Norm
AsylG 2005 §61 Abs2Spruch
B6 401.064-3/2009/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht von XXXX, StA. Republik Kosovo, vom 05.05.2009 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, vom 05.05.2009 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die unmündige minderjährige beschwerdeführende Partei führt laut Geburtsurkunde den im Spruch genannten Namen, ist Staatsbürger der Republik Kosovo und wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Am 11.09.2002 stellte sie in gesetzlicher Vertretung durch ihre Mutter gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 einen Antrag auf Erstreckung aufgrund eines Asylantrages der Mutter. Dieser Erstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2003, FZ. 02 25.521-BAT, abgewiesen. Der Bescheid wurde am 27.05.2003 persönlich von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers übernommen und mit 11.06.2003 rechtskräftig.1. Die unmündige minderjährige beschwerdeführende Partei führt laut Geburtsurkunde den im Spruch genannten Namen, ist Staatsbürger der Republik Kosovo und wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Am 11.09.2002 stellte sie in gesetzlicher Vertretung durch ihre Mutter gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, einen Antrag auf Erstreckung aufgrund eines Asylantrages der Mutter. Dieser Erstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2003, FZ. 02 25.521-BAT, abgewiesen. Der Bescheid wurde am 27.05.2003 persönlich von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers übernommen und mit 11.06.2003 rechtskräftig.
2. Am 05.06.2003 stellte die beschwerdeführende Partei durch ihre Mutter neuerlich einen Asylerstreckungsantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde am 20.10.2003 zugestellt. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.04.2009, GZ. B6 401.064-2/2009/2E, unter Spruchpunkt II. gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.2. Am 05.06.2003 stellte die beschwerdeführende Partei durch ihre Mutter neuerlich einen Asylerstreckungsantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde am 20.10.2003 zugestellt. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.04.2009, GZ. B6 401.064-2/2009/2E, unter Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
3. Mit Schreiben vom 05.05.2009 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers nunmehr einen "Devolutionsantrag" bezüglich des Bescheids des Bundesasylamts vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT. Begründend wurde ausgeführt, dass ein "Sachverhalt iSd § 73 Abs. 2 (AVG)" vorliegen würde, da der Bescheid bis dato nicht in einer gesetzeskonformen Ausfertigung zugestellt worden sei, da diesem eine Übersetzung des Spruchs in eine dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin verständlichen Sprache (Albanisch) fehle. In diesem Zusammenhang wurde auf die ständige Judikatur des VwGH u. a. vom 01.04.2004, GZ. 2000/20/0090, verwiesen. Einem Antrag auf Zustellung vom 02.01.2009 wäre bislang nicht nachgekommen worden. Werde ein Bescheid nicht innerhalb der 6-monatigen Entscheidungsfrist erlassen, gehe die Zuständigkeit auf Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf den Asylgerichtshof als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.3. Mit Schreiben vom 05.05.2009 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers nunmehr einen "Devolutionsantrag" bezüglich des Bescheids des Bundesasylamts vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT. Begründend wurde ausgeführt, dass ein "Sachverhalt iSd Paragraph 73, Absatz 2, (AVG)" vorliegen würde, da der Bescheid bis dato nicht in einer gesetzeskonformen Ausfertigung zugestellt worden sei, da diesem eine Übersetzung des Spruchs in eine dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin verständlichen Sprache (Albanisch) fehle. In diesem Zusammenhang wurde auf die ständige Judikatur des VwGH u. a. vom 01.04.2004, GZ. 2000/20/0090, verwiesen. Einem Antrag auf Zustellung vom 02.01.2009 wäre bislang nicht nachgekommen worden. Werde ein Bescheid nicht innerhalb der 6-monatigen Entscheidungsfrist erlassen, gehe die Zuständigkeit auf Antrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf den Asylgerichtshof als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß Artikel 129c. B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen. Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Artikel 129c. B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Wie sich bereits aus Artikel 129c. B-VG ergibt, entscheidet der Asylgerichtshof "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Daraus ergibt sich aber, dass bereits die formellen Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG nicht vorliegen, da dem Asylgerichtshof bezüglich des Bundesasylamts nicht die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zukommt. Auch handelt es sich beim Asylgerichtshof um keinen unabhängigen Verwaltungssenat. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt, sieht jedoch § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof vor. Da der Antrag der Partei zweifelsfrei erkennbar auf einen Übergang der Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof wegen Verzögerung ausgerichtet ist, war der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG zu qualifizieren.1.2. Wie sich bereits aus Artikel 129c. B-VG ergibt, entscheidet der Asylgerichtshof "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Daraus ergibt sich aber, dass bereits die formellen Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht vorliegen, da dem Asylgerichtshof bezüglich des Bundesasylamts nicht die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zukommt. Auch handelt es sich beim Asylgerichtshof um keinen unabhängigen Verwaltungssenat. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt, sieht jedoch Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof vor. Da der Antrag der Partei zweifelsfrei erkennbar auf einen Übergang der Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof wegen Verzögerung ausgerichtet ist, war der Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu qualifizieren.
