Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
S13 407714-1/2009/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S13 407716-1/2009/2E
S13 407715-1/2009/2E
S13 407713-1/2009/2E
Beschluss
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Manfred MUGRAUER, "Asyl in Not" - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, Währingerstr. 59/2, A-1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009, FZ 09 06.137 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Manfred MUGRAUER, "Asyl in Not" - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, Währingerstr. 59/2, A-1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009, FZ 09 06.137 - EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 25.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15)
Mit Bescheid vom 24.06.2009, FZ 09 06.134 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. a lit c) Verordnung (EG) Nr. 34/2003 des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) Polen für das Asylverfahren zuständig ist (I.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.) (AS 83)Mit Bescheid vom 24.06.2009, FZ 09 06.134 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Abs. a Litera c,) Verordnung (EG) Nr. 34 aus 2003, des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) Polen für das Asylverfahren zuständig ist (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.) (AS 83)
Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Polens daraus ergebe, dass die Beschwerdeführerin aus einem Drittland kommend über Polen in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO eingereist ist und für Österreich auch kein Grund besteht, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Die Beschwerdeführerin übernahm den Bescheid am 25.06.2009 (AS 153).
Gegen diesen Bescheid legte die Beschwerdeführerin durch ihren am 29.06.2009 bestellten Vertreter mit Schreiben vom 10.07.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt ein. Die Beschwerde langte am selben Tag bei der Behörde (AS 163) ein.
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid sei ihm 26.06.2009 zugestellt worden. Zur Sache macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass Bundesasylamt habe seine Ermittlungspflichten verletzt und verkannt, dass eine Ausweisung nach Polen einen Verstoß gegen Art. 3 und 8 EMRK darstellen würde, da sie, erstens, gesundheitlich angegriffen und in Polen vor den Verfolgern aus der Heimat nicht sicher sei und, zweitens, ein Bruder ihres Mannes, dem dieser seinerzeit zur Flucht verholfen habe, sowie fünf seiner Cousins und eine Cousine aus Tschetschenien in Österreich leben würden.Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid sei ihm 26.06.2009 zugestellt worden. Zur Sache macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass Bundesasylamt habe seine Ermittlungspflichten verletzt und verkannt, dass eine Ausweisung nach Polen einen Verstoß gegen Artikel 3 und 8 EMRK darstellen würde, da sie, erstens, gesundheitlich angegriffen und in Polen vor den Verfolgern aus der Heimat nicht sicher sei und, zweitens, ein Bruder ihres Mannes, dem dieser seinerzeit zur Flucht verholfen habe, sowie fünf seiner Cousins und eine Cousine aus Tschetschenien in Österreich leben würden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit 25.05.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit 25.05.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 15.07.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Versäumen der Beschwerdefrist
Ausweislich des Zustellscheins wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 25.06.2009 zugestellt. Das entgegenstehende Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr der Bescheid einen Tag später zustellt wurde, ist demnach widerlegt.
Da die Beschwerdeschrift erst am 10.07.2009 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, war sie wegen Versäumens der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 5 AVG) verspätete.Da die Beschwerdeschrift erst am 10.07.2009 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, war sie wegen Versäumens der zweiwöchigen Beschwerdefrist (Paragraph 63, Absatz 5, AVG) verspätete.
Schlagworte
Familienverfahren, FristversäumungZuletzt aktualisiert am
05.05.2010