TE AsylGH Beschluss 2009/7/23 E2 306081-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2009
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E2 306.081-2/2008-4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.10.2006, GZ 306.081-C1/E1-XVI/48/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Rumänien, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.10.2006, GZ 306.081-C1/E1-XVI/48/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Rumänien, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von XXXX vom 27.10.2006 wird gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von römisch 40 vom 27.10.2006 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Berufungswerberin, eine rumänische Staatsangehörige, reiste am 29.02.2004 legal in das Bundesgebiet von Österreich ein. Sie stellte am 21.03.2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt - Erstaufnahmestelle Ost hat mit Bescheid vom 10.04.2006 den o. a. Antrag der Berufungswerberin gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Rumänien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Sie wurde außerdem gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Berufung gegen den Bescheid wurde gem. § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Diese Entscheidung erwuchs am 25.04.2006 in Rechtskraft.2. Das Bundesasylamt - Erstaufnahmestelle Ost hat mit Bescheid vom 10.04.2006 den o. a. Antrag der Berufungswerberin gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihr gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Rumänien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Sie wurde außerdem gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Berufung gegen den Bescheid wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Diese Entscheidung erwuchs am 25.04.2006 in Rechtskraft.

3. Die Berufungswerberin stellte am 07.09.2006 - während sie in der Justizanstalt XXXX eine gerichtlich verhängte Haftstrafe verbüßte - bei der Polizeiinspektion XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.3. Die Berufungswerberin stellte am 07.09.2006 - während sie in der Justizanstalt römisch 40 eine gerichtlich verhängte Haftstrafe verbüßte - bei der Polizeiinspektion römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.09.2006 den (weiteren) Antrag auf den internationalen Schutz der BF vom 08.09.2006 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Mit gleichem Bescheid wurde die BF gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: "Beschwerde") eingebracht.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.09.2006 den (weiteren) Antrag auf den internationalen Schutz der BF vom 08.09.2006 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Mit gleichem Bescheid wurde die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: "Beschwerde") eingebracht.

5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.10.2006 wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.10.2006 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

6. Mit Schreiben vom 27.10.2009 stellte die BF durch ihren Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgeschlossenen Verfahrens und brachte darin vor, die Heirat der BF und die neuerliche Überprüfung der "Strafsache eines auch schon sehr bekannten Gerichtes in XXXX" sowie der "Begnadigungsantrag bei der Frau Bundesminister" würden neue Tatschen oder Beweise darstellen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.

Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung. Dass es sich bei gegenständlichem Antrag auf Wiederaufnahme eines Asylverfahrens, der direkt beim Asylgerichtshof (vormals: Unabhängiger Bundesasylsenat) eingebracht wurde, und nicht um eine Beschwerde handelt, schadet nicht, da der Asylgerichtshof hier als Berufungsinstanz und nicht als Höchstgericht zu werten ist, so dass die auch sonst zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des AVG auch für die Wiederaufnahme gelten (§ 23 AsylGHG).Gemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung. Dass es sich bei gegenständlichem Antrag auf Wiederaufnahme eines Asylverfahrens, der direkt beim Asylgerichtshof (vormals: Unabhängiger Bundesasylsenat) eingebracht wurde, und nicht um eine Beschwerde handelt, schadet nicht, da der Asylgerichtshof hier als Berufungsinstanz und nicht als Höchstgericht zu werten ist, so dass die auch sonst zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des AVG auch für die Wiederaufnahme gelten (Paragraph 23, AsylGHG).

Da gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 und 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat. Die konkrete Zuständigkeit des Senates E2 ergibt sich einerseits aus der Geschäftsverteilung 2008 des Asylgerichtshofes und andererseits aus § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Asylgerichtshofes, da nicht binnen zwei Wochen nach Zuteilung eine Unzuständigkeitseinrede seitens des mit der Geschäftssache betrauten Senates erhoben wurde und keine gesetzlich zwingende Unzuständigkeit vorlag.Da gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins und 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat. Die konkrete Zuständigkeit des Senates E2 ergibt sich einerseits aus der Geschäftsverteilung 2008 des Asylgerichtshofes und andererseits aus Paragraph 10, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Asylgerichtshofes, da nicht binnen zwei Wochen nach Zuteilung eine Unzuständigkeitseinrede seitens des mit der Geschäftssache betrauten Senates erhoben wurde und keine gesetzlich zwingende Unzuständigkeit vorlag.

2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I 4/2008 idF BGBl I. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

3. Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, dh, dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid mit einiger Wahrscheinlichkeit herbeiführen könnte. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag um die Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 5 und E 117 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, dh, dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid mit einiger Wahrscheinlichkeit herbeiführen könnte. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag um die Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 5 und E 117 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

4. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.10.2006, GZ: 306.081-C1/E1-XVI/48/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird damit begründet, dass die BF geheiratet hätte und dass hinsichtlich ihres Strafverfahrens ein "Begnadigungsverfahren" angestrengt worden sei.

