TE AsylGH Beschluss 2009/7/14 B4 407034-1/2009

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Veröffentlicht am 14.07.2009
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Spruch

B4 407.034-1/2009/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.5.2009, Zl. 09 05.314-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.5.2009, Zl. 09 05.314-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein aus XXXX stammender kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 5.5.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein aus römisch 40 stammender kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 5.5.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.5.2009 persönlich im Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen zugestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.5.2009 persönlich im Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, die der Beschwerdeführer (erst) am 3.6.2009 (Datum des Poststempels) beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einbrachte.

4. Mit Schreiben vom 15.6.2009, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt XXXXzugestellt am 18.6.2009, hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

5. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

2. Im vorliegenden Fall wurde der Asylbescheid der beschwerdeführenden Partei rechtswirksam am 14.5.2009 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 28.5.2009. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 3.6.2009 und damit verspätet eingebracht.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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