Norm
AsylG 2005 §38Rechtssatz
Rechtssatz 1
In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 (§ 75 AsylG 2005) findet sich betreffend des die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden normierenden § 38 AsylG 2005 jedoch kein Hinweis, dass dieser auch auf sogenannte "Altverfahren", die nach der Gesetzeslage nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden wäre, sodass dem Gesetzgeber eine solche Intention auch nicht unterstellt werden kann. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren sind somit aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage schlichtweg nicht gegeben.In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 (Paragraph 75, AsylG 2005) findet sich betreffend des die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden normierenden Paragraph 38, AsylG 2005 jedoch kein Hinweis, dass dieser auch auf sogenannte "Altverfahren", die nach der Gesetzeslage nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden wäre, sodass dem Gesetzgeber eine solche Intention auch nicht unterstellt werden kann. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren sind somit aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage schlichtweg nicht gegeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Gesetzesanalogie, Übergangsbestimmungen (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009