TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/31 D5 308539-1/2008

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Veröffentlicht am 31.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D5 308539-1/2008/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde derXXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2006, FZ. 06 13.271-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, war am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren worden. Am 7.12.2006 stellte sie vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt). Am 15.12.2006 langte eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Mit Bescheid vom 19.12.2006, Zl. 06 13.271-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.); weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (= Spruchteil III.). Gegen diesen o.a. Bescheid erhob der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter am 21.12.2006 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, war am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren worden. Am 7.12.2006 stellte sie vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt). Am 15.12.2006 langte eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Mit Bescheid vom 19.12.2006, Zl. 06 13.271-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen o.a. Bescheid erhob der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter am 21.12.2006 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.

Das Bundesasylamt räumte dem gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.12.2006 eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme dahingehend ein, ob es sich bei dem von der minderjährigen Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf internationalen Schutz um einen eigenen Asylantrag handle oder ob der Grund der Antragstellung in ihrer Familienzugehörigkeit zu ihren Eltern liege.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 15.12.2006 gab der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern den Asylantrag gestellt habe, da sie mit ihrer Familie zusammenleben wolle. Er verweise daher auf sein eigenes Vorbringen.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt legte der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin deren Geburtsurkunde Nr.XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX, vor.Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt legte der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin deren Geburtsurkunde Nr.XXXX, ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 , vor.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid fest, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege, da die minderjährige Beschwerdeführerin der Familie des Vaters (AIS-Zl. 02 32.739) angehöre und dieser weder Asyl noch subsidiären Schutz erhalten habe. Darin führte das Bundesasylamt weiters aus:Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid fest, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege, da die minderjährige Beschwerdeführerin der Familie des Vaters (AIS-Zl. 02 32.739) angehöre und dieser weder Asyl noch subsidiären Schutz erhalten habe. Darin führte das Bundesasylamt weiters aus:

Der Grund für ihre Asylantragstellung liege im Umstand, dass der Zusammenhalt der Kernfamilie gewahrt bleiben solle. Da dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin jedoch weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, scheide auch die Gewährung von Asyl in ihrem Falle aus. Auch bestehe kein Ausweisungshindernis, da nichts darauf hindeute, dass ihr im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohen würde. Da ihre Familie genauso wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei und auch kein sonstiger Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernden aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, stelle die Ausweisung auch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Der Grund für ihre Asylantragstellung liege im Umstand, dass der Zusammenhalt der Kernfamilie gewahrt bleiben solle. Da dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin jedoch weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, scheide auch die Gewährung von Asyl in ihrem Falle aus. Auch bestehe kein Ausweisungshindernis, da nichts darauf hindeute, dass ihr im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohen würde. Da ihre Familie genauso wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei und auch kein sonstiger Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernden aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, stelle die Ausweisung auch keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Mit Erkenntnis vom 31.7.2009, GZ. D5 246401-0/2008/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den die Abweisung des Asylantrages der Mutter betreffenden Bescheid vom 2.1.2004 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnis vom 31.7.2009, GZ. D5 246401-0/2008/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den die Abweisung des Asylantrages der Mutter betreffenden Bescheid vom 2.1.2004 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass sie den Asylantrag gestellt habe, da sie mit ihrer Familie zusammenleben wolle. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe und verweise auf das Vorbringen ihres Vaters. Daraufhin hat das Bundesasylamt den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin nur auf das Asylverfahren des Vaters, also auf seinen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997, gestützt.1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass sie den Asylantrag gestellt habe, da sie mit ihrer Familie zusammenleben wolle. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe und verweise auf das Vorbringen ihres Vaters. Daraufhin hat das Bundesasylamt den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin nur auf das Asylverfahren des Vaters, also auf seinen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997, gestützt.

Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesasylamt verkannt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren nach dem AsylG 2005 nicht auf einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 gestützt werden kann, da dies in den entsprechenden Übergangsbestimmungen nicht vorgesehen ist. Der im Familienverfahren gestellte Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin hätte daher nicht auf den Asylerstreckungsantrag ihres Vaters, sondern nur auf den Asylantrag ihrer Mutter gestützt werden dürfen.Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesasylamt verkannt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren nach dem AsylG 2005 nicht auf einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, gestützt werden kann, da dies in den entsprechenden Übergangsbestimmungen nicht vorgesehen ist. Der im Familienverfahren gestellte Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin hätte daher nicht auf den Asylerstreckungsantrag ihres Vaters, sondern nur auf den Asylantrag ihrer Mutter gestützt werden dürfen.

1.2. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter des C.Z. (AIS-Zl. 02 32.739) und der G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) ist, dass das Bundesasylamt innerhalb der Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin nur im Fall der Mutter über einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 entschieden hat und dass über deren Asylantrag aufgrund der Behebung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009, GZ. D5 246401-0/2008/3E, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist.1.2. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter des C.Z. (AIS-Zl. 02 32.739) und der G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) ist, dass das Bundesasylamt innerhalb der Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin nur im Fall der Mutter über einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 entschieden hat und dass über deren Asylantrag aufgrund der Behebung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009, GZ. D5 246401-0/2008/3E, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs.1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Daher ist das Verfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.

2.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid.2.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid.

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, der im Wesentlichen § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 entspricht, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, der im Wesentlichen Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, entspricht, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Die minderjährige Beschwerdeführerin hat als Familienmitglied ihrer Mutter gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt wie ihre Mutter zu erhalten.Die minderjährige Beschwerdeführerin hat als Familienmitglied ihrer Mutter gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt wie ihre Mutter zu erhalten.

2.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den Bescheid der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt vom 2.1.2004 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den Bescheid der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt vom 2.1.2004 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende o.a. Bescheid keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende o.a. Bescheid keinen Bestand haben.

2.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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