Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A4 313.802-2/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ. 06 10.572-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ. 06 10.572-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet Staatsangehöriger Simbabwes zu sein, reiste am 04.10.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu sowohl am 04.10. und 10.10.2006 als auch am 18.04. und 13.07.2007 niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet Staatsangehöriger Simbabwes zu sein, reiste am 04.10.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu sowohl am 04.10. und 10.10.2006 als auch am 18.04. und 13.07.2007 niederschriftlich einvernommen.
2. Zur Begründung seines Asylantrages brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner Probleme mit den heimischen Behörden sein Herkunftsland verlassen zu haben. Konkret wäre am 03.03.2006 sein Arbeitgeber, ein gebürtiger Brite namens XXXX, von Anhängern einer regierungsfreundlichen Gruppe namens "XXXX" ermordet und dessen Farm in Brand gesteckt worden. Der im Betreff Genannte habe sich daraufhin zusammen mit 30 weiteren Farmbediensteten am 06.03.2006 zum Regierungssitz in Harare begeben, "und demonstrierten wir gegen diesen Akt (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."2. Zur Begründung seines Asylantrages brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner Probleme mit den heimischen Behörden sein Herkunftsland verlassen zu haben. Konkret wäre am 03.03.2006 sein Arbeitgeber, ein gebürtiger Brite namens römisch 40 , von Anhängern einer regierungsfreundlichen Gruppe namens "XXXX" ermordet und dessen Farm in Brand gesteckt worden. Der im Betreff Genannte habe sich daraufhin zusammen mit 30 weiteren Farmbediensteten am 06.03.2006 zum Regierungssitz in Harare begeben, "und demonstrierten wir gegen diesen Akt (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
Obwohl die Kundgebung absolut friedlich verlaufen sei, hätten die herbeigerufenen Exekutivbeamten versucht die Teilnehmer allesamt zu verhaften. Dem Antragsteller wäre es jedoch gelungen seiner drohenden Festnahme durch Weglaufen zu entgehen. Einige Zeit später habe er dann erfahren, "dass viele von uns getötet wurden und die Polizei auch nach mir sucht (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Verhaftung müsse der Beschwerdeführer jedenfalls um sein Leben fürchten. Wenngleich die Mutter des im Betreff Genannten britische Staatsangehörige sei und er selbst seit seinem sechsten Lebensjahr bis einschließlich 2005 ununterbrochen in Ghana gelebt hätte, besitze er dennoch, ebenso wie bereits sein mittlerweile verstorbener Vater, die Staatsbürgerschaft Simbabwes. Nach dessen Tod habe sich der Antragsteller dann dazu entschlossen, seine ursprüngliche Heimat kennenzulernen. Um seinen Lebensunterhalt hinreichend finanzieren zu können hätte er zunächst als Busschaffner und später auf der Farm des obgenannten Briten gearbeitet. Wie alle anderen weißen Landbesitzer wäre auch sein damaliger Arbeitgeber dazu aufgefordert worden, sein Anwesen zu verlassen und in sein Herkunftsland zurückzukehren, jedoch habe sich dieser standhaft geweigert diesem Ansinnen nachzukommen. Zudem sei Mr. XXXX ein Naheverhältnis zur oppositionellen MDC nachgesagt worden. Die Kombination dieser Fakten sei vermutlich auch hauptausschlaggebend für seine spätere Ermordung gewesen. Im Falle seiner Rückkehr nach Simbabwe "hätte ich noch immer Angst vor der Polizei (Seite 41 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zudem befürchte der Beschwerdeführer keine Arbeit mehr zu finden und wäre er dann nach eigener Einschätzung letztlich auch dazu gezwungen seine weitere Existenz als Obdachloser zu bestreiten.Obwohl die Kundgebung absolut friedlich verlaufen sei, hätten die herbeigerufenen Exekutivbeamten versucht die Teilnehmer allesamt zu verhaften. Dem Antragsteller wäre es jedoch gelungen seiner drohenden Festnahme durch Weglaufen zu entgehen. Einige Zeit später habe er dann erfahren, "dass viele von uns getötet wurden und die Polizei auch nach mir sucht (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Verhaftung müsse der Beschwerdeführer jedenfalls um sein Leben fürchten. Wenngleich die Mutter des im Betreff Genannten britische Staatsangehörige sei und er selbst seit seinem sechsten Lebensjahr bis einschließlich 2005 ununterbrochen in Ghana gelebt hätte, besitze er dennoch, ebenso wie bereits sein mittlerweile verstorbener Vater, die Staatsbürgerschaft Simbabwes. Nach dessen Tod habe sich der Antragsteller dann dazu entschlossen, seine ursprüngliche Heimat kennenzulernen. Um seinen Lebensunterhalt hinreichend finanzieren zu können hätte er zunächst als Busschaffner und später auf der Farm des obgenannten Briten gearbeitet. Wie alle anderen weißen Landbesitzer wäre auch sein damaliger Arbeitgeber dazu aufgefordert worden, sein Anwesen zu verlassen und in sein Herkunftsland zurückzukehren, jedoch habe sich dieser standhaft geweigert diesem Ansinnen nachzukommen. Zudem sei Mr. römisch 40 ein Naheverhältnis zur oppositionellen MDC nachgesagt worden. Die Kombination dieser Fakten sei vermutlich auch hauptausschlaggebend für seine spätere Ermordung gewesen. Im Falle seiner Rückkehr nach Simbabwe "hätte ich noch immer Angst vor der Polizei (Seite 41 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zudem befürchte der Beschwerdeführer keine Arbeit mehr zu finden und wäre er dann nach eigener Einschätzung letztlich auch dazu gezwungen seine weitere Existenz als Obdachloser zu bestreiten.
