Norm
AVG §66 Abs4Spruch
A10 407.490-1/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009, GZ 09 06.523, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009, GZ 09 06.523, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.08.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.09.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe die Heimat wegen seiner Arbeitslosigkeit verlassen.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.01.2009 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen wiederum an, dass er aus wirtschaftlichen Gründen aus Marokko ausgereist sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2009, GZ 08 07.933-BAI, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, II. diesem gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt sowie III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylg 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2009, GZ 08 07.933-BAI, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, römisch zwei. diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt sowie römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylg 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft am 03.06.2009 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.06.2009 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, er habe in Marokko keine Arbeit gefunden.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.06.2009 sagte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung aus, er habe aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.01.2009 die Zustellung an den Beschwerdeführer als RSa-Brief an die Adresse "XXXX", verfügt. Dieser Bescheid wurde laut dem im Akt befindlichen Rückschein beim PostamtXXXXhinterlegt und hierauf die Sendung ab dem 17.01.2009 zur Abholung bereitgehalten; ob bzw. wann ein Zustellversuch durchgeführt wurde und ob eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt wurde, ist aus dem Rückschein nicht ersichtlich.
Laut dem Zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer vom 14.11.2008 bis 16.02.2009 an der Adresse "XXXX" mit der Wohnsitzqualität "Obdachlos - Abgabestelle" gemeldet. Vom 16.02.2009 bis 27.02.2009 war der Beschwerdeführer dann im Polizeianhaltezentrum XXXX gemeldet. Nach dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 17.02.2009 wurde der Beschwerdeführer am 16.02.2009 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.Laut dem Zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer vom 14.11.2008 bis 16.02.2009 an der Adresse "XXXX" mit der Wohnsitzqualität "Obdachlos - Abgabestelle" gemeldet. Vom 16.02.2009 bis 27.02.2009 war der Beschwerdeführer dann im Polizeianhaltezentrum römisch 40 gemeldet. Nach dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 17.02.2009 wurde der Beschwerdeführer am 16.02.2009 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
Da somit der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt einer allfälligen Zustellung des Bescheides am ersten Tag der Abholfrist, also am 17.01.2009, an der Adresse "XXXX" keine Abgabestellt mehr hatte, kann schon aus diesem Grund nicht von einer wirksamen Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer ausgegangen werden.
Aus diesen Gründen wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2009 bisher noch nicht wirksam zugestellt, weshalb das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz noch offen ist. Der angefochtene Bescheid betreffend den zweiten Antrag auf internationalen Schutz war daher ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
wirtschaftliche Gründe, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
02.09.2009