Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D14 313672-1/2009/11E
Im Namen der Republik
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2007, FZ.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2007, FZ.
07 03.369-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Für den minderjährigen Beschwerdeführer, welcher am XXXX im Bundesgebiet geboren wurde, wurde am 05.04.2007 der gegenständliche Antrag im Sinne des Familienverfahrens gestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2007, FZ 07 03.369-BAG, wurde der Antrag gem. § 3 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus zu Spruchteil III aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein eingebrachtes Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2007, Zl. 313.672-1/2E-VI/18/07 abgewiesen, der Beschwerdeführer wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Für den minderjährigen Beschwerdeführer, welcher am römisch 40 im Bundesgebiet geboren wurde, wurde am 05.04.2007 der gegenständliche Antrag im Sinne des Familienverfahrens gestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2007, FZ 07 03.369-BAG, wurde der Antrag gem. Paragraph 3, AsylG 1997 abgewiesen, zugleich der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus zu Spruchteil römisch drei aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein eingebrachtes Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2007, Zl. 313.672-1/2E-VI/18/07 abgewiesen, der Beschwerdeführer wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2009 hat der Verwaltungsgerichtshof den genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2007 hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofs ist somit ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchteil III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.07.2007, somit die Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien, da Spruchteil I und II der genannten Entscheidung der belangten Behörde nach Ablehnung der eingebrachten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof in Rechtskraft erwachsen sind.Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofs ist somit ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.07.2007, somit die Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien, da Spruchteil römisch eins und römisch zwei der genannten Entscheidung der belangten Behörde nach Ablehnung der eingebrachten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof in Rechtskraft erwachsen sind.
Der Beschwerdeführer ist der Sohn der - ehemaligen - Asylerstreckungswerberin XXXX, deren Asylerstreckungsantrag durch den Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig negativ beschieden wurde.Der Beschwerdeführer ist der Sohn der - ehemaligen - Asylerstreckungswerberin römisch 40 , deren Asylerstreckungsantrag durch den Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig negativ beschieden wurde.
Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die Mutter und der Bruder Saba des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gem. § 10 AsylG 1997 eingebracht hatten, durch die Asylbehörden nicht ausgewiesen wurden. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Mutter zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführers zu seiner Mutter dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte.Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die Mutter und der Bruder Saba des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gem. Paragraph 10, AsylG 1997 eingebracht hatten, durch die Asylbehörden nicht ausgewiesen wurden. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Mutter zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführers zu seiner Mutter dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte.
Aufgrund der Aktenlage kann jedoch nicht erkannt werden, warum öffentlichen Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung seiner Mutter verlassen müsste.
Durch die gegenständliche Entscheidung ist der Beschwerdeführer kein Asylwerber mehr, sondern fällt als Fremder mit Zustellung dieses Erkenntnisses in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.
Es war daher Spruchpunkt III des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und war daher spruchgemäß zu entscheiden:Es war daher Spruchpunkt römisch drei des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und war daher spruchgemäß zu entscheiden:
Schlagworte
Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
26.08.2009