3. Ein in weiterer Folge von der belangten Behörde in Auftrag gegebenes Sprachgutachten, datiert vom 24.05.2007, kam zu dem Ergebnis, dass der im Betreff Genannte basierend auf fehlendem Allgemeinwissen, mangelhaften Ortskenntnissen und eingehender Analyse seiner Ausdrucksweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht, wie seinerseits zuvor behauptet, aus Simbabwe oder Ghana, sondern "viel eher" aus Nigeria stamme.
4. Auf Vorhalt des Ergebnisses der Sprachanalyse behauptete der Antragsteller sich ausschließlich in Englisch mit seinen Eltern unterhalten zu haben und sei dieser Umstand auch hauptausschlaggebend für seine Unkenntnis der in Ghana und Simbabwe allgemein gängigen Dialekte. Mit anderen Personen hätte er hingegen kaum Kontakt gehabt, weshalb er auch über viele Dinge des Alltagslebens keine Auskunft geben könne. Sein insgesamt auffallend mangelhaftes Wissen über die gemeinhin bekannten lokalen Besonderheiten und geographischen Gegebenheiten in diesen beiden Ländern begründete er demgegenüber mit der lapidaren Feststellung "die Dinge einfach vergessen (Seite 257 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" zu haben. Entgegen den Schlussfolgerungen aus dem ob zitierten Sprachgutachten stamme er keinesfalls aus Nigeria und würde er in diesem Land auch niemanden kennen. Im Falle einer Ausweisung würde es der Beschwerdeführer zudem vorziehen "nach Ghana zu gehen (Seite 259 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX, wurde der im Betreff Genannte gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z 2, 1. Fall SMG zu siebeneinhalb Monaten Freiheitsstrafe, davon ein Monat unbedingt, mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX, neuerlich gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z 2, 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und vierzehn Tagen, sowie dem Widerruf der auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten rechtskräftig verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde der im Betreff Genannte gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, eins, Fall SMG zu siebeneinhalb Monaten Freiheitsstrafe, davon ein Monat unbedingt, mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , neuerlich gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, eins, Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und vierzehn Tagen, sowie dem Widerruf der auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten rechtskräftig verurteilt.
6. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2007 in Spruchteil I. unter Berufung auf § 3 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu; in Spruchteil II. wurde dem Antragsteller in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht zuerkannt und wurde der im Betreff Genannte in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.6. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2007 in Spruchteil römisch eins. unter Berufung auf Paragraph 3, AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu; in Spruchteil römisch zwei. wurde dem Antragsteller in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht zuerkannt und wurde der im Betreff Genannte in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die erstinstanzliche Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers als absolut unglaubwürdig eingestuft, zumal dieser neben einer Reihe von faktisch widerlegten Behauptungen keinerlei realitätskonforme Angaben zu einer Vielzahl landesspezifischer und allgemein bekannter Gegebenheiten habe machen können und zudem das Ergebnis des vorliegenden Sprachgutachtens massiv gegen eine Herkunft aus den von ihm ins Treffen geführten afrikanischen Ländern sprechen würde. Vielmehr sei basierend auf der ebengenannten Sprachanalyse zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Antragsteller in Wahrheit aus Nigeria stamme.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der im Betreff Genannte über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und wiederholte in seinem Schriftsatz im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Darauf basierend entspreche auch die im angefochtenen Bescheid festgestellte nigerianische Staatsangehörigkeit nicht den Tatsachen.