5. Dazu ist jedoch vom Asylgerichtshof festzustellen, dass der Umstand der Verehelichung der BF mit einem österreichischen Staatsangehörigen bereits im zweiten Asylverfahren (das hier wieder aufgenommen werden sollte) bestanden hat. Was die rechtskräftige Verurteilung der BF wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, 3 und 45. Dazu ist jedoch vom Asylgerichtshof festzustellen, dass der Umstand der Verehelichung der BF mit einem österreichischen Staatsangehörigen bereits im zweiten Asylverfahren (das hier wieder aufgenommen werden sollte) bestanden hat. Was die rechtskräftige Verurteilung der BF wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, 3 und 4

Z 3 Suchtmittelgesetz in Verbindung mit § 12 (2. Fall) StGB zu 5 Jahren Freiheitsstrafe betrifft, ist festzustellen, dass die BF inzwischen mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, vom 24.05.2007, am 28.06.2007 aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen sowie die Probezeit mit 3 Jahren festgesetzt und eine Bewährungshilfe angeordnet wurde. Letztgenannte wurde mit neuerlichem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 27.08.2007 aufgehoben.Ziffer 3, Suchtmittelgesetz in Verbindung mit Paragraph 12, (2. Fall) StGB zu 5 Jahren Freiheitsstrafe betrifft, ist festzustellen, dass die BF inzwischen mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , vom 24.05.2007, am 28.06.2007 aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen sowie die Probezeit mit 3 Jahren festgesetzt und eine Bewährungshilfe angeordnet wurde. Letztgenannte wurde mit neuerlichem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.08.2007 aufgehoben.

Die Eheschließung der BF mit einem österreichischen Staatsangehörigen wurde bereits im Verfahren zur Erledigung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Unabhängigen Bundesasylsenat rechtlich gewürdigt und rechtskräftig darüber abgesprochen. Insofern handelt es sich somit schon begrifflich nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache, die im Verfahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden hätte können. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die genannte letztinstanzliche Entscheidung auch vom Verwaltungsgerichtshof geprüft wurde und dieser keine für die Entscheidung maßgebliche Rechtsfrage feststellte, der im Sinne der Bestimmungen des Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33 VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme oder Gesichtspunkte erkannte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden (siehe dazu den Ablehnungsbeschluss des VwGH vom 26.05.2009, Zl. 2007/01/0160).Die Eheschließung der BF mit einem österreichischen Staatsangehörigen wurde bereits im Verfahren zur Erledigung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Unabhängigen Bundesasylsenat rechtlich gewürdigt und rechtskräftig darüber abgesprochen. Insofern handelt es sich somit schon begrifflich nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache, die im Verfahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden hätte können. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die genannte letztinstanzliche Entscheidung auch vom Verwaltungsgerichtshof geprüft wurde und dieser keine für die Entscheidung maßgebliche Rechtsfrage feststellte, der im Sinne der Bestimmungen des Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme oder Gesichtspunkte erkannte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden (siehe dazu den Ablehnungsbeschluss des VwGH vom 26.05.2009, Zl. 2007/01/0160).

Bei der bedingten Entlassung der BF aus der Freiheitsstrafe handelt es sich ebenfalls nicht um eine neu hervorgekommen Tatsache, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden hat. Vielmehr ist diese Tatsache als eine erst nach der seinerzeitigen Entscheidung entstandene zu beurteilen. Diese kann keine Grundlage für die Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (siehe oben den unter Punkt II.3. angeführten Hinweis auf VwGH und das Schrifttum), zumal die Beschlüsse des Landesgerichtes XXXX vom 24.05.2007 bzw. vom 27.08.2007 erst nach der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates gefällt wurden und somit nachträglich entstandene Tatsachen sind.Bei der bedingten Entlassung der BF aus der Freiheitsstrafe handelt es sich ebenfalls nicht um eine neu hervorgekommen Tatsache, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden hat. Vielmehr ist diese Tatsache als eine erst nach der seinerzeitigen Entscheidung entstandene zu beurteilen. Diese kann keine Grundlage für die Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (siehe oben den unter Punkt römisch zwei.3. angeführten Hinweis auf VwGH und das Schrifttum), zumal die Beschlüsse des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.05.2007 bzw. vom 27.08.2007 erst nach der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates gefällt wurden und somit nachträglich entstandene Tatsachen sind.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt war und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt war und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern.

Schlagworte

neu entstandene Tatsache, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten