Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
A7 407.595-1/2009/2Z
Beschluss
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.6.2009, Zl. 09 06.797-EWEST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.6.2009, Zl. 09 06.797-EWEST, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.6.2009, Zahl: 09 06.797-EWEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 9.6.2009 gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia, Somaliland, ausgewiesen (Spruchpunkt II).Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia, Somaliland, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 36 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
"Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird."
§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
"Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle"Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle
Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Das Bundesasylamt wurde mit Schreiben vom 10.7.2009 vom Einlangen der Beschwerdevorlage in Kenntnis gesetzt.
Angesichts der derzeitigen - notorisch bekannten - Unruhen in Somalia ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von vornherein auszuschließen. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Rechtsstellung zu, die er aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unzulässig ist.Angesichts der derzeitigen - notorisch bekannten - Unruhen in Somalia ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 nicht von vornherein auszuschließen. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Rechtsstellung zu, die er aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unzulässig ist.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
22.09.2009