8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2008, GZ. 313.802-1/2008/12E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 i.d.g.F. zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2008, GZ. 313.802-1/2008/12E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 i.d.g.F. zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In der Folge beauftragte das Bundesasylamt einen Sachverständigen zur Erstellung eines linguistischen Gutachtens im Hinblick auf die Herkunft des Beschwerdeführers. Das Gutachten des Sachverständigen wurde am 20.4.2009 erstellt. Dieses Gutachten wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt.
Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt am 27.05.2009 erneut niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen verblieb er bei seinem bisherigen Vorbringen und brachte erneut vor, aus Simbabwe zu stammen und der Volksgruppe des Ndabele anzugehören.
9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ: 06 10.572-BAT, wurde der am 04.10.2006 gestellte Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 i.d.g.F.(AslyG), abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AslyG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ: 06 10.572-BAT, wurde der am 04.10.2006 gestellte Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F.(AslyG), abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Abs. in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
10. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht und zulässig Beschwerde.
II. Zum Sachverhalt:römisch zwei. Zum Sachverhalt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist. Die Identität des Beschwerdeführers konnte demgegenüber mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierender Personaldokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass aus dem von der Erstinstanz in Auftrag gegebenen Sprachgutachtens vom 24.05.2007 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer basierend auf fehlendem Allgemeinwissen, mangelhaften Ortskenntnissen und eingehender Analyse seiner Ausdrucksweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht - wie behauptet - aus Simbabwe oder Ghana, sondern aus Nigeria stammt.
Die Befähigung des Gutachters ist gegeben und kam im am 20.04.2009 erstellten Gutachten die allgemein afrikanisch - linguistische Kompetenz des Gutachters zum Tragen. Das Gutachten ist schlüssig.
Aus dem Gutachten geht zusammengefasst Folgendes hervor (siehe erstinstanzlicher Akt, Seite 613):
(.....)
"Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Proband weder eine Kompetenz in einer ghanaischen oder einer Zimbaw¿schen Variante des Englischen, noch in einer der anderen Landessprachen von Ghana oder Simbabwe demonstriert. Er demonstriert nur sehr geringe, teilweise unzutreffende und in wesentlichen Bereichen gar keine auch nur einigermaßen detaillierten landeskundlichen Kenntnisse zu Ghana. Damit ist eine Hauptsozialisierung des Probanden in Ghana - etwa von seinem 6. bis zu seinem 19. Lebensjahr - oder auch ein längerer Aufenthalt des Probanden in Ghana mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Auf eine Herkunft des Probanden aus Simbabwe gibt es auf Grund seiner in der Sprachprobe dokumentierten Sprachkompetenzen keine Hinweise. Da der Proband eine südnigerianische Variante des Englischen spricht, ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Probanden in Nigeria auszugehen. Der Proband verfügt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit über eine über das Englische hinausgehende Kompetenz in einer afrikanischen Sprache, die er aber offenbar nicht bereit ist zu benennen"
(.....)
Festgestellt werden konnte hingegen weiters nicht, dass der Beschwerdeführer Ghana oder Simbabwe auf Grund einer drohenden Verfolgung verlassen musste. Zu dem von auf Grund zweier Gutachten festgestellten Herkunftsstaat Nigeria brachte der Beschwerdeführer keine Verfolgung vor.
Festgestellt wird weiters, dass dem Beschwerdeführer die politische und menschenrechtliche Lage in Nigeria auf Grund aktueller Berichte internationaler Organisationen vorgehalten wurde.
