Verfahren ihrer Mutter war - zusammengefasst - das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen über ihren Gesundheitszustand.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Ausschlaggebend im Verfahren ihrer Mutter war - zusammengefasst - das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen über ihren Gesundheitszustand.

Dies ergibt sich aus dem Akt zu diesem Verfahren sowie aus dem Akt der Mutter der Beschwerdeführerin.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

3.2 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Eheleuten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.3.2 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Eheleuten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

3.3 Die minderjährige Beschwerdeführerin ist als deren Tochter Familienmitglied der Beschwerdeführerin zu D6 316502-3/2009 iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Ihrer Beschwerde war - wie bereits erwähnt - durch den Asylgerichtshof stattgegeben und der antragszurückweisende Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben worden.3.3 Die minderjährige Beschwerdeführerin ist als deren Tochter Familienmitglied der Beschwerdeführerin zu D6 316502-3/2009 iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Ihrer Beschwerde war - wie bereits erwähnt - durch den Asylgerichtshof stattgegeben und der antragszurückweisende Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben worden.

Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren über Anträge von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind und von einer solchen Vorgangsweise nicht gesprochen werden kann, wenn Verfahren bei zwei verschiedenen Verfahren behängen, war somit auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben.Da gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren über Anträge von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind und von einer solchen Vorgangsweise nicht gesprochen werden kann, wenn Verfahren bei zwei verschiedenen Verfahren behängen, war somit auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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