1.3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sind gemäß § 61 Abs. 2 Asylgesetz beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist. Im konkreten Fall fehlt es aber bereits an einer Entscheidungspflicht des Bundesasylamts, da, wie auch bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.04.2009, GZ. B6 401.064-2/2009/2E, festgestellt wurde, über den Asylerstreckungsantrag vom 05.06.2003 bereits mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT, rechtskräftig entschieden wurde.1.3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sind gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Asylgesetz beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist. Im konkreten Fall fehlt es aber bereits an einer Entscheidungspflicht des Bundesasylamts, da, wie auch bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.04.2009, GZ. B6 401.064-2/2009/2E, festgestellt wurde, über den Asylerstreckungsantrag vom 05.06.2003 bereits mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT, rechtskräftig entschieden wurde.
Hierzu sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Akteninhalt zu FZ. 03 16.656-BAT ergibt, dass entgegen der beharrlich wiederholten Behauptung des Vertreters des Beschwerdeführers, dem zuvor genannten Bescheid eine Übersetzung des Spruches auf Albanisch beigefügt wurde (vgl. As 29). Dieser Umstand wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers bereits anlässlich des Beschlusses des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008, GZ. B6 401.064-0/2008/2E, unter Nennung der konkreten Aktenseite mitgeteilt und im Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.04.2009, GZ. B6 401.064-2/2009/2E, erneut unter Nennung der Aktenseite wiederholt. Hierbei ist weiters anzumerken, dass es dem Vertreter offenbar auch an der Bereitschaft fehlte, sich selbst im Rahmen einer Akteneinsicht von diesem Umstand zu überzeugen. Vielmehr zog er es vor, erneut einen von Vornherein völlig aussichtslosen Antrag zu stellen, wobei auch keine Argumente oder Beweismittel zur Widerlegung des durch Akteneinsicht objektivierbaren Akteninhaltes geltend gemacht wurden.Hierzu sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Akteninhalt zu FZ. 03 16.656-BAT ergibt, dass entgegen der beharrlich wiederholten Behauptung des Vertreters des Beschwerdeführers, dem zuvor genannten Bescheid eine Übersetzung des Spruches auf Albanisch beigefügt wurde vergleiche As 29). Dieser Umstand wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers bereits anlässlich des Beschlusses des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008, GZ. B6 401.064-0/2008/2E, unter Nennung der konkreten Aktenseite mitgeteilt und im Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.04.2009, GZ. B6 401.064-2/2009/2E, erneut unter Nennung der Aktenseite wiederholt. Hierbei ist weiters anzumerken, dass es dem Vertreter offenbar auch an der Bereitschaft fehlte, sich selbst im Rahmen einer Akteneinsicht von diesem Umstand zu überzeugen. Vielmehr zog er es vor, erneut einen von Vornherein völlig aussichtslosen Antrag zu stellen, wobei auch keine Argumente oder Beweismittel zur Widerlegung des durch Akteneinsicht objektivierbaren Akteninhaltes geltend gemacht wurden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
1.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.1.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Schlagworte
EntscheidungspflichtZuletzt aktualisiert am
11.08.2009