Beweiswürdigend darf vor diesem Hintergrund ausgeführt werden, dass im vorliegenden Fall der Herkunftsstaat Nigeria aus folgenden Gründen festgestellt wurde:
Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2007 einer Sprachanalyse mit dem Institut XXXX unterzogen. Aus dem Gutachten kam in Folge hervor, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers offensichtlich nicht Simbabwe zuzuordnen ist, sondern wahrscheinlich Nigeria. Zu diesem Erkenntnis kamen die Analytiker, weil sie eine Intonation und eine Reihe von Lauten verwendeten, die typisch für eine in Nigeria gesprochene Variante des Englischen ist.Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2007 einer Sprachanalyse mit dem Institut römisch 40 unterzogen. Aus dem Gutachten kam in Folge hervor, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers offensichtlich nicht Simbabwe zuzuordnen ist, sondern wahrscheinlich Nigeria. Zu diesem Erkenntnis kamen die Analytiker, weil sie eine Intonation und eine Reihe von Lauten verwendeten, die typisch für eine in Nigeria gesprochene Variante des Englischen ist.
Schon auf Grund dieses Gutachtens wurde von der Behörde die nigerianische Herkunft festgestellt, wurde diese jedoch auf Grund des Gutachtens vom 20.04.2009 noch weiter untermauert. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine Kompetenz in einer ghanaischen oder einer simbawe¿schen Variante des Englischen demonstriert, noch über eine der anderen Landessprachen von Ghana oder Simbabwe verfügt. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass die Hauptsozialisierung in Ghana, etwa wie vom Beschwerdeführer behauptet vom 6. bis 19. Lebensjahr, oder auch ein längerer Aufenthalt in Ghana mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.
Auch auf eine Herkunft aus Simbabwe gibt es auf Grund in der Sprachprobe des Beschwerdeführers dokumentierte Sprachkompetenz keine Hinweise. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine südnigerianische Variante des Englischen spricht, ist nach Meinung des Gutachters mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria auszugehen.
Darüber hinaus geht der Gutachter auch davon aus, dass der Beschwerdeführer eine über das Englische hinausgehende Kompetenz einer afrikanischen Sprache verfügt, welche er aber offenbar nicht zu nennen bereit ist. Dies deshalb, weil er in seinem englischen Wortschatz Lücken aufweist, die untypisch sind für muttersprachliche Sprecher dieser Sprache.
Im Hinblick auf Ghana wurde der Beschwerdeführer vom Gutachter ua. ersucht, Ausdrücke des ghanaischen Englisch zu erläutern, wozu er nicht in der Lage war, zumal er entweder keine oder unzutreffende Angaben machte (siehe 3.3.3.1. des Gutachtens). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seines angeblichen Lebens in einem ghanaischen Dorf und einer 9-jährigen Schulbesuchszeit im dörflichen Umfeld keine Sprachkompetenz im Txi (Asante) oder "Ashanti" vorweist, unterstreicht die Ausführungen des Gutachters, dass auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer je über längeren Zeitraum in Ghana gelebt hat. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er keinen Kontakt mit Leuten gehabt hätte, war jedoch auch nicht in der Lage, alltägliche Dinge wie Grundnahrungsmittel, mit denen er konfrontiert gewesen sein muss, zu benennen. Selbst in jenem Bereich, in dem er seinem Vater alltäglich geholfen haben will, dem Fischereigewerbe, verfügt er über praktisch kein Vokabular. So konnte er weder "Boot", "Paddel", "Netz", noch "Haken" oder "Fluss" in Ashanti benennen. (siehe 3.3.4.1. bis 3.3.4.8 des Gutachtens).
Auch die Preisangaben, die der Beschwerdeführer für das Jahr 2005 in Cedi machte, entsprechen schon in der Größenordnung der genannten Beträge nicht den Cedi-Preisen im genannten Zeitraum (siehe 3.4.3.1 des Gutachtens). Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2005 selbst eingekauft und gekocht hätte und er für 10 Cedi das bekommen hätte, was er für die Zubereitung einer Mahlzeit gebracht habe. Dies entspricht jedoch insofern nicht den Tatsachen, als Ende Mai 2005 ein Kilo Reis zwischen 7.600 Cedi und 10.400 Cedi kostete, ein Kilo Tomaten 17.000 Cedi, ein Huh 45.000 Cedi. (siehe 3.4.3.2 des Gutachtens). Auf Grund dieses Unwissens der tatsächlichen Preislage wird erneut unterstrichen, dass der Beschwerdeführer nie in Ghana lebte und für seinen Lebensunterhalt sorgte. Erst im Jahre 2007 wurde der alte ghanaische Cedi abgewertet, zu einem Zeitpunkt, zu dem er jedoch bereits in Österreich aufhältig war.
