RS Vwgh 2005/5/31 2003/20/0138

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Veröffentlicht am 31.05.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 idF 1997/I/076;

Rechtssatz

Dem Argument des unabhängigen Bundesasylsenates, der Bescheid des Bundesasylamtes lasse ein "klares Datum", bis zu dem die Aufenthaltsberechtigung erteilt werde, vermissen, begegnen im Ergebnis keine Bedenken. Der unabhängige Bundesasylsenat legt zwar nicht näher dar, aus welchen Gründen er die Ansicht des Bundesasylamtes, die befristete Aufenthaltsberechtigung von drei Monaten sei an die Bedingung der Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Antrag auf Asylgewährung abgewiesen und zugleich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten für unzulässig erklärt wurde, geknüpft, für unrichtig erachtet. Die (unbedingte) Festlegung eines Datums, bis zu dem die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird, steht aber jedenfalls im Einklang mit der im bereits zitierten Erkenntnis vom 17. September 2003, Zl. 2002/20/0399, näher begründeten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Wirksamkeit der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht von der Rechtskraft der zur Beendigung des Aufenthaltsrechtes führenden Entscheidung abhängig ist, womit auch der Festlegung eines bestimmten Endtermines ihrer Gültigkeit kein Hindernis entgegen steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003200138.X03

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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