RS Vwgh 2005/5/31 2003/20/0138

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Veröffentlicht am 31.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 idF 1997/I/076;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. Dezember 2002, mit dem über den (gesonderten) Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer befisteten Aufenthaltsberechtigung entschieden worden war, konnte nicht in der Weise erfolgen, dass dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. April 2002, mit dem der Antrag auf Asylgewährung abgewiesen und zugleich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers für unzulässig erklärt worden war - in vermeintlich "teilweiser Erledigung" der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten, die diese Frage gar nicht releviert hat - ein Spruchpunkt III (im Sinne der Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zu einem klar definierten Endtermin) hinzugefügt wird. Mit dieser Vorgangsweise hat der unabhängige Bundesasylsenat vielmehr anstelle des Bundesasylamtes die Kompetenz zur Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung, und zwar funktionell als erste Instanz, in Anspruch genommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits erkannt, dass die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung jener Behörde zusteht, die als erste die positive Refoulment-Entscheidung getroffen hat (also im vorliegenden Fall dem Bundesasylamt), weshalb die Zuständigkeit des unabhängigen Bundesasylsenates zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ausscheidet (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. September 2003, Zl. 2000/20/0209).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003200138.X05

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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