Hinsichtlich der lautlichen Realisierung entspricht das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch laut dem Gutachter weder der in Ghana noch der in Simbabwe gesprochenen Variante des Englischen, deren jeweils differenzierende Merkmale in seiner Sprachprobe fehlen. Das Englisch des Beschwerdeführers weist jedoch eine charakteristische Kombination phonologischer Merkmale des im Süden Nigerias gesprochenen Englisch auf (3.2 des Gutachtens). Der Beschwerdeführer realisiert laut dem Gutachter den so genannten "nurse Vokal" in einer für Südnigeria typischen Art und Weise, und unterscheidet sich die Lautung des Beschwerdeführers von der typisch ghanaischen und simbabwe¿schen Lautung.
Für den Asylgerichtshof war daher auf Grund des vorliegenden, überaus nachvollziehbaren und ausführlich aufbereiteten Gutachtens davon auszugehen, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Nigeria ist.
Der Aufenthalt in Simbabwe von Jänner 2005 bis März 2006 mit einer Berufstätigkeit von Mai 2005 bis November 2005 als Busschaffner, war auch auf Grund seines rudimentären Unwissens über Gegebenheiten in Harare auszuschließen. So war der Beschwerdeführer weder in der Lage Sehenswürdigkeiten noch Straßennamen von Harare zu benennen, noch konnte er angeben, wohin die Busse fuhren, in denen er als Schaffner mitgefahren sein will.
Dass eine Person alltäglich miterlebte Dinge bzw. Alltäglichkeiten nicht nennen kann, obwohl sie über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr an einem Ort gelebt haben will, noch sie auch nur ansatzweise die Sprache spricht, die im Alltag dort Verwendung findet, ist nicht ansatzweise nachzuvollziehen und deutet jedenfalls auch darauf hin, dass diese Person dort nie gelebt hat.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 18.04.2007 nicht einmal angeben konnte, welche Währung in Ghana gebräuchlich ist, was er sich offenbar im Laufe der Jahre aneignete, zumal er im Rahmen des Gespräches mit dem Gutachter bereits wusste, dass Cedi die Währung Ghanas ist, deutet ebenfalls darauf hin, dass er nicht in Ghana lebte. Dies wurde wie bereits oben erwähnt dadurch unterstrichen, dass er die Größenordnung des Cedi nicht kannte, bzw. dazu völlig unrichtige Angaben tätigte. Er war weiter auch nicht in der Lage, die in Ghana gebräuchlichen Kleinbusse in korrekter Weise mit "Trotro" zu bezeichnen, was eine Person, die je eine Zeit in Ghana verbrachte, wohl jedenfalls kann, zumal dies ein gebräuchliches Fortbewegungsmittel ist. (siehe auch Gutachten Punkt 3.3.2.3.).
Der Beschwerdeführer behauptet, in Ghana neun Jahre Schulbildung genossen zu haben, ist aber nicht in der Lage eine einzige der in Ghana gebräuchlichen Sprachen zu sprechen. Auch dies war nicht ansatzweise nachvollziehbar und konnte der Beschwerdeführer selbst dies auch in keinster Weise mit logischen Argumenten erklären.
Durchaus bezeichnend für die Feststellung der Behörde im Hinblick auf die nigerianische Herkunft des Beschwerdeführers war, dass er bei der Frage nach Volksgruppen in Ghana gerade die "Hausa" benennen und dazu ein detailliertes Konzept demonstriert, was laut dem Gutachter erneut typisch für Südnigerianer ist (3.4.1.4 des Gutachtens). Dass der Beschwerdeführer gerade zu dieser Volksgruppe genaue Angaben machen konnte, welche in Ghana und Nigeria vertreten ist, er jedoch ansonsten keinerlei korrekte Angaben zu Ghana machen konnte oder Unwissenheit demonstrierte, unterstreicht einmal mehr die Feststellung der Behörde, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt.
Auf Grund der vorliegenden Gutachten steht für den Asylgerichtshof nunmehr eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Herkunft ist und seine Ausführungen zu Ghana und Simbabwe nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer stammt aus keinem der beiden Länder, weshalb für diese keine Fluchtgründe gegeben sein können.
