RS Vwgh 2005/5/31 2005/20/0145

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Veröffentlicht am 31.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/20/0146 2005/20/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0569 E 22. November 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, ausgesprochen hat, darf über einen Asylerstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden. Auf Grund der mit einem Erkenntnis des VwGH erfolgten Aufhebung des den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheides ist das Verfahren über dessen Asylantrag mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der Bescheid, mit dem der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, ist insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen, weshalb er bereits aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 19. April 2001, Zl. 99/20/0142, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200145.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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