TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/16 E13 402892-2/2009

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Veröffentlicht am 16.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

E13 402.892-2/2009-10Z

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. I. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. (YXYX) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. römisch eins. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. (YXYX) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2009, GZ E13 402.796-1/2008-10E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2009, GZ E13 402.796-1/2008-10E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Aserbaidschan, stellte am 01.06.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Aserbaidschan, stellte am 01.06.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 27.10.2008, Zahl: 08 04.779-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 27.10.2008, Zahl: 08 04.779-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom 10.11.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2009, GZ E13 402.796-1/2008-10E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2009, GZ E13 402.796-1/2008-10E wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

In weiterer Folge stellte sich heraus, dass im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2009, GZ E13 402.796-1/2008-10E eine falsche Geschäftszahl angeführt wurde und der Verfahrensgang auf Seite 2 des gegenständlichen Erkenntnisses aus einem anderen Erkenntnis herrührte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlichen in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlichen in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Auf Grund eines in der Sphäre des Asylgerichtshofes gelegenen offensichtlichen Fehlers, war mit einer amtswegigen Behebung des oa. Erkenntnisses vorzugehen.

Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.3.1996, 95/21/0369).Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf vergleiche etwa VwGH 20.3.1996, 95/21/0369).

Aufgrund des Ausgeführten kann davon ausgegangen werden, dass aus dem im Spruch genannten Erkenntnis weder dem A.O. noch dem Bundesasylamt ein Recht erwachsen ist, weshalb die Voraussetzung zur Behebung des Erkenntnisses nach der genannten Bestimmung vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008)

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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