Dass er in dem von der Behörde auf Grund der vorliegenden Gutachten festgestellten Herkunftsstaat Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt waren, oder im Fall einer Rückkehr ist, war ebenso wenig glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer für den Fall dessen doch jedenfalls im Rahmen einer der vielen Einvernahmen die Möglichkeit genutzt hätte, um eine Gefährdung vorzubringen. Vor allem, als ihm mitgeteilt wurde, dass die Behörde im Falle des Beschwerdeführers vom Herkunftsstaat Nigeria ausgeht, muss ihm doch klar gewesen sein, dass es zu einer Abschiebung in dieses Land kommen könnte, weshalb zwangsläufig davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine etwaige Gefährdung seines Lebens vorgebracht hätte, wäre eine solche gegeben.
Den gesamten Angaben des Beschwerdeführers, sowohl jenen zu seiner Person, als auch dessen Herkunft, als auch im Hinblick auf ein Fluchtvorbringen, war auf Grund der oben getätigten Angaben jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 22, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01.01.1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01.01.1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalenGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).
Dem Beschwerdeführer wurde vor der Behörde erster Instanz hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft.
Vor diesem Hintergrund kann auch der Asylgerichtshof, wie bereits zuvor das Bundesasylamt in seiner letztlich völlig zutreffenden Beweiswürdigung und rechtlichen Subsumtion, keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.
An dieser Einschätzung vermag auch der vorliegende Beschwerdeschriftsatz nichts zu ändern, zumal in diesem auch kein einziger Verfahrensfehler moniert wird oder ein in sonstiger Weise zwingend zu berücksichtigendes Argument für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung enthalten ist.
Der Entscheidung der Behörde erster Instanz wird sohin vollinhaltlich hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte beigetreten. Weiters wird ausgeführt, dass in Nigeria überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe) besteht, dass eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Als notorische Tatsache wird überdies die Kenntnis vorausgesetzt, dass in Nigeria derzeit keine Situation dergestalt besteht, dass jede zurückzuführende Person einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden würde etwa aufgrund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse.Der Entscheidung der Behörde erster Instanz wird sohin vollinhaltlich hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte beigetreten. Weiters wird ausgeführt, dass in Nigeria überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe) besteht, dass eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Als notorische Tatsache wird überdies die Kenntnis vorausgesetzt, dass in Nigeria derzeit keine Situation dergestalt besteht, dass jede zurückzuführende Person einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden würde etwa aufgrund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse.
Hervorgehoben sei, dass des Weiteren der Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rückverbringung verletzt würde.Hervorgehoben sei, dass des Weiteren der Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 2, bzw. Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rückverbringung verletzt würde.
Bezüglich der Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG ist in Hinblick auf das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben auszuführen, dass ein derartiger Eingriff adäquat und geboten erscheint, zumal eine zwingend vorzunehmende Interessensabwägung zulasten des Beschwerdeführers ausfällt. Weder verfügt der im Betreff Genannte über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, noch sind in diesem Zusammenhang andere relevante Faktoren wie etwa die Dauer seines erst seit 04.10.2006 bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet, Grad seiner Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung und beruflicher Tätigkeit im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens zu seinen Gunsten hervorgetreten, welche eine entsprechende aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Verstoßes gegen das Einwanderungsrecht und der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung als unzulässig erscheinen ließen. Hinzuweisen ist nur der Vollständigkeit halber noch auf seine erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen.Bezüglich der Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG ist in Hinblick auf das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben auszuführen, dass ein derartiger Eingriff adäquat und geboten erscheint, zumal eine zwingend vorzunehmende Interessensabwägung zulasten des Beschwerdeführers ausfällt. Weder verfügt der im Betreff Genannte über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, noch sind in diesem Zusammenhang andere relevante Faktoren wie etwa die Dauer seines erst seit 04.10.2006 bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet, Grad seiner Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung und beruflicher Tätigkeit im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens zu seinen Gunsten hervorgetreten, welche eine entsprechende aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Verstoßes gegen das Einwanderungsrecht und der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung als unzulässig erscheinen ließen. Hinzuweisen ist nur der Vollständigkeit halber noch auf seine erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, eins, Fall AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulementZuletzt aktualisiert am
26.08.2009