Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
C5 240.321-4/2008/10Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.8.2004, 03 14.136-BAS, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.8.2004, 03 14.136-BAS, beschlossen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG werden die den Parteien übermittelten Ausfertigungen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.6.2009, Zahl: 240.321-4/2008/9E, dahingehend berichtigt, dass der Klammerausdruck im ersten Absatz auf Seite 19 wie folgt lautet:Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG werden die den Parteien übermittelten Ausfertigungen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.6.2009, Zahl: 240.321-4/2008/9E, dahingehend berichtigt, dass der Klammerausdruck im ersten Absatz auf Seite 19 wie folgt lautet:
"(vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 zur - ausreichenden - Wahrunterstellung, weiters zu einem strukturell ähnlichen Problem - Ausschluss von der Asylgewährung wegen Drittstaatssicherheit nach der damaligen Rechtslage - VwGH 27.4.1995, 94/01/0623)"
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Mit Erkenntnis vom 22.6.2009, C5 240.321-4/2008/9E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.8.2004, 03 14.136-BAS, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 101/2003 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten habe wie folgt: "Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen."1. Mit Erkenntnis vom 22.6.2009, C5 240.321-4/2008/9E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Herrn römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.8.2004, 03 14.136-BAS, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zu lauten habe wie folgt: "Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen."
Auf Grund eines Versehens wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens, nämlich dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt, als Ausfertigung dieses Erkenntnisses ein Erkenntnisentwurf übermittelt, dessen Text in einem Punkt nicht jenem des vom Senat beschlossenen und vom Vorsitzenden des Senates unterschriebenen Erkenntnisses entsprach. Im ersten Absatz auf Seite 19 der Ausfertigungen lautete der Klammerausdruck nämlich: "(vgl. zu einem strukturell ähnlichen Problem - Ausschluss von der Asylgewährung wegen Drittstaatssicherheit nach der damaligen Rechtslage - VwGH 27.4.1995, 94/01/0623)" anstatt, wie im beschlossenen und unterfertigten Erkenntnis: "(vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 zur - ausreichenden - Wahrunterstellung, weiters zu einem strukturell ähnlichen Problem - Ausschluss von der Asylgewährung wegen Drittstaatssicherheit nach der damaligen Rechtslage - VwGH 27.4.1995, 94/01/0623)".
2.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie der Asylgerichtshof - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an. Daher ist etwa eine Berichtigung auch zulässig, wenn die schriftliche Ausfertigung eines Bescheides mit der Urschrift oder mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt."2.1. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 BGBl. römisch eins 147 kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie der Asylgerichtshof - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an. Daher ist etwa eine Berichtigung auch zulässig, wenn die schriftliche Ausfertigung eines Bescheides mit der Urschrift oder mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt."
(VwGH 25.3.1994, 92/17/0133)
Genau dies ist hier, bezogen auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes, der Fall, wie sich aus der Schilderung des Verfahrensganges ergibt.
2.2. Zur Frage der Gerichtsbesetzung hat der Asylgerichtshof erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder Kammersenate vorgesehen ist. Da es keine anderweitige Regelung gibt, ist davon auszugehen, dass die Berichtigung einer Entscheidung des Asylgerichtshofes in derselben Besetzung (Senat, Einzelrichter oder Kammersenat) zu beschließen ist wie die zu berichtigende Entscheidung selbst (AsylGH 27.8.2008, C5 314.023-2/2008/3Z).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder Kammersenate vorgesehen ist. Da es keine anderweitige Regelung gibt, ist davon auszugehen, dass die Berichtigung einer Entscheidung des Asylgerichtshofes in derselben Besetzung (Senat, Einzelrichter oder Kammersenat) zu beschließen ist wie die zu berichtigende Entscheidung selbst (AsylGH 27.8.2008, C5 314.023-2/2008/3Z).
Weiters war zu prüfen, ob diese Berichtigung dem Senat als kollegialem Spruchkörper oder dem Vorsitzenden des Senates allein zukommt. Der Asylgerichtshof schließt aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.1996, 95/12/0004), dass die Berichtigung jenem Organ zukommt, dem der Fehler unterlaufen ist:
Ein Fehler bei der kollegialen Beschlussfassung ist dem Senat zuzurechnen und von ihm zu berichtigen, ein Fehler bei einem zeitlich nach dieser Beschlussfassung liegenden Akt, den der Vorsitzende des Senates allein gesetzt hat, ist von ihm zu berichtigen (AsylGH 27.8.2008, C5 314.023-2/2008/3Z).
Wie oben dargestellt, wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens ein Erkenntnisentwurf übermittelt, dessen Text in einem Punkt nicht jenem des vom Senat beschlossenen und vom Vorsitzenden des Senates unterschriebenen Erkenntnisses entsprach. Dieser Fehler - die Zustellung einer unrichtigen Ausfertigung - ist dem Vorsitzenden zuzurechnen, dem es oblag, die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zu unterfertigen (§ 11 Abs. 1 vierter Satz AsylGHG), und damit auch, es zuzustellen.Wie oben dargestellt, wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens ein Erkenntnisentwurf übermittelt, dessen Text in einem Punkt nicht jenem des vom Senat beschlossenen und vom Vorsitzenden des Senates unterschriebenen Erkenntnisses entsprach. Dieser Fehler - die Zustellung einer unrichtigen Ausfertigung - ist dem Vorsitzenden zuzurechnen, dem es oblag, die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zu unterfertigen (Paragraph 11, Absatz eins, vierter Satz AsylGHG), und damit auch, es zuzustellen.
Im Ergebnis ist daher der Senatsvorsitzende (allein) zuständig, die den Parteien übermittelten Ausfertigungen des Erkenntnisses zu berichtigen.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008), VersehenZuletzt aktualisiert am
